LVwG T LVwG-2021/13/3051-4

LVwG-2021/13/3051-4Landesverwaltungsgericht09.08.2022

Regest

Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte, <br/>Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/3051-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.13.3051.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele aufgrund des Vorlageantrages der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Verein BB, Adresse 2, **** Z, über deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.08.2021, GZ ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2021, GZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der vom Mindestsatz der Beschwerdeführerin in Abzug gebrachte Unterhaltsbetrag bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes außer Acht bleibt und somit im Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 gemäß § 5 TMSG eine monatliche Leistung von EUR 526,39 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorlageantrag und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.08.2021, GZ ***, wurden der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, CC, und ihrer Schwerster, DD, folgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) gewährt und gleichzeitig folgende Auflagen und Ermahnungen erteilt:

Gemäß § 6 TMSG vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 728,00. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Raika Y von EE angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 295,39. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Raika Y von EE angewiesen.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 85,45. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Raika Y von EE angewiesen.

AUFLAGEN:

Für Frau CC

Sie besuchen von 29.11.2021 einen Deutschkurs ALPHA 2. Sie werden hiermit bereits aufgefordert und ermahnt, sich unmittelbar nach Abschluss des Kurses für einen weiterführenden A1-Deutschkurs anzumelden und dem Amt nach Absolvierung des Kurses eine Anmeldebestätigung zu einem A1-Deutschkurs vorzulegen. Ein weiterer Alphabetisierungskurs wird von Seiten der Behörde nicht mehr akzeptiert. Falls Sie dieser Auflage nicht nachkommen sollten, wird Ihr Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 20 % gekürzt. Sämtliche anfallende Kurskosten sind von Ihnen selbst zu finanzieren.

Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, zeitgerecht Anfang Oktober 2021 einen Antrag

auf Verlängerung der Mietzinsbeihilfe (Adresse 3) zu stellen. Nach Erhalt der Bewilligung/Ablehnung ist diese auch dem Amt Soziales in Kopie vorzulegen. Falls Sie dieser Auflage nicht nachkommen sollten, wird Ihr Richtsatz zu Sicherung des Lebensunterhaltes um 30% gekürzt.

Für Frau AA

Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über November 2021 hinaus werden Sie aufgefordert und ermahnt der Behörde mit dem nächsten Verlängerungsantrag die Lohnzettel

der Monate Juli bis Oktober 2021 in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 20% gekürzt.

Der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde folgende Berechnung zum 01.08.2021 zu Grunde gelegt:

Basisanerkannt

Volljährige im gern. Haushalt, CC, in EURin EUR

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz534,07534,07

534,07

Volljährige im gern. Haushalt, AA,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz534,07 0,00

Arbeitseinkommen-1.050.,03-473,67

-473,67

Ältestes und zweitältestes Kind, DD,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz234,99 234,99

Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)

Miete1.000,00 835,00

Mietzinsbeihilfe -107,00-107,00

728,00

Lebensunterhalt 295,39

Mietzuschuss 728,00

Mindestsicherung1.023,39

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein BB, fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester nicht unterhaltspflichtig sei. Ihre Mutter sei arbeitsfähig und könne aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse derzeit keiner Arbeit nachgehen. Sie könne auch deshalb nicht arbeiten, da sie einen Deutsch-Alphabetisierungskurs, der ihr seitens der Behörde mittels Bescheid auferlegt worden sei, absolvieren müsse. Infolgedessen begehrte die Beschwerdeführerin, dass sie bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werde, zumal sie ein Nettoeinkommen von EUR 900,00 monatlich beziehe. Weiters begehrte sie insbesondere, dass die bei ihr in Abzug gebrachte Unterhaltsleistung außer Acht bleibe.

Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde innerhalb der Frist von 2 Monaten die Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2021, GZ ***, mit folgendem Spruch:

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 100,00. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Österr. FF AG von CC angewiesen.

Sämtliche Auflagen und Spruchpunkte des Vorbescheides v. 04.08.2021 bleiben weiterhin

Aufrecht

(…)

Der Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde die Berechnung zum 01.08.2021 zu Grunde gelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt, basierend auf ihrem Einkommen, EUR 231,01 als Mietkopfanteil und EUR 141,67 als Unterhalt abgezogen wurden. Sohin betrug die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 insgesamt EUR 395,39 und nicht mehr EUR 295,39. Dies mit dem nachfolgenden Hinweis:

HINWEIS:

Sachverhaltsänderungen (Einkommensänderungen, Arbeitsaufnahmen, geplante Auslandsaufenthalte) sind dem Amt für Soziales ehestens bzw. vorher zu meiden und zu belegen.

Nach Vorlage des neuen Bescheides der Mietzinsbeihilfe, wird der Mietkopfanteil bzw. der zu leistende Beitrag von Frau AA neu berechnet.

Gemäß § 143 ABGB sind Kinder dazu verpflichtet ihren nicht selbsterhaltungsfähigen („nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten“) vermögenslosen Vorfahren (Eltern und Großeltern) Unterhalt zu leisten.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein BB, fristgerecht einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich diese auf § 143 ABGB stütze, obwohl richtigerweise § 234 ABGB heranzuziehen sei. Abgesehen davon befinde sie sich in einem Ausbildungsverhältnis und sei auf die elterliche Wohnungsgewährung bzw Betreuung angewiesen, weshalb sie trotz ihrer Volljährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig sei und ihrer Mutter daher auch keinen Unterhalt zahlen müsse. Zudem sei sie selbst ihrer Mutter gegenüber unterhaltsberechtigt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter selbsterhaltungsfähig sei. Sie sei nur derzeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, bemühe sich allerdings nach erfolgter Genesung ins Erwerbsleben einzusteigen. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit sei von der Behörde ohne jegliche Prüfung vorausgesetzt worden, wobei diese ohnehin von der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätte geprüft werden müssen. Zudem setzte der Besuch eines Deutschkurses nicht automatisch voraus, dass ihre Mutter selbsterhaltungsunfähig sei. Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine allfällige Feststellung zur Unterhaltsverpflichtung der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliege. Die belangte Behörde könne gemäß § 30 Abs 2 TMSG mittels Vorschreibung einer Auflage die Geltendmachung von Rechtsansprüchen anregen. Falls dieser Auflage nicht nachgekommen werde, könne diese sodann eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG vornehmen. Eine solche Auflage sei allerdings nie erteilt worden. Dem Bescheid vom 04.08.2021 sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde von einem gerichtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch ausgegangen sei, zumal sie diesbezüglich keine Feststellungen getroffen habe. Solche seien allerdings unabdingbar gewesen, zumal die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern eine Ausnahme darstelle. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrer Mutter durch sie auch kein Unterhalt regelmäßig und tatsächlich zufließe, das gemäß § 18 TMSG zu berücksichtigen wäre, da keine Unterhaltsvereinbarung zwischen ihnen bestehe. Demzufolge beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Neuberechnung der Mindestsicherung unter Außerachtlassen der Unterhaltsleistung gegenüber ihrer Mutter vorzunehmen und für den Fall einer mündlichen Verhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers bzw einer Dolmetscherin in afghanischer Sprache.

Aufgrund dieses Vorlageantrages wurde der verwaltungsbehördliche Akt am 22.11.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. In der Vorlage präzisierte die belangte Behörde, dass sich die Unterhaltsberechnung lediglich auf die Mutter beziehe. Jener Teil der Berechnung betreffend die Beschwerdeführerin, welcher auch dem Bescheid vom 04.08.2021 zugrunde gelegt worden sei, sei kalkuliert worden wie folgt:

Die Gesamtmiete beträgt € 1.000,00. Die gesetzliche Mietobergrenze gemäß § 6 TMSG liegt derzeit für 3 Personen im gemeinsamen Haushalt bei € 835,00. Der Mietkopfanteil errechnet sich daher wie folgt:

€ 835,00 abzgl. der Mietzinsbeihilfe i. H. v. € 107,00 = € 728,00

€ 728,00 / 3 Personen = € 242,67. Somit liegt der derzeitige Mietkopfanteil bei € 242,67.

Dazu kommen 22 % Unterhalt. Der Unterhalt wird wie folgt berechnet:

Frau AA erzielt derzeit ein monatliches Einkommen i.H.v. € 900,00 und erhält 14 Gehälter im Jahr. Daher wurde für die Berechnungsgrundlage ein Einkommen i.H.v. € 900,0014/12 bzw € 900,001,1667 = 1050,03 herangezogen. Davon 22% sind € 231,01 (€ 1.050,03*0,22).

In Summe ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. AA i. H. v. € 473,68.

Weiters erläuterte die belangte Behörde, dass nach Eingang der Beschwerde vom 06.09.2021 ein Telefonat mit der nunmehrigen Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau GG, Mitarbeiterin des Vereines BB, stattgefunden habe. In diesem sei einvernehmlich vereinbart worden, dass statt € 473,68 nur € 373,68 als anrechenbares Einkommen heranzuziehen seien. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei jedoch der gegenständliche Vorlageantrag eingelangt.

Zur Beschwerdeführerin, Frau AA, führte die belangte Behörde außerdem an, dass sie selbsterhaltungsfähig sei. Mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 1.050,03 sei sie - entgegen ihren eigenen Angaben - sehr wohl selbsterhaltungsfähig und auch ihrer Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Zur Selbsterhaltungsunfähigkeit von CC, die Mutter der Beschwerdeführerin, führte die belangte Behörde kurz aus, dass sie seit 2018 laufend Mindestsicherung beziehe. Sie sei bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Sie sei zudem mehrmals aufgefordert worden einen A1-Deutschkurs zu absolvieren, allerdings seien sämtliche Deutschkurse abgebrochen oder beendet worden. Frau CC könne lediglich den positiven Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses vorweisen. In den letzten drei Jahren seien sohin die vorgesehenen Integrationsmaßnahmen nicht ausreichend erfüllt worden, wozu Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte allerdings nach § 6 Integrationsgesetz verpflichtet seien.

Am 25.07.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Befragung der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertreterin Frau GG, Verein BB, sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt als auch in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Frau JJ ist als Vertreterin der belangten Behörde zu dieser Verhandlung ebenfalls erschienen und wurde ebenfalls befragt. Weiters wurde Herr KK der Verhandlung als Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen. Frau CC, die Mutter der Beschwerdeführerin, ist nicht erschienen.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist afghanische Staatsangehörige und lebt asylberechtigt in Österreich. Seit 2019 arbeitet sie als zahnärztliche Assistentin in einer Zahnarztpraxis in Z und erzielt ein Lehrlingseinkommen von EUR 900,00 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen (EUR 900,00*14/12, sohin EUR 1.050,03; Beweis: Gehaltsabrechnungen von März bis Juli 2021, im behördlichen Akt).

Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter, CC, und ihrer Schwester, DD, in einer Mietwohnung in Z. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf EUR 1.000,00. Die gewährte Mietzinsbeihilfe beträgt EUR 107,00 (Beweis: Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.10.2021, GZ ***; Verhandlungsprotokoll OZ 3 vom 25.07.2022).

Die Mutter der Beschwerdeführerin, CC, ist auch afghanische Staatsangehörige und lebt ebenfalls asylberechtigt in Österreich. Sie ist Analphabetin und geht keiner Beschäftigung nach. Seit 2018 bezieht sie laufend Mindestsicherung. Bis dato hat CC einen Werte- und Orientierungskurs positiv absolviert, sämtliche Deutschkurse (A1-Deutschniveau) hat sie allerdings abgebrochen oder beendet. Die Beschwerdeführerin gibt ihr monatlich zwischen EUR 300,00 bis EUR 400,00. Mit diesem Geld kauft sie u.a. Lebensmittel und Artikel für Körper- und Gesundheitspflege für den gemeinsamen Haushalt ein (Beweis: Verhandlungsprotokoll OZ 3 vom 25.07.2022).

Der Ehemann von CC, Herr LL, wohnt nicht mehr in demselben Haushalt. Dieser lebt ebenfalls asylberechtigt in Österreich und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Am 11.07.2021 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.08.2021, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von EUR 728,00 für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 gewährt. Zudem wurde ihnen eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 295,39 sowie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 85,45 für den Monat September 2021 gewährt. Diesen Leistungen wurde folgende Berechnung zu Grunde gelegt:

Basisanerkannt

Volljährige im gern. Haushalt, CC, in EURin EUR

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz534,07534,07

534,07

Volljährige im gern. Haushalt, AA,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz534,07 0,00

Arbeitseinkommen -1.050.,03-473,67

-473,67

Ältestes und zweitältestes Kind, DD,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz234,99 234,99

Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)

Miete1.000,00 835,00

Mietzinsbeihilfe -107,00-107,00

728,00

LebensunterhaltEUR 295,39

MietzuschussEUR 728,00

MindestsicherungEUR 1.023,39

Der Betrag von EUR 473,67, der von dem Mindestsatz der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden ist, setzt sich aus EUR 242,67 Mietkopfanteil und EUR 231,01 „Unterhalt“ zusammen.

Der Mietkopfanteil errechnet sich auf Basis des Richtsatzes für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes 2021 für den Bezirk Z - Stadt wie folgt:

Betrag für drei PersonenEUR 835,00

abzüglich MietzinsbeihilfeEUR 107,00

EUR 728,00

dividiert durch drei PersonenEUR 242,67

Der „Unterhalt“ von EUR 231,01 sind 22 % des Einkommens der Beschwerdeführerin, das sich auf EUR 1.050,03 beläuft (Beweis: Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.10.2021, GZ ***).

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid aufgefordert und ermahnt, sich unmittelbar nach Abschluss des Kurses für einen weiterführenden A1-Deutschkurs anzumelden und die Anmeldungsbestätigung dem Amt vorzulegen. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass ein weiterer Alphabetisierungskurs nicht akzeptiert werde und dass bei Nichterfüllung der Auflage eine Richtsatzkürzung in Höhe von 20 % vorgenommen werde.

Der Beschwerdeführerin wurde die Auflage erteilt, dem Weitergewährungsantrag die Lohnzettel für die Monate Juli bis Oktober 2021 beizulegen, da ansonsten eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 20 % vorgenommen werde.

Am 29.09.2021 fand zwischen der Vertreterin der belangten Behörde, Frau JJ, und der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau GG, Mitarbeiterin des Vereines BB, ein Telefongespräch bezüglich der gegenständlichen Beschwerde statt (Beweis: Aktenvermerkt vom 29.09.2021 OZ 24, im behördlichen Akt).

Aufgrund dieses Telefongespräches erließ die Vertreterin der belangten Behörde für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Z noch am selben Tag die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung. Mit dieser Entscheidung setzte sie den bei der Beschwerdeführerin in Abzug gebrachten „Unterhaltsbetrag“ von EUR 231,01 auf EUR 141,67 herab und gewährte ihr, ihrer Mutter und ihrer Schwester eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 100,00.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein BB, fristgerecht den Vorlageantrag vom 18.10.2021 ein, der sich lediglich gegen den „Unterhaltsbetrag“ richtete.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bzw aus den teilweise auch in Klammern angeführten Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Laut § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich eine Person in einer Notlage, wenn diese ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester neben der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und einer einmaligen Sonderzahlung auch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt worden.

Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder private Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar ist.

Gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Mindestsatz zuerst ein „Unterhaltsbetrag“ von EUR 231,01 mit Bescheid vom 04.08.2021 abgezogen, sodann EUR EUR 141,67 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2021. Der folglich eingelangte, gegenständliche Vorlageantrag richtet sich lediglich gegen den „Unterhaltsbetrag“. Daher war der Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG nur auf diesen zu beschränken.

Zuallererst stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter iSd § 234 ABGB besteht. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist das erkennende Gericht berechtigt eine auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheiden wäre, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 234 ABGB sieht Folgendes vor:

(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Wie § 234 Abs 1 ABGB entnommen werden kann, stellt die Selbsterhaltungsunfähigkeit der Eltern eine Voraussetzung für eine allfällige Unterhaltsverpflichtung der Kinder dar. Unter Selbsterhaltungsunfähigkeit wird die Unfähigkeit verstanden, die angemessenen Lebensbedürfnisse aus eigener Kraft zu decken. Eltern sind somit unterhaltsberechtigt, wenn sie einkommenslos sind und über kein Vermögen verfügen (Hopf/Stefula in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6: Kurzkommentar (2020) § 234 Rz 2)

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass Frau CC, die Mutter der Beschwerdeführerin, selbsterhaltungsunfähig ist, da sie Analphabetin ist, keiner Beschäftigung nachgeht und somit über kein Einkommen verfügt. Zudem hat sie kein Vermögen.

§ 234 Abs 2 ABGB regelt die Subsidiarität der Unterhaltspflicht der Nachkommen. Diese sind erst nach den angeführten Personen unterhaltspflichtig (Hopf/Stefula in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6 § 234 Rz 3).

Zumal der Ehemann von Frau CC kein Vermögen hat, kein Einkommen bezieht und sonst keine Vorfahren in Frage kommen, kommt die Beschwerdeführerin in Betracht.

§ 234 Abs 3 ABGB sieht allerdings vor, dass ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten hat, als dadurch nicht der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wird (sog. beneficium competentiae; OGH 26.03.1996, 4 Ob 513/96).

Die Regelung des § 143 ABGB aF (nunmehr § 234 ABGB) wurde nach dem Bericht des Justizausschusses damit begründet, dass sie der heute vorherrschenden gesellschaftlichen Auffassung Rechnung trage, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern die Regel, eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern hingegen eher die Ausnahme sei (587 BlgNR 14. GP 7).

Es wird vorausgeschickt, dass zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern kein Unterschied zu machen ist (OGH 10.04.1990, RS0047555).

Im gegenständlichen Fall erzielt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Lehrlingseinkommen von EUR 1.050,03. Zumal sie somit den für das Jahr 2021 abgerundeten Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 ASVG von EUR 1.000,00 übersteigt, ist sie selbsterhaltungsfähig (OGH 11.07.1990, RS0047578).

Die Belastbarkeitsgrenze des unterhaltspflichtigen Nachkommen bildet, anders als bei Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber ihren Eltern, die Aufrechterhaltung des angemessenen Unterhaltes (VwGH 04.05.1999, 97/08/0059). Die Belastbarkeitsgrenze der unterhaltspflichtigen Eltern richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO (Hopf/Stefula in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6 § 231 Rz 15).

Im Gegenstandsfall ergäbe sich für die Beschwerdeführerin gemäß § 291b EO, ausgehend von einem monatlichen Einkommen von EUR 900,00 zuzüglich Sonderzahlungen, ein Freibetrag von EUR 750,00. Sohin würden EUR 150,00 verbleiben. Zumal der Freibetrag von EUR 750,00 allerdings die Belastbarkeitsgrenze der Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern darstellt, hat der angemessene Unterhalt eines Kindes, der nicht gefährdet werden darf, über diesen Betrag zu liegen. Gegenständlich kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einer Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter in Höhe von EUR 141,67 ihr eigener angemessener Unterhalts gefährdet wäre und die Mutter daher keinen Unterhaltsanspruch hat. Folglich brachte die belangte Behörde den Betrag von EUR 141,67 zu Unrecht bei der Beschwerdeführerin in Abzug.

Unbeschadet obiger Ausführungen sieht § 17 Abs 1 TMSG vor, dass der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung privatrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen hat. Wenn er dies nicht in zumutbarer Weise macht, kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden. Demnach trifft die Verpflichtung zur Verfolgung des Unterhaltsanspruches nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Mutter. Infolgedessen hätte ein etwaiger Unterhaltsbetrag, wennschon von dem Mindestsatz der Mutter abgezogen werden sollen bzw wäre bei dieser eine Richtsatzkürzung vorzunehmen gewesen.

Im Einklang damit, dass die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern eine Ausnahme darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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