LVwG T LVwG-2021/17/1360-1

LVwG-2021/17/1360-1Landesverwaltungsgericht08.08.2022

Regest

Gehaltsexekution 14x jährlich Aliquotierung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/1360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.1360.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.03.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz wird vom 01.04.2021 bis 31.05.2021 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 392,25 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2021 einen Erstantrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer 45 m² großen Wohnung lebt und sein letzter Lohn Euro 786,15 betragen hat. Er ist bei der Österreichischen Gesundheitskassa versichert. Für die Miete zahlt er Euro 595,00 und er erhält eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 99,00. Der Beschwerde beigegeben waren die Gehaltsabrechnungen für Jänner und Februar 2021, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich rund Euro 1.261,85 verdient und gegen ihn bis auf weiteres eine Gehaltsexekution von Euro 461,37 (Dezember 2021) geführt wird. Im November 2020 hatte er ein Nettoeinkommen von Euro 2.471,71 aufgewiesen hat und wurde gegen ihn eine Gehaltsexekution von Euro 903,91 durchgeführt.

Rechnet man nun sein Einkommen in der Höhe von Euro 1.261,85 x 14 : 12, ergibt dies eine Summe von Euro 1.472,15. Berechnet man die durchgeführten Exekutionen in der Höhe von monatlich Euro 461,37 x 14 : 12, so ergibt sich die Summe von Euro 538,26. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde als Basis des Mindestsatzes Euro 712,10 anerkannt.

Zieht man nun die Gehaltsexekution von durchschnittlich Euro 538,26 monatlich vom Einkommen in der Höhe von Euro 1.472,15 ab, so verbleibt eine Restsumme von 933,89 Euro.

1472,15

-538,26

933,89

Zieht man nun das verbleibende Einkommen in der Höhe von Euro 933,89 von den 712,10 Euro ab, ergibt sich eine Restsumme von minus 221,79.

Für die Miete muss der Beschwerdeführer Euro 595,00 aufbringen. Davon werden Euro 581,00 nach den Tarifen des Mindestsicherungsgesetzes anerkannt. Abzüglich der Euro 99,00 Mietzinsbeihilfe ergibt sich eine Restsumme von Euro 482,00. Diese wird nun zu den - Euro 221,79 hinzugezählt, sodass

eine positive Summe von Euro 260,21

verbleibt.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz TMSG LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 161/2020:

„§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,

b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,

c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,

e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,

f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder

h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.

§ 16a

Maßnahmen zur Integration

(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration

a)der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie

b)der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses

binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde zwar das Arbeitseinkommen lohnaliquotiert, nicht jedoch der Unterhalt bzw die Alimente. Dies ist ein inhaltlicher Widerspruch. Entweder man aliquotiert alle Einkommen bzw Ausgaben oder keine. Wie mehrfach in der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts ausgesprochen wurde, ist entscheidend, inwiefern im bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen und nicht, ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche und führt zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Berechnung. Die finanzielle Situation nach ist nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen. (siehe LVwG Tirol vom 14.10.2019, LVwG-*** sowie LVwG vom 23.06.2020 zu Zahl ***).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet die, dass das faktische Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieses hat im gegenständlichen Fall monatlich Euro 1.261,85 betragen. Die Erstbehörde hat obwohl sie jedoch bereits das 13. und 14. Gehalt gezählt hatte, es jedoch unterlassen, die Gehaltsexekutionen, die beim 13. und 14. Gehalt ja ebenfalls stattfanden, in voller Jahreshöhe, also 14x, zu berücksichtigen und in die Berechnung einfließen zu lassen.

In Bezug auf die obige Rechtsprechung, wonach faktische Bezahlungen einzuberechnen sind, und der BF nachweislich die Gehaltsexekutionan auch auf den 13. Und 14. Jahresgehalt erhalten hatte, ergibt sich nunmehr eine positive Summe von Euro 260,21 zu Gunsten des Beschwerdeführers.

Diese Summe bzw. die Differenz auf die Summe von 181,90, falls diese bereits ausbezahlt wurde, ist für die Monate April und Mai 2021 auf das Konto des BF zu überweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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