LVwG T LVwG-2021/39/2027-8

LVwG-2021/39/2027-8Landesverwaltungsgericht08.08.2022

Regest

Anschlussbescheid<br/>Trennstelle<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/39/2027-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.39.2027.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 20.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) auf Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch wie folgt berichtigt:

a)Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es zu lauten:

„Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, **** Z, Grundstück **1, KG X, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, vom 16.03.2020 (Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, Zl. ***) bis dato (10.05.2021) nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde.“

b)Die übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat zu lauten:

„§ 15 Abs 1 lit a TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 32/2017“

c) Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:

„§ 15 Abs 1 TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 32/2017“

2. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 1.500,00 neu festgelegt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„….

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, **** Z, Grundstück **1 KG X, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***, vom 16.03.2020 (Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, Zahl ***) bis dato (10.05.2021) nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, obwohl Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 Tiroler Kanalisationsgesetz (TiKG) 2000, LGBI. Nr. 1/2001 idgF die Entwässerungsanlage innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist oder dem Stand der Technik herzustellen hat.“

Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 1 lit. a TiKG 2000, LGBI. Nr. 1/2001 idF. LGBI. Nr. 144/2019 iVm dem Bescheid der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***, vorgeworfen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 20.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.

In fristgerecht erhobener Beschwerde wurde vorgebracht:

„Die in diesem Bescheid angeführte Bestrafung und auch nicht angeführten Bestrafungen bisher übersteigen die höchstmögliche Bestrafung von bis zu 35.000 Euro und es muss deshalb eine andere Bestrafung und nicht in Euro herangezogen werden.

Die angegebenen „Grundlagen“ von Fr. BB entsprechen nicht der Wahrheit!!

Auch beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht!!“

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, gemäß § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000 iVm der Kanalordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2001) die Anschlusspflicht für das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Grundparzelle **1, KG X, festgestellt wurde. Als genaue Trennstelle wurde 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG X, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses X Nr *** bzw südlich der Grundparzelle **2, KG X (Öffentliches Gut), laut beiliegendem Lageplan angegeben. Als Art der Trennstelle wurde ein nahtloser Übergang ohne Einbau eines zusätzlichen Schachtes zwischen Anschlusskanal und privater Grundleitung bestimmt.

Gemäß § 10 Abs 2 TiKG 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Entwässerungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalistion herzustellen; vorgeschrieben wurde, dass die Schmutzwässer in einer Kompaktpumpstation zu sammeln sind und die Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG X, in den Gemeindekanal erfolgen soll. Der erforderliche Kontrollschacht für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG X, wurde, wie im Bescheid vorgeschrieben, von der Gemeinde Z mittlerweile errichtet.

Der Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl ***, wurde rechtskräftig.

Eine entsprechende Entwässerungsanlage zum Anschluss der genannten Anlage auf Gst **1, KG X, an die öffentliche Kanalisation wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht errichtet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Feststellungen betreffend den Anschlussbescheid ergeben sich aus dem Behördenakt.

Am 07.07.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

Aufgrund Entscheidungsreife war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nicht stattzugeben, gleichwenig mangels Sachrelevanz dem Antrag auf Einholung von Eidleistungen vom Beschwerdeführer näher benannter Personen.

Die Entscheidung wurde in der Verhandlung am 02.08.2022 mündlich verkündet. Noch in der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

IV.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 32/2017, lautet:

„§ 15

Strafbestimmungen

(1) Wer als Eigentümer

a) einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b) einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen.

[….]“

V.Erwägungen:

Objektive Tatseite:

Wie sich aus den Sachverhaltsdarstellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt die ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, vorgeschriebene Entwässerungsanlage, nämlich eine Kompaktpumpstation zur Sammlung der Schmutzwässer und eine Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG X, bis zur fixierten Trennstelle 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG X, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1 bzw südlich der Grundparzelle **2, KG X (öffentliches Gut) nicht errichtet. Dieser Umstand bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers besteht im Vorhalt, dass von Seiten der Gemeinde Z die Trennstelle noch nicht errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022dazu insbesondere zu Protokoll, dass „im Bescheid klipp und klar drinnen steht, dass die Gemeinde einen Meter in meinen Grund hineinfährt und im Anschluss daran ich eine Hebebühne machen muss. Ich sagte der damaligen Bürgermeisterin, wenn sie in meinen Grund hineinfährt, dann mache ich Anzeige wegen Grundbesitzstörung. Die Bürgermeisterin meldete der BH immer falsch. Sie habe gemäß Bescheid ihre Sache erfüllt und dies stimmt nicht, weil im Bescheid steht klipp und klar drinnen, dass sie in meinen Grund einen Meter hineinfahren muss.“

Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass die Festlegung der genauen Trennstelle nach § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000 gesetzlich notwendig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Trennstelle bereits vorhanden sein muss, wenn von seiner Seite die Entwässerungsanlage errichtet wird. Erforderlich war gemäß dem gegenständlichen Bescheid lediglich, dass für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG X, ein Kontrollschacht von der Gemeinde Z zu errichten ist. Dies ist mittlerweile geschehen. Nach der Festlegung der Art der Trennstelle ist kein weiterer Schacht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers notwendig, sondern soll ein nahtloser Übergang zwischen dem Anschlusskanal und der privaten Grundleitung erfolgen.

Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beschwerdeführer seine Entwässerungsanlage errichtet haben wird, der letzte Meter zur Verbindung von der Gemeinde in weiterer Folge errichtet werden wird.

Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschlussarbeiten sind damit vom Beschwerdeführer durchzuführen. Die gegenteilige Argumentation befreit den Beschwerdeführer somit nicht.

Wenn der Beschwerdeführer – wenngleich auch nicht mehr ausdrücklich in seiner Beschwerde vorgebracht, so jedoch ergänzend in der mündlichen Verhandlung eingewendet und auch aus dem vorliegenden Aktengeschehen als unverändert aufrecht haltend zu schließen – darauf verweist, dass in anderen Fällen andere Vorgangsweisen gewählt worden wären, ist dem schon die mit Rechtskraftwirkung getroffene Festlegung des Anschlussbescheides über den Kanalanschluss entgegenzuhalten.

Die Argumentation des Beschwerdeführers befreit ihn somit nicht, die ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschlussarbeiten durchzuführen.

Zudem wurde bereits im Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2021, Zl ***, im Rahmen des Vorstellungsverfahrens zum Anschlussbescheid der Bürgermeisterin darauf hingewiesen, dass auch bereits das angestrebte Enteignungsverfahren, das vom Beschwerdeführer zur Erreichung eines Zwangsrechtes über Gst Nr **3, KG X, angestrebt wurde, rechtskräftig abgewiesen wurde. Somit ist auch mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der gesamte Akteninhalt zum Akt Zl ***, zur Kenntnis gebracht bzw verlesen. Aktenkundig ist weiters, dass bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2021 diese dem Beschwerdeführer den Gesamtakt zur Kenntnis brachte. Festzustellen ist, dass der vorliegende Akteninhalt und der sich daraus ergebende Sachverhalt jedenfalls ausreichen bzw der für das Strafverfahren maßgebliche Sachverhalt in einer Weise entscheidungsrelevant abgebildet ist, um darauf aufbauend ein Straferkenntnis bzw eine Beschwerdeentscheidung zu treffen.

In keinem sachlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit stehend stellt sich die im Verfahren mehrfach vorgebrachte „Causa CC“ dar, und muss damit das Ansinnen des Beschwerdeführers, diese Causa als untrennbar in das gegenständliche Strafverfahren einzubeziehen, erfolglos bleiben.

Der Beschwerdeführer hat somit die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Eine Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten nicht gelungen.

Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Er wurde bereits mehrfach für sein Verhalten bestraft, nämlich mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zl ***, vom 07.12.2018, Zl ***, und vom 09.03.2020, . Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.05.2018, LVwG- (zu Zl ), wurde dem Beschwerdeführer bereits zumindest bedingter Vorsatz zur Last gelegt und wurde er auf seine unzutreffende Rechtsansicht hingewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2020, LVwG- (zu ***), wurde dem Beschwerdeführer Handeln mit Vorsatz, und zwar absichtlich (in Form des sog. „dolus directus specialis“) vorgeworfen.

Der Beschwerdeführer beharrt trotz dieser Entscheidungslage weiterhin darauf, im Recht zu sein.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Die Gewährleistung einer optimalen Schmutzwasserentsorgung liegt im höchsten öffentlichen Interesse. Diesem Interesse wurde seit Jahren zuwidergehandelt.

Hinsichtlich der Verschuldensform war – wie oben dargelegt – von Vorsatz (Absichtlichkeit) auszugehen.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Erschwerend waren die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zu werten. Selbst die zuletzt (Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2018, Zl ***, und vom 09.03.2020, Zl ***) ausgesprochenen Geldstrafen in den Höhen von Euro 5.000,00 bzw Euro 10.000,00 vermochten den Beschwerdeführer nicht dazu zu bewegen, sich rechtskonform zu verhalten.

Seitens des Beschwerdeführers wurde zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lediglich die Angabe gemacht, aufgrund laufender Exekutionen „nicht viel zu haben“. Weitere Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer nicht.

Wenn auch Unrechtsgehalt, Verschuldensform und Erschwerungsgründe maßgeblich ins Gewicht fallen sowie auch spezial- als auch generalpräventive Gründe zu bedenken sind, so ist das erkennende Gericht dennoch der Ansicht, dass in Zusammenschau sämtlicher Strafzumessungsgründe auch mit einer Strafhöhe von nunmehr Euro 15.000,00 gerade noch das Auslangen gefunden werden kann, um schuld- und tatangemessen zu bestrafen. Diese Strafhöhe ist aber auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer mit „nicht viel“ angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisses jedenfalls in dieser Höhe gerechtfertigt.

Klarstellend zum Beschwerdevorbringen sei ausgeführt, dass die jeweils zu verhängenden Strafen (Dauerdelikt) jeweils für sich unter Anlegung sämtlicher Strafbemessungsgründe am gesetzlichen Strafrahmen zu bemessen sind. Eine Zusammenrechnung der Strafen bis zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages entspricht nicht der Rechtslage.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Eine geringfügige Präzisierung des Tatvorwurfes war wie erfolgt zur Anpassung vorzunehmen, hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes ergab sich dadurch keine Änderung.

In Anbetracht der Herabsetzung der Strafhöhe war der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 VwGVG nicht vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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