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LVwG-2022/15/1744-2•LVwG T LVwG-2022/15/1744-2
LVwG-2022/15/1744-2Landesverwaltungsgericht05.08.2022
Änderung einer Betriebsanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2022, Zl ***, betreffend Änderung der Betriebszeiten einer gewerblichen Betriebsanlage,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Betriebszeiten für den Innenbereich und den Außenbereich der Betriebsanlage „CC“ geändert.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem sich der Beschwerdeführer gegen die Änderung der Betriebszeiten der Betriebsanlage ausspricht.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2022, Zahl *** wurde gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 festgestellt, dass die genehmigte Betriebsanlage „CC“ den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Ziffer 5 und Ziffer 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Ziffer 2 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Änderung der Betriebszeiten zur Kenntnis genommen.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im vorliegenden Fall nicht darauf, dass die belangte Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet hätte. Vielmehr bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Emissionen der Betriebsanlage.
III.Rechtslage:
GewO 1994:
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(…)
§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(…)“
IV.Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Änderung der Betriebsanlage im Anzeigeverfahren nach § 89 Abs 2 Ziffer 7 GewO 1994 vorgenommen. Die belangte Behörde ist somit davon ausgegangen, dass die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage gegenüber den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält fest, dass sich die Änderung auf eine Betriebsanlage bezieht, die im Verfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 genehmigt wurde. Dies bedeutet, dass auch bei einer Änderung der Betriebsanlage, sofern die maßgeblichen Gründe, die zur Anwendung des Verfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 geführt haben, nicht geändert werden, den Nachbarn ein inhaltliches Mitspracherecht im Hinblick auf die Betriebsanlage nicht zukommt.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass ganz unabhängig von der Frage, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um eine emissionsneutrale Änderung handelt oder nicht, dem Nachbarn ein inhaltliches Mitspracherecht nicht zukommt. Selbst wenn es sich daher im vorliegenden Fall nicht um eine emissionsneutrale Änderung handeln würde, sondern um eine nach § 81 Abs 1 GewO 1994 genehmigungspflichtige Änderung, stünde dem Nachbarn ein inhaltliches Mitspracherecht nicht zu. Zumal daher dem Beschwerdeführer als Nachbarn der Betriebsanlage weder im Fall, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 handeln würde, noch um eine nicht genehmigungspflichte Änderung nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994, ein Mitspracherecht zukommt, war die Beschwerde abzuweisen.
Festgehalten wird, dass vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Weil im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen nicht zu beantworten waren und es sich um eine einfache Gesetzesauslegung handelt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird dazu auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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