LVwG T LVwG-2021/12/3150-4

LVwG-2021/12/3150-4Landesverwaltungsgericht10.08.2022

Regest

Ortsübliche Verordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/12/3150-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.3150.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.10.2021, Zl ***, betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Betreten des Sperrgebietes Y zur Durchführung einer nachhaltigen Dachsanierung (Phase 2) gemäß der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.10.2021, Zl ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Betreten des Sperrgebietes Y zur Durchführung einer nachhaltigen Dachsanierung (Phase 2) gemäß der Verordnung vom 01.10.2021 zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y Folge gegeben und die Bewilligung im folgenden Umfang und unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmungen erteilt:

1. Vor Beginn der Arbeiten zur nachhaltigen Dachsanierung ist auf einer Länge von 60 m bergseits des Widums Y ein Steinschlagschutz mit mindestens 3,5 m Höhe und einer Energieaufnahmekapazität von mindestens 115 kJ zu errichten. Der Steinschlagschutz darf erst nach Beendigung der Dachsanierungsarbeiten abgebaut werden.

2. Es sind zwei geologisch-geotechnische Fachkräfte beizuziehen, die am Tag der geplanten Errichtung des Steinschlagschutzes den Hangabschnitt zwischen dem Widum und der Felswand zu begehen haben. Auch sind die den Steinschlagschutz betreffenden Abbruchbereiche unter Aufsicht der beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte mit einer Drohne zu befliegen.

3. Die geologisch-geotechnischen Fachkräfte haben aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erkenntnisse die aktuelle Steinschlaggefährdung zu bewerten. Bei dieser Bewertung ist auch die Witterungssituation des aktuellen Tages und der vorangegangenen Tage zu berücksichtigen.

4. Erst bei ausdrücklicher Freigabe durch die beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte darf die Errichtung des Steinschlagschutzes an diesem Tag begonnen werden. Die Freigabe ist in einem Vermerk zu dokumentieren.

5. Der Steinschlagschutz kann mittels eines mobilen Steinschlagschutzzauns (Steinschlagschutznetz auf einer Betonleitwand aufgesetzt) ausgeführt werden. Die Positionierung des Steinschlagschutzes hat unter Beachtung seiner Auslenkung so nah wie möglich am Widum zu erfolgen und ist mit den beiden geologisch-geotechnischen Fachkräften abzustimmen.

6. Schäden am Steinschlagschutz sind unverzüglich fachgerecht zu reparieren. Bis zum Abschluss der Reparatur des Steinschlagschutzes dürfen keine Dachsanierungsarbeiten durchgeführt werden.

7. Die Arbeiten zur nachhaltigen Dachsanierung dürfen nur bei trockener Witterung, windstillen Verhältnissen und außerhalb von Frost-Tau-Wechsel-Perioden erfolgen. Beim Auftreten von Niederschlägen, Föhnlagen etc müssen die Arbeiten unterbrochen werden.

8. Bewertung einer aktuellen Steinschlaggefährdung, Beginn und Ende der Arbeiten und Witterungsverhältnisse gemäß lit g sind umfassend zu dokumentieren und dem Bürgermeister der Gemeinde X über Aufforderung unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.

9. Vor Baubeginn ist eine Zutrittsberechtigungskarte für die Schrankenanlage im Gemeindeamt abzuholen. Um ein widerrechtliches Befahren zu verhindern ist die Schranke nach jedem Öffnen umgehend wieder zu schließen und zu versperren.

10. Diese Bewilligung wird gemäß Verordnung vom 01.10.2021 zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y bis 18.12.2021 befristet.

In der Begründung hat die belangte Behörde betont, dass mit der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y vom 01.10.2021 in enger Abstimmung mit der Landesgeologie und der Bezirkshauptmannschaft W die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden seien, eine Sanierung unter der im Spruch angeführten Bedingungen des Gebäudes Y *** zu ermöglichen. Nach Anführung der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung BB, vom 26.08.2021, wurde aufgezeigt, dass das durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass bei gewissenhafter Erfüllung und Beachtung der im Spruch angeführten Auflagen, welche sich aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen ergeben haben, keine Einwände bestünden. Die Bewilligung werde daher unbeschadet der nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter anderem die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Z vom 01.10.2021 zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y bemängelt, da diese in § 1 Abs 4 den Charakter einer Maßnahmenverordnung aufweise. Damit richte sich die Verordnung nicht an einen allgemeinen Personenkreis, sondern an den Eigentümer des Widums Y und sei nicht mehr als Verordnung erkennbar.

Zudem habe die Erstellung des Bescheides ohne Parteiengehör stattgefunden. Im Bescheid werde die Betretungsbewilligung mit Nebenbestimmung Nr 10 bis 18.12.2021 befristet. Begründet werde die Befristung mit § 1 Abs 4 der Verordnung der Gemeinde Z vom 01.10.2021. Durch die im Bescheid festgelegte Befristung von 18.10.2021 (Bescheiddatum) bis 18.12.2021 werde der bereits durch die Verordnung limitierte zeitliche Spielraum zur Dachsanierung als zeitlich zusammenhängend definiert, datumsmäßig vorgegeben und auf unter zwei Monate gekürzt, da das Datum der Bescheiderstellung selbst im Optimalfall nicht dem Zustelldatum entspreche und die Dachsanierung gemäß Nebenbestimmung Nr 6 erst bei erfolgter Errichtung des Steinschlagschutzes beginnen könne, sowie in eine witterungsbedingt nachteilige Zeit gelegt worden sei, wodurch die Umsetzung der Dachsanierung praktisch verunmöglicht werde. Ziel der Errichtung des Steinschlagschutzes sei es, das betreffende Objekt zwecks der Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen vor Steinschlag zu schützen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass es insbesondere mit Nebenbestimmung Nr. 8 auch nach abgeschlossener Errichtung des Steinschlagschutzes gemäß Nebenbestimmung Nr 1 - wiederum ohne Begründung - weitere Auflagen seitens des Bürgermeisters für die Betretung des Areals gebe. Ganz allgemein scheine die Verordnung wie der Bescheid von der Grundhaltung der Gemeinde getragen zu sein, die Nutzung des denkmalgeschützten Widums und seine Sanierung verhindern oder zumindest möglichst erschweren zu wollen. Anders lasse sich auch die sachlich nicht zu begründende Differenzierung in der Verordnung zwischen dem „Widum Y“ und der faktisch uneingeschränkten Betretungsmöglichkeit des Lagerplatzes der Gemeinde nicht erklären.

Es wurde sohin der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Begründungsmängel im Sinne meines Antrags abzuändern und die dazu nötigen Schritte zur Aufhebung der verfassungswidrigen Verordnung zu ergreifen.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2021 samt Verwaltungsakt am 01.12.2021 vorgelegt.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht beantragen kann. Eine solche mündliche Verhandlung wurde bislang nicht beantragt. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt nicht bestritten ist und nur die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären waren, wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erachtet.

II.Sachverhalt:

Am 07.04.2011 ereignete sich auf der südwestlichen Hangseite im Ortsteil Y ein Felssturz im Ausmaß von ca 2 m³, der das Wohnhaus Adresse 2 erheblich beschädigt hat. Die Abbruchsstelle befindet sich etwa 100 m oberhalb der Brennerautobahn A**. Der Gefahrenbereich erstreckt sich südwestlich vom Wohnhaus Adresse 3 bis zum Wohnhaus Adresse 2. Bereits mit Notverordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2011 wurde eine Sperre dieses Gefahrenbereichs veranlasst.

Für das Widum Y besteht eine „latente Steinschlaggefährdung“ und die „Gefahr eines Felssturzereignisses (Ausläuferbereich)“.

Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des Widum Y, das unter Denkmalschutz steht und sanierungsbedürftig ist. Eine Sanierung insbesondere des Dachs des Widums ist bislang aufgrund der Sperre des Gefahrenbereichs und der eingeschränkten Ausnahmetatbestände nicht zulässig gewesen. Nach Vorlage des – durch das Bundesdenkmalamt in Auftrag gegebenen - geotechnischen Gutachtens vom 03.08.2021 des Instituts für CC Universität V sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und geogene Naturgefahren vom 26.08.2021, ***, hat der Gemeinderat der Gemeinde Z die Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y samt unter anderem einer entsprechenden Ausnahme vom Betretungsverbot zum Zweck einer nachhaltigen Dachsanierung am Widum Y mit Beschluss vom 28.09.2021 erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Gefahrensituation für das Widum Y ist im Gutachten „Steinschlagschutz Denkmalanlage Widum Y – Beurteilung der geotechnischen Situation“ des Instituts für CC Universität V vom 03.08.2021 wissenschaftlich abgehandelt. Insbesondere die Historie der Felsstürze und die sich daraus ergebende Gefahrensituation ist darin nachvollziehbar dargestellt.

Im eingeholten Grundbuchsauszug scheint der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst .**1 in EZ ***1 KG ***** Z (Widum Y) auf. Dass das Widum mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.08.2017 unter Denkmalschutz gestellt wurde, folgt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, ***. Die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes geht zudem aus dem vorgelegten Bauakt hervor.

Dass der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Sanierungsbedürftigkeit des Widum Y nach Vorlage des geotechnischen Gutachtens des Instituts für CC Universität V sowie aufgrund der Stellungnahme der Landesgeologie die gegenständliche Verordnung erlassen hat, ergibt sich aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 28.09.2021, Nr ***.

IV.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (im Folgenden: TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 158/2021, sowie die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 28.09.2021 zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y maßgeblich:

§ 18 TGO

Ortspolizeiliche Verordnungen

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.

(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.

§ 30 TGO

Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

a) die Erlassung von Verordnungen,

§ 54 TGO

Befugnisse in Notstandsfällen

(1) Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen erforderlichen allgemein verbindlichen Anordnungen treffen. Besteht die Gefahr, dass eine unaufschiebbare Maßnahme vereitelt oder unterlassen werden könnte, so ist er im erforderlichen Umfang zur Erlassung sofort vollziehbarer einstweiliger Verfügungen berechtigt.

(2) Der Bürgermeister ist in Fällen außerordentlicher Gefahr, insbesondere bei Elementarereignissen, unbeschadet der ihm nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse berechtigt, alle tauglichen Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und im unumgänglich notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen. Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, sinngemäß.

(3) In den Fällen des Abs 1 und zum Zweck der Eingriffe in das Privateigentum nach Abs 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Reichen die Kräfte der Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr nicht aus, so hat der Bürgermeister sofort die Bezirkshauptmannschaft davon zu verständigen.

„Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y

Gemäß 54 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 1 16/2020, wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Z nachstehende Verordnung erlassen:

(1) Der im Absatz 2 angeführte Gefahrenbereich wird gesperrt und darf von Personen nicht betreten werden, da in diesem Bereich mit latentem Steinschlag und dem Absturz größerer Felsblöcke zu rechnen ist. Ausgenommen von dieser Sperre sind

a)das Betreten für die Dauer der Durchführung geologischer Messungen oder Erhebungen sowie für die Dauer von Sicherungsmaßnahmen zur Behebung der Gefahr,

b)das Betreten für die Dauer von Untersuchungen der ASFINAG, die für die Erneuerung der Ybrücke der Al 3 Brenner Autobahn erforderlich sind,

c)das Betreten des Lagerplatzes der Gemeinde nördlich des Fußballplatzes und

d)das Betreten bei Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4;

Im Fall des Auftretens von Steinschlag bzw. eines Felssturzes ist das Sperrgebiet auch beim Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sofort zu verlassen.

(2)Der mit Gutachten anlässlich des Felssturzereignisses festgestellte und laut Gutachten vom 09.09.2019 aufrecht zu erhaltende Gefahrenbereich für Felssturzereignisse erstreckt sich südwestlich vom Wohnhaus ADRESSE 3 bis zum Wohnhaus ADRESSE 2. In diesem Bereich sind unter anderem - der Fußballplatz samt Nebenanlagen, diverse Lagerflächen und die Kirche am Y betroffen. Weiters betroffen ist ein großer Teil des Wander- bzw Jakobweges in diesem Bereich.

(3)Eine Genehmigung zum Betreten des Nahbereichs um das „Widum Y" kann zum Zweck der Anbringung einer Dachplane am Widum für die Dauer von insgesamt höchstens 8 Stunden auf Antrag unter folgenden Auflagen erteilt werden:

a)Es sind 2 geologisch-geotechnische Fachkräfte beizuziehen, die am Tag der geplanten Arbeiten den Hangabschnitt zwischen dem Widum und der Felswand zu begehen haben. Auch sind die das Widum betreffenden Abbruchbereiche unter Aufsicht der beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte mit einer Drohne zu befliegen.

b)Die geologisch-geotechnischen Fachkräfte haben aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erkenntnisse die aktuelle Steinschlaggefährdung zu bewerten. Bei dieser Bewertung ist auch die Witterungssituation des aktuellen Tages und der vorangegangenen Tage zu berücksichtigen.

c)Erst bei ausdrücklicher Freigabe durch die beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte können die Arbeiten an diesem Tag begonnen werden. Die Freigabe ist in einem Vermerk zu dokumentieren.

d)Die Arbeiten haben grundsätzlich am Dach bzw. im Schutze des Bestandsgebäudes zu erfolgen. Der Aufenthalt im direkten Gefährdungsbereich ist auf ein Minimum zu beschränken.

e)Die zur Montage der Dachplane notwendigen Personen sind von den geologisch-geotechnischen Fachkräften auf die latente Steinschlaggefährdung mit Verweis auf die vorstehenden Auflagen ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Eine Genehmigung zum Betreten des Sperrbereichs kann zum Zweck einer nachhaltigen Dachsanierung am Widum Y auf Antrag für die Dauer von höchstens 2 Monaten unter folgenden Auflagen erteilt werden:

a)Vor Beginn der Arbeiten zur nachhaltigen Dachsanierung ist auf einer Länge von 60 m bergseits des Widums Y ein Steinschlagschutz mit mindestens 3,5 m Höhe und einer Energieaufnahmekapazität von mindestens 115 kJ zu errichten. Der Steinschlagschutz darf erst nach Beendigung der Dachsanierungsarbeiten abgebaut werden.

b)Es sind 2 geologisch-geotechnische Fachkräfte beizuziehen, die am Tag der geplanten Errichtung des Steinschlagschutzes den Hangabschnitt zwischen dem Widum und der Felswand zu begehen haben. Auch sind die den Steinschlagschutz betreffenden Abbruchbereiche unter Aufsicht der beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte mit einer Drohne zu befliegen.

c)Die geologisch-geotechnischen Fachkräfte haben aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erkenntnisse die aktuelle Steinschlaggefährdung zu bewerten. Bei dieser Bewertung ist auch die Witterungssituation des aktuellen Tages und der vorangegangenen Tage zu berücksichtigen.

d)Erst bei ausdrücklicher Freigabe durch die beiden geologisch-geotechnischen Fachkräfte darf die Errichtung des Steinschlagschutzes an diesem Tag begonnen werden. Die Freigabe ist in einem Vermerk zu dokumentieren.

e)Der Steinschlagschutz kann mittels eines mobilen Steinschlagschutzzauns (Steinschlagschutznetz auf einer Betonleitwand aufgesetzt) ausgeführt werden. Die Positionierung des Steinschlagschutzes hat unter Beachtung seiner Auslenkung so nah wie möglich am Widum zu erfolgen und ist mit den beiden geologisch-geotechnischen Fachkräften abzustimmen.

f)Schäden am Steinschlagschutz sind unverzüglich fachgerecht zu reparieren. Bis zum Abschluss der Reparatur des Steinschlagschutzes dürfen keine Dachsanierungsarbeiten durchgeführt werden.

g)Die Arbeiten zur nachhaltigen Dachsanierung dürfen nur bei trockener Witterung, windstillen Verhältnissen und außerhalb von Frost-Tau-Wechsel-Perioden erfolgen. Beim Auftreten von Niederschlägen, Föhnlagen etc müssen die Arbeiten unterbrochen werden.

h)Bewertung einer aktuellen Steinschlaggefährdung, Beginn und Ende der Arbeiten und Witterungsverhältnisse gemäß lit g sind umfassend zu dokumentieren und dem Bürgermeister der Gemeinde X über Aufforderung unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung und die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen nach Absatz 3 und 4 werden mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 20.09.2019 kundgemachte Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y außer Kraft.

V.Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Zutrittsgenehmigung zum Sperrgebietsbereich in Y gemäß der Verordnung vom 01.10.2021 zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y Folge gegeben und die Bewilligung befristet bis zum 18.12.2021 unter Vorschreibung von näher angeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Die Nebenbestimmungen (Nr 1 bis Nr 8) entsprechen den Auflagen laut § 1 Abs 4 lit a bis lit h der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y, wie sie bei Genehmigung zum Betreten des Sperrbereichs zum Zweck einer nachhaltigen Dachsanierung am Widum Y verordnungsgemäß vorgesehen sind.

Für die Nebenbestimmung Nr 9 betreffend die Schrankenanlage fehlt prima vista eine solche rechtliche Grundlage in der Verordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Nebenbestimmungen in Bescheiden grundsätzlich einer ausdrücklichen (oder zumindest ausreichenden) gesetzlichen Grundlage (vgl für viele VwGH vom 31.03.2005, 2004/05/0325 mwH). Eine solche noch „ausreichende“ gesetzliche Grundlage findet sich allerdings – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts - bei einer Zusammenschau von § 1 Abs 1 mit § 1 Abs 4 der Verordnung. Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y wird der Gefahrenbereich gesperrt. Faktisch ist diese Sperre offensichtlich mit einer Schrankenanlage erfolgt. Wenn nun in § 1 Abs 4 leg cit eine Ausnahmebewilligung für diese Sperre für die nachhaltige Dachsanierung des Widum Y vorgesehen ist, ist – auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Verordnung - aus dieser Bestimmung ableitbar, dass im Bescheid näher ausgeführt wird, wie und in welcher Form diese faktische Sperre durch den Schranken zur Ausübung der Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden kann, was inhaltlich zu Pkt 9 geregelt wird (vgl dazu auch VwGH 05.11.2014, 2013/10/0238).

Soweit diese - durch die Verordnung vorgegebenen, auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen bzw dem Gutachten des Instituts für CC Universität V beruhenden - Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden sind, ist der Beschwerdeführer diesen nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit dem Vorbringen, dass eine sachlich nicht zu begründende Differenzierung zwischen dem Widum Y und der faktisch uneingeschränkten Betretungsmöglichkeit des Lagerplatzes der Gemeinde (§ 1 Abs 1 lit c der Verordnung) besteht, kann nicht aufgezeigt werden, dass die für das Widum Y bestehenden Regelungen sachlich nicht begründet sind. Nur diese sind verfahrensgegenständlich.

Soweit eine Befristung der Genehmigung bis zum 18.12.2021 ausgesprochen wurde, findet sich hier die Rechtsgrundlage in § 1 Abs 4 der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y, zumal nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine Genehmigung „für die Dauer von höchstens zwei Monaten“ erteilt werden kann. Damit hat der Verordnungsgeber ausgesprochen, dass die Genehmigung für mehr als zwei Monate nicht erteilt werden kann. Eine solche Befristung wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Hydrologie und geogene Naturgefahren der Abteilung BB beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26.08.2021, Zl *** (arg: „Die Baudauer für die Dachsanierung ist auf 2 Monate zu begrenzen“) angeregt und erscheint eine rasche Abwicklung der Dachsanierung im Hinblick auf die gegebene Gefahrensituation [arg: „latente Steinschlaggefährdung“ und „Gefahr eines Felssturzereignisses (Ausläuferbereich)“ – vgl Pkt 3.1 des Gutachtens des Instituts für CC Universität V vom 03.08.2021] sachgerecht.

Eine kürzere Genehmigungsdauer wird durch die Formulierung „höchstens zwei Monate“ nicht ausgeschlossen, ist aber ob ihrer Sachlichkeit zu überprüfen. Wenn nun der Bescheid vom 18.10.2021 dem Beschwerdeführer am 22.10.2021 zugestellt worden ist und die Genehmigung bis zum 18.12.2021 befristet ausgesprochen wurde, wurde damit die mögliche Höchstfrist um lediglich vier Tage unterschritten, wogegen keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil zudem durch die gegenständliche Befristung nicht ausgeschlossen ist, dass ein neuer Antrag gemäß § 1 Abs 4 der Verordnung gestellt werden kann, sofern die Dachsanierung – zB aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Umstände – nicht abgeschlossen werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer fehlendes Parteiengehör bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung möglich war, seine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung vorzubringen. Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144).

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche Bedenken gegen die vorliegende Verordnung geäußert hat, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verordnung um eine ortspolizeiliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z handelt. Im Einleitungssatz wird zwar § 54 Abs 1 TGO als Rechtsgrundlage angeführt, doch käme eine entsprechende Kompetenz zur Erlassung einer Notverordnung nach dieser Bestimmung nur dem Bürgermeister der Gemeinde zu (vgl VfGH 26.02.2019, V 44/2018). Nach § 54 Abs 1 TGO wird der Bürgermeister – anstelle des sonst zuständigen Gemeinderates nach § 30 Abs 1 TGO auch ohne Übertragung zur Verordnungserlassung nach §30 Abs 2 TGO – ermächtigt, unter anderem allgemein verbindliche Anordnungen im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen zu erlassen. Ihm kommt damit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei (vgl Art 118 Abs 3 Z 3 B-VG und §16 Abs 2 lit c TGO) die Kompetenz zu, in Notstandsfällen Verordnungen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auf dem Gemeindegebiet auf Grundlage von § 54 Abs 1 TGO zu erlassen.

Daneben besteht aber auch die allgemeine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 30 Abs 1 lit a TGO. Dabei kann es sich selbstredend auch um ortspolizeiliche Verordnungen im Sinne des § 18 Abs 1 TGO bzw Art 118 Abs 6 B-VG handeln.

Eine Zuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Z zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung ergibt sich daher gemäß § 18 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 lit a TGO und ist ein Betretungsverbot für einen von einem Steinschlag bedrohten Gefahrenbereich samt sachlich gerechtfertigter Ausnahmen ein insoweit zulässiger Regelungsinhalt. Daran ändert auch nichts die Anführung des § 54 Abs 1 TGO im Einleitungssatz der Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Verordnung immer schon dann rechtmäßig ist, wenn sie nur überhaupt eine gesetzliche Grundlage besitzt, gleichgültig ob sie die richtige gesetzliche Grundlage angibt (vgl VfSlg 14.384/1995).

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 7960/1976, 9762/1983, 10.614/1985, 11.726/1988, 18.305/2007 und 19.207/2010) ausgesprochen hat, ist die Gemeinde – ohne durch die (generelle) Bestimmung des Art 118 Abs 2 B-VG beschränkt zu sein – kraft Art 118 Abs 6 B-VG und den übereinstimmenden Vorschriften des Gemeinderechtes der Länder (im vorliegenden Fall: § 18 TGO) ermächtigt, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter den folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:

Zum einen muss die ortspolizeiliche Verordnung in einer Angelegenheit erlassen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art 118 Abs 2 und 3 B-VG gewährleistet ist, zum zweiten muss die Verordnung den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen, und zum dritten darf die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem – zur Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2011 betreffend die Steinschlaggefahr im Bereich Y ergangenen - Erkenntnis vom 26.02.2019, ***, bestätigt, dass der Umstand, dass Personen durch herabstürzende Felsbrocken getroffen werden könnten, als abgrenzbarer, gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der negativ bewertet wird, einzuordnen und somit als Missstand im Sinne des Art 118 Abs 6 B-VG zu qualifizieren ist, sodass die Abwehr dieses Missstandes Gegenstand einer ortspolizeilichen Verordnung sein kann. Die Besorgung dieser Angelegenheit erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, zumal es sich zweifelsohne um eine Angelegenheit handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (vgl Art 118 Abs 1 B-VG).

Zur Frage des Verstoßes ortspolizeilicher Verordnungen gegen bestehende Gesetze vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass "eine ortspolizeiliche Verordnung dann nicht gegen bestehende Gesetze im Sinne des Art 118 Abs 6 B-VG verstößt, wenn zwar für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Gesetze erlassen wurden, diese gesetzlichen Regelungen aber nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeilichen Verordnung bekämpften Missstand, bzw der 'aktuellen und konkreten Gefährdungssituation' abzuhelfen" (VfSlg 11.726/1988 und 18.305/2007 mwN), was im gegenständlichen Fall – trotz § 16 Abs 2 lit d Tir Katastrophenmanagementgesetzes (vgl die nach dieser Bestimmung zu erlassende Anordnung eines Betretungsverbotes ist ausschließlich im unumgänglich notwendigen Umfang und nur während des Katastropheneinsatzes zulässig) - ebenfalls zu bejahen ist.

Ortspolizeiliche Verordnungen müssen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zielerreichung tauglich und adäquat sein und überdies auch die Verhältnismäßigkeit wahren (vgl VfSlg 20.095/2016). Auch müssen ortspolizeiliche Verordnungen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (vgl VfSlg 11.926/1988, vgl auch Kahl/Khakzadeh/Schmid (Hrsg), Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Anm 33 zu Art 118 B-VG).

Im Hinblick auf die dokumentierten Felssturzereignisse im Gefahrenbereich bestehen keine Zweifel, dass ein Betretungsverbot ein taugliches und adäquates Mittel darstellt, um diese Gefahr hintanzuhalten. Auch wenn der Eingriff durch ein Betretungsverbot durchaus massiv ist, sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die bestehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen keine Bedenken ob der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme entstanden. Soweit der Verordnungsgeber für das Betreten des Sperrbereichs zum Zweck einer nachhaltigen Dachsanierung am denkmalgeschützten Widum Y eine Ausnahme unter näher angeführten Auflagen bzw Nebenbestimmungen vorgesehen hat, zeigt sich, dass sich der Verordnungsgeber auch hier von sachlichen Erwägungen leiten ließ, als er die im Geotechnischen Gutachten des Instituts für CC Universität V vom 03.08.2021 und die in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Hydrologie und geogene Naturgefahren der Abteilung BB beim Amt der Tiroler Landesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen bzw das Sicherheitskonzept zur Durchführung der Dachsanierung am Widum Y übernommen hat und lediglich durch sachlich nachvollziehbare Sicherheitsmaßnahmen bei Schäden am Steinschlagschutz (§ 1 Abs 4 lit f der Verordnung) und näher angeführte Dokumentationspflichten (§ 1 Abs 4 lit h leg cit) ergänzt hat.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass sich die Bestimmung des § 1 Abs 4 der Verordnung nicht an einen generellen Adressatenkreis wendet, sondern an den Eigentümer des Widums Y. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Verordnung nicht explizit an den Eigentümer des Widums richtet, sondern die Ausnahmebewilligung nach § 1 Abs 4 leg cit – unabhängig von der eigentumsrechtlichen Stellung – im Zusammenhang mit der Dachsanierung des Widums Y erteilt wird, insofern könnte zB auch ein – vom Eigentümer unabhängiger – Dritter (zB ein Kulturförderverein etc) Auftraggeber für die Dachsanierung und damit Antragsteller für die Ausnahmegenehmigung sein. Da es sich um eine verfassungsunmittelbare, gesetzesvertretende Verordnung im Sinne des Art 118 Abs 6 B-VG handelt, auf deren Grundlage dann in weiterer Folge die Ausnahmebewilligung bescheidmäßig erteilt wird, muss die Verordnung die rechtliche Grundlage für allenfalls vorzuschreibende Nebenbestimmungen bilden und ist insofern erforderlich, dass alle entsprechenden rechtlichen Vorgaben bereits in der Verordnung normiert werden. Im Hinblick auf die bestehende Gefahrensituation bestehen insofern keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der Verordnungsgeber hier bei der Formulierung sehr eng an die vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 26.08.2021 vorgegebenen Genehmigungsvoraussetzungen gehalten hat.

Es sind insofern keine rechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Verordnung seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol entstanden, sodass ein Antrag auf Prüfung der Verordnung gemäß Art 139 B-VG ob seiner Verfassungsmäßigkeit nicht als erforderlich erachtet worden ist.

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in KROKER

(Richterin)

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