Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/20/1511-7•LVwG T LVwG-2022/20/1511-7
LVwG-2022/20/1511-7Landesverwaltungsgericht09.08.2022
Lenken von Kfz im alkoholbeeinträchtigten Zustand,<br/>Nachtrunk,<br/>Entziehungsdauer,<br/>Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG,<br/>Verschulden eines Unfalls,<br/>Fahrerflucht,<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.04.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Bestimmungen des Führerscheingesetzes gelangen in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 zur Anwendung.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 23.03.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gerechnet ab 04.03.2022 für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2022 um 15.00 Uhr in Z, Höhe Adresse 1, Strkm ***, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,72 mg/l festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG vier Monate. Aus § 24 Abs 3 FSG ergebe sich die Erforderlichkeit begleitender Maßnahmen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch das Unfallgeschehen geschockt gewesen sei. Er habe beim Unfallgegner nachgefragt, ob alles in Ordnung sei und sei dann nach Hause gefahren. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass alles in Ordnung wäre. Zu Hause habe er dann Alkohol konsumiert, um den Unfall zu „verarbeiten“. Kurz nach 15.30 Uhr seien dann Polizeibeamte bei ihm eingetroffen und sei dann um 16.00 Uhr ein Alkomattest durchgeführt worden, wobei die angeführten 0,72 mg/ l festgestellt worden wären. Vor Fahrtantritt habe er keinen Alkohol konsumiert.
Die Bezirkshauptmannschaft X leitete daraufhin rechtzeitig das Ermittlungsverfahren ein. Am 25.04.2022 hat die belangte Behörde Insp CC als Zeugen einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Trinkverantwortung kein Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Auch habe er Fahrerflucht begangen. Deshalb betrage die Entziehungsdauer sieben Monate. Die Anordnung einer Nachschulung sei im Hinblick auf die Höhe der Alkoholisierung zwingend.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 11.04.2022 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 01.06.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 03.08.2022 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahm neben dem Beschwerdeführer auch sein Rechtsvertreter teil. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (wegen Übertretungen gemäß § 5 Abs 1, § 4 Abs 5 und § 4 Abs 1 lit a StVO, Zl LVwG-***) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.03.2022 um 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von **** Z seinen PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX auf der Zufahrtsstraße zum Recyclinghof von diesem kommend bis zur Einmündung in die L *** Adresse 2 beim Haus Adresse 3. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich 0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Der Beschwerdeführer fuhr, ohne sein Fahrzeug anzuhalten und ohne auf den Querverkehr zu achten, in die Adresse 2 ein. Er wollte nach rechts abbiegen. Zum gleichen Zeitpunkt lenkte Herr DD (aus Sicht des Beschwerdeführers von links kommend) einen Pkw auf der L *** in Richtung Z. Am Beifahrersitz saß seine Tochter EE. Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Dabei wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug (Marke FF) im Bereich links vorne und das von Herrn DD gelenkte Kraftfahrzeug (Marke GG) im Bereich des rechten vorderen Kotflügels sowie im Bereich der Beifahrertüre beschädigt.
Die Adresse 2 wurde kurze Zeit vor dem Unfall ausgebaut und wird daher dort zwischenzeitlich schneller gefahren. Die Zufahrtsstraße zum Recyclinghof weist gegenüber der L *** eine deutlich geringere Breite auf. Die Einmündung befindet sich aus Fahrtrichtung des DD gesehen unmittelbar hinter dem Haus Adresse 3 und vermittelt aufgrund der geringen Breite bzw der baulichen Ausgestaltung den Eindruck, dass es sich hier lediglich um eine untergeordnete Verkehrsfläche bzw um eine Zufahrtsstraße handelt.
In Unfallendlage befanden sich die Fahrzeuge Seite an Seite. Unmittelbar nach dem Zusammenstoß kam es durch die geöffneten Seitenfenster zu einer Kommunikation zwischen DD und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, dass er das von DD gelenkte Fahrzeug „einfach übersehen“ hätte und hat sich auch entschuldigt. DD erklärte daraufhin, dass so etwas passieren könne und dass man zurück zur Einfahrt (gemeint offenbar zur Zufahrtsstraße zum Recyclinghof) fahren und dort „die Papiere austauschen“ solle. Als sich dann ein Fahrzeug auf der Adresse 2 vom W kommend der Unfallstelle näherte, hat der Beschwerdeführer, ohne dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre, Gas gegeben und ist bergwärts weggefahren.
Dem Zweitbeteiligten gelang es, sich das Kennzeichen zu merken. Es wurde die Polizei verständigt. Eine Polizeistreife war bereits wenige Minuten später (um 15.08 Uhr) an der Unfallstelle. Es wurde dann eine Kennzeichenabfrage durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des flüchtigen Fahrzeuges ausgemittelt. Eine Polizeistreife fuhr dann zum ca 900 m von der Unfallstelle entfernten Wohnhaus des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 2. Sie traf dort um ca 15.25 Uhr ein. Nach kurzer Kontaktaufnahme der Polizisten mit den Schwiegereltern des Beschwerdeführers kam es um ca 15.30 Uhr zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde dabei mit dem Unfallgeschehen konfrontiert. Es wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt und wurde daher um 16.00 Uhr bzw 16.01 Uhr ein aus zwei Messversuchen bestehender Alkomattest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, also eine erhebliche Alkoholisierung ergab. Der Beschwerdeführer machte befragt zum Alkoholkonsum keine näheren Angaben. Er reagierte, als das Thema Alkohol angesprochen wurde, aggressiv. Zum Alkoholkonsum sagte er lediglich, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Im Übrigen könne er zu Hause trinken, was er wolle. Er blieb bei dieser Verantwortung auch, als er von den Polizisten mit dem Alkomatergebnis konfrontiert wurde.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Insp CC, weiters durch Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts X betreffend die Verhandlung zu Aktenzahl *** am 26.07.2022 beim Bezirksgericht X, insbesondere in die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Zeugen DD und EE sowie JJ. Es wurde auch Einsicht genommen in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 21.03.2022 sowie in die Lichtbildbeilage vom 11.03.2022 und in die verwaltungsbehördlichen Akten (in den Verwaltungsstrafakt und in den führerscheinrechtlichen Akt) der Bezirkshauptmannschaft X.
Das Unfallgeschehen ist unstrittig, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle vor Durchführung eines Identitätsaustausches bzw des Ausfüllens eines Unfallberichts vorzeitig verlassen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor allem die Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt und macht diesbezüglich geltend, dass die gesamte, durch das Alkomatergebnis belegte Alkoholisierung durch einen Nachtrunk zustande gekommen wäre.
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen ist. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf verwiesen, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Weiters entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274).
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Amtshandlung bei seinem Wohnhaus von den Polizisten noch vor Durchführung eines Alkomattests zu seinem Alkoholkonsum befragt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CC hat der Beschwerdeführer stets gesagt, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Er habe lediglich geäußert, dass er zu Hause trinken dürfe, was er wolle. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht dazu an, dass er im Schock gesagt habe, er habe nichts getrunken.
Er machte somit gegenüber den Polizisten trotz der durch das Alkomatergebnis unzweifelhaften Alkoholisierung keine Angaben zum Alkoholkonsum. Vielmehr reagierte er, als das Thema Alkoholisierung angesprochen wurde, aggressiv. Dass der Beschwerdeführer einen (nicht ausreichend genauen) Nachtrunk in Form von drei großen Bier und drei oder vier doppelten „Schnapserln“ getätigt hätte, wurde erstmals in der Vorstellung vom 11.04.2022 behauptet. Der Beschwerdeführer war zuvor am 01.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X und wurde er dort im Verwaltungsstrafverfahren (Zl ***) unter anderem wegen der entziehungsrelevanten Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO vernommen. Dabei erklärte er lediglich, die ihm zum Vorwurf gemachten Übertretungen zu bestreiten. Sein Rechtsanwalt würde binnen 14 Tagen eine Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren bzw im führerscheinrechtlichen Verfahren einbringen.
Insofern kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer bei der ersten ihm sich bietenden Gelegenheit eindeutige Nachtrunkangaben gemacht habe. Sein mehrfach geäußerter Verweis darauf, dass er durch das Unfallgeschehen so schockiert gewesen sei und deshalb die später angegebene Alkoholmenge im Zeitraum nach dem Eintreffen zu Hause und vor dem Eintreffen der Polizei zu sich genommen habe und bei der Amtshandlung keine Angaben zum Nachtrunk gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden überaus kurzen Zeitraums von ca 20 – 25 Minuten eine derart große Menge Alkohol (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers zwei große Bier und drei oder vier doppelte „Schnapsln“) zu sich genommen hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt hat, ansonsten keinen oder nur ganz wenig Alkohol zu trinken und ein exzessiver Alkoholkonsum, wie er nunmehr im Verfahren behauptet wird, in völligem Widerspruch dazu steht.
Was den vom Beschwerdeführer immer wieder angeführten Schock betrifft, ist festzuhalten, dass der Zweitbeteiligte DD im Zuge der kurzen Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer trotz des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers und der Beschädigungen an dem von ihm gelenkten Fahrzeug nicht erbost, sondern vielmehr sachlich reagierte und den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer Unfallaufnahme hinwies. Auch wenn dem Beschwerdeführer ein Unfallschreck zuzugestehen ist, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer an der Unfallstelle auf Grund des Unfallgeschehens in einem Schockzustand befand, der ihn derart beeinträchtigte, dass der deshalb die Unfallstelle panikartig verließ.
Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer flüchtete, weil er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und die damit verbundenen nachteiligen Folgen fürchtete. Immerhin machte auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahmen durch die Polizei eine Äußerung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert hätte. Dies ergibt sich aufgrund der Aussage des Zeugen Insp. CC iVm dem Unfall-Abschlussbericht. Dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksgericht X dies relativierte und angab, dass dies „vielleicht falsch formuliert“ oder auch „falsch aufgefasst“ worden sei, ist nicht überzeugend. Immerhin machte Frau JJ im Zuge der Erhebungen auch detaillierte Angaben zu einem (geringen) Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am Vortag (im Rahmen einer Geburtstagsfeier), die der Beschwerdeführer bestätigte. Es liegt daher nahe, dass die ursprünglich von ihr gegenüber den Polizisten gemachten Angaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Fahrt zum Recyclinghof Alkohol getrunken habe, richtig sind.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBI I Nr 6/2017 (§ 5), BGBl I Nr 18/2019 (§ 19) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
§ 19. Vorrang.
[…]
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
[…]
§ 99 Strafbestimmungen
[…]
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021, lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei
Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
…
Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
[…]
§ 26
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Beim Bezirksgericht X wird wegen desselben Vorfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens gemäß § 89 Strafgesetzbuch (StGB) geführt. Am 26.07.2022 wurde in diesem Verfahren beim Bezirksgericht X zur Aktenzahl *** eine Verhandlung durchgeführt, jedoch die Verhandlung nicht geschlossen. Dieser Umstand steht auch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bezüglich der Begehung einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO entgegen. Es liegt somit in Bezug auf die Begehung eines Alkodelikts keine rechtskräftige Bestrafung vor, was bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im führerscheinrechtlichen Verfahren die Begehung eines (entziehungsrelevanten) Alkodelikts als Vorfrage selbst zu beurteilen hat.
Das Verwaltungsgericht verwirft auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers. Für den Lenkzeitpunkt ist daher der vom Alkomaten ausgewiesene Alkoholisierungsgrad (0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) zugrunde zu legen ist.
Der Beschwerdeführer hat daher eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde. Dementsprechend war die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu entziehen.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate. Die Behörde hat im Rahmen der von ihr zu treffenden Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG die Entziehungsdauer mit sieben Monaten festgesetzt. Dies kann vom Verwaltungsgericht nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkodelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer eine Vorrangverletzung anzulasten. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug auf der Zufahrt zum Recyclinghof und damit auf einer gegenüber der L *** Adresse 2 untergeordneten Verkehrsfläche. Insofern konnte er sich nicht auf den Rechtsvorrang berufen. Er wäre daher zum Anhalten verpflichtet gewesen. Er hat jedoch, wie er im gerichtlichen Strafverfahren selbst ausführte, das vom Zweitbeteiligten gelenkte Fahrzeug offenbar übersehen.
Dazu kommt das vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Zusammenstoß gezeigte Verhalten. Anstelle einen Identitätsaustausch vorzunehmen und einen Unfallbericht auszufüllen, wie dies vom Zweitbeteiligten angesprochen wurde, flüchtete er von der Unfallstelle, was als überaus verwerfliches Verhalten zu werten ist.
Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit drei Monaten über der Mindestentziehungsdauer ist daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls rechtfertigbar. Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festzulegen.
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend.
§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.