LVwG T LVwG-2022/40/1858-1

LVwG-2022/40/1858-1Landesverwaltungsgericht09.08.2022

Regest

Baustelleneinrichtung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1858.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2022, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Leistungsfrist in Spruchpunkt I. mit 01.10.2022 neu festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 25.05.2021 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass auf der begehbaren Terrasse ein Gartenhaus errichtet worden sei. Eine Errichtung auf der bestehenden Garage mit begehbarer Terrasse sei nicht angegeben worden. Die Höhe sei vom Urgelände zu rechnen. In diesem Fall werde die Höhe von 2,80 m bereits durch die bestehende Garage eingenommen. Das auf der bestehenden Garage mit begehbarer Terrasse errichtete Gartenhaus sei in den Mindestabstandsflächen so nicht zulässig und müsse sofort entfernt werden.

Mit Eingabe vom 28.05.2021 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer die Errichtung einer Baustelleneinrichtung auf Gst **1, KG Z, nämlich die Errichtung einer Baueinrichtungshütte für einen Zubau „Wintergarten-Photovoltaikanlage Pergola offen Pflanzenbewuchs Gerippe Holz“.

Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, dass der Baubeginn wahrscheinlich im ersten Halbjahr 2022 stattfinden werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Errichtung einer Baustelleneinrichtung nur in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Baubeginn möglich sei. Das errichtete Häuschen sei bereits im Mai 2021 aufgestellt worden. Ein wahrscheinlicher Baubeginn sei für das erste Halbjahr 2022 bekanntgegeben worden. Diese Zeitspanne stehe in keinem Naheverhältnis. Sollte bis Ende Mai 2022 kein tatsächlicher Baubeginn stattfinden, sei das Häuschen zu entfernen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 verpflichtet, die widerrechtlich auf Gst **1, KG Z, errichtete „Hütte“ auf dem begehbaren Garagendach der Wohnung Top 1 bis längstens 25.7.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Nach Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.05.2021 die Errichtung einer Baustelleneinrichtung auf Gst **1, Lage: begehbares Dach der Garage von Top 1, bekanntgegeben habe. In der Beschreibung sei angegeben, dass die errichtete Hütte als Baustelleneinrichtung für den geplanten Wintergartenzubau, bewilligt mit Bescheid vom 23.08.2021, Zl ***, benötigt werde. Da sich die Hütte auf dem begehbaren Dach einer Garage von Top 1 auf Gst **1 befinde und es sich nicht um eine Baustelleneinrichtung, sondern um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle, sei um deren Genehmigung beim Gemeindeamt Z anzusuchen. Die Hütte befinde sich auf dem Dach einer begehbaren Garage. Die gemäß § 6 Tiroler Bauordnung 2022 zulässige Gebäudehöhe von 2,80 m im Mindestabstandsbereich werde überschritten. Die errichtete bauliche Anlage sei nicht bewilligungsfähig.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die benötigten Materialien des Bauvorhabens noch nicht coronabedingt zur Gänze angeliefert worden seien. Es würden noch wichtige Teile von der Photovoltaikanlage bzw vom Wintergarten fehlen. Jene Teile, die zwischenzeitlich angeliefert worden seien, würden derzeit in der Bauhütte lagern. Deshalb sei die Bauhütte für ihn unverzichtbar. Er bitte um Verständnis, dass aufgrund von Corona seine Lieferanten enorme Probleme bei der Materialbeschaffung hätten. Der Baubeginn werde wahrscheinlich im zweiten Halbjahr 2022 stattfinden.

II.Sachverhalt:

Auf Gst **1, KG Z, wurde ein Gebäude in Holzbauweise auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 mit einer Grundfläche von 12 m² und einer Höhe von 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches, vom Beschwerdeführer errichtet. Insgesamt übersteigt das Gebäude samt begehbarem Dach eine Wandhöhe von 2,80 m gemessen ab dem ursprünglichen Gelände. Das Gebäude befindet sich im Mindestabstandsbereich zum Gst **2, KG Z. Für das gegenständliche Gebäude liegt keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vor.

Im Gebäude werden den Dämmmaterialien, eine Leiter, diverse Wasserwaagen und Kleinteile wie Schrauben, Kabel, Kübel, etc, gelagert.

Mit dem Bauvorhaben, bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2021, Zl. *** wurde noch nicht begonnen.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der im Akt einliegenden vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos als erwiesen fest. Die Größe und Situierung des Gebäudes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch der noch nicht stattgefundene Baubeginn wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022, LGBl Nr 62/2022) lauten:

„§ 1

Geltungsbereich

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“

„Verfahrensbestimmungen

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;“

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)“

V.Erwägungen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer ein Gebäude in Holzbauweise mit einer Grundfläche von ca 12 m² auf dem begehbaren Garagendach von Top 1 auf Gst **1, KG Z, errichtet hat. Die Höhe der Hütte beträgt 2,33 m, gemessen ab der Oberkante des begehbaren Daches der Garage. Das gegenständliche Gebäude dient der Lagerung von Sachen.

Diesbezüglich besteht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um eine Baustelleneinrichtung im Sinne des § 1 Abs 3 lit p TBO 2018 handelt. Nach § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie….“ in § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung steht. Darin ist insbesonders ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen (…)“

Es kann überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen wie zum Beispiel Baucontainer dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 in Betracht kommen (vgl dazu schon bereits LVwG-2014/36/1070-1).

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat ein Baubeginn bisher nicht stattgefunden und soll der Baubeginn allenfalls erst im zweiten Halbjahr 2022 erfolgen. Baustelleneinrichtungen können nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (VwGH 28.10.1997, Zl 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes kann auch nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baustelleneinrichtungen nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden können.

Angesichts der Tatsache, dass das gegenständliche Gebäude bereits im Mai 2021 errichtet worden ist und ein Baubeginn bis dato nicht erfolgt ist, kommt sohin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um einen Geräteschuppen, zwar mit einer Grundfläche von weniger als 15 m² und einer Höhe von 2,33 m, sodass ein weder bewilligungs- noch anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 denkbar wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude auf dem bereits bestehenden Garagendach errichtet wurde und sohin die maximal zulässige Höhe von 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände) nicht eingehalten ist, weshalb dieser Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gelangt.

Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich sohin um ein bewilligungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022.

Unstrittig ist, dass für das bestehende Gebäude keine Baubewilligung vorliegt. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet worden ist.

Weiters hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines Abweisungsgrundes (Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen) festgestellt.

Im Hinblick darauf, dass die Leistungsfrist durch die belangte Behörde mit 25.07.2022 festgesetzt wurde, war im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist neu zu bemessen.

Insofern war daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt zu korrigieren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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