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LVwG-2022/35/1746-3•LVwG T LVwG-2022/35/1746-3
LVwG-2022/35/1746-3Landesverwaltungsgericht10.08.2022
Steganlage<br/>Gewässerschutz<br/>Strafbemessung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.6.2022, ZL ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe von € 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 21 Stunden, auf € 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 300,-- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 15.6.2022, ZL ***:
Mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ZL ***, wurde der BB GmbH „gemäß §§ 7 Abs. 2 lit. b Ziffer 1, 21, 29 Abs. 2 lit a und c Ziffer 2 sowie Abs. 5 TNSchG 2005 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 22. Februar 2000 über die Erklärung des Moores am Schwarzsee in der Stadtgemeinde Kitzbühel zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Moor am Schwarzsee), LGBl Nr. 15/2000, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderungen und Umbauten beim BB Hotel (samt Nebengebäuden und anlagen) im Sinne obiger Beschreibung und nach Maßgabe der Einreichunterlagen (mit Ausnahme der Sanierung der Ufersicherung inkl. damit verbundener Steganlage)“ unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt.
In einer Planunterlage der CC GmbH, vom 27.2.2020, die laut Stempel der belangten Behörde Bestandteil des eben genannten Bewilligungsbescheides ist, wird unter Punkt 5. („Steghaus und Badeanstalt“) wie folgt ausgeführt:
„Die geplanten Steganlagen werden analog zu den bereits bestehenden Stegen mit Piloten (Abstand ca. 3m) gegründet und mit Lärchenrosten belegt. Die bestehende Uferschutzsicherung, am südwestlichen Grundstücksende, soll dahingehend ausgebaut werden, dass sie gleichzeitig als Badesteg benutzt werden können.“
Im ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildenden Einreichprojekt „ent11-AA-BB- Hotel-gesamt.pln“ der CC GmbH vom 29.1.2020 finden sich keine Ausführungen zu allfälligen Steganlagen.
Im Bewilligungsbescheid findet sich auf Seite 3 folgende Anmerkung:
„Teil des Vorhabens ist unter anderem auch die Sanierung der ‚bestehenden‘ Ufersicherung am südwestlichen Grundstücksende des Gst. **1 KG Y sowie der ‚Ausbau‘ dahingehend, dass der vorderste Badesteg darauf aufgesetzt wird (siehe Punkt 5 der Nachreichung vom 27.02.2020). Dieser Projektsteil wird gesondert abgehandelt und einem eigenen Bescheid zugeführt, somit von dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht umfasst.“
Das Einreichprojekt „pol6-AA-BB- Hotel-gesamt.pln“ der DD vom 11.1.2021 ist mit „Ergänzung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Steganlage Süd)“ umschrieben und sieht einen Stegabbruch und die Neuerrichtung dreier Stege vor.
Mit der Bezeichnung „pol7-AA-BB- Hotel-gesamt.pln“ befinden sich zwei weitere Unterlagen der DD vom 30.9.2021 und vom 10.11.2021 mit dem Titel „Ergänzung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Steganlage Süd)“ im gegenständlichen Verwaltungsakt.
Eine Bewilligung, die auf die genannten Projektunterlage Bezug nehmen würde, liegt nicht vor.
Am 26.11.2021 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass im Bereich des Strandbades beim X-See auf Gst. **1, KG Y, mit der Errichtung einer Steganlage begonnen wurde. Daraufhin führte der naturkundefachliche Amtssachverständige noch am 26.11.2021 einen – in einem Aktenvermerk dokumentierten - Augenschein am Tatort durch.
Am 27.11.2021 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Bescheid erlassen, womit die weitere Ausführung des Bauvorhabens nach § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 untersagt wurde.
Mit Schreiben vom 16.05.2022 wurde der Beschuldigte hinsichtlich des angezeigten Vorfalls zur Rechtfertigung aufgefordert und kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 02.06.2022 nach.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 26.11.2021
Ort: **** Y, Adresse 2, Steganlage im Bereich des Strandbades
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 3 und damit als das § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgenden Sachverhalt zu verantworten:
Am 26.11.2021 wurde festgestellt, dass im Bereich des Strandbades auf Gst. **1 KG Y mit der Errichtung einer Steganlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung begonnen wurde.
Dadurch wurde § 7 Abs. 2 lit. b Z 1 TNSchG 2005 verletzt, wonach die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 Abs. 2 lit. b Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005“
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Beweiswürdigung wie folgt aus:
„Die Feststellungen zum Tathergang stützen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Aktenvermerk des naturkundefachlichen Amtssachverständigen betreffend den am 26.11.2021 durchgeführten Augenschein. Die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 02.06.2022 ist insofern weniger nachvollziehbar, als dass die Steganlagen im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ZL ***, ausdrücklich von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen wurden. Selbst wenn man der Argumentation des Beschuldigten folgen würde, wonach zwischen einer ‚Steganlage im Liegebereich der Badeanstalt‘ und einer ‚Uferschutzsicherung mit Errichtung einer neuen Steganlage‘ zu unterscheiden ist, so ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Steganlage in jedem Fall konsenslos errichtet wurde, weil sie nicht von der angeführten Bewilligung umfasst ist und auch sonst keine naturschutzrechtliche Bewilligung dafür vorliegt. Der Beschuldigte vermochte es daher nicht, den Tatvorwurf zu entkräften. Aus diesen Gründen war der oben ersichtliche Sachverhalt dem vorliegenden Straferkenntnis zugrunde zu legen.“
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass unter einer Anlage iSd § 7 TNSchG alles zu verstehen sei, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (VwGH 18.10.1993, 92/10/0134). Die gegenständliche Steganlage sei zweifellos eine derartige Anlage und befinde sich diese innerhalb des 500-m-Uferschutzbereiches des X-Sees. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Maßnahmen liege nicht vor.
Da dem Beschuldigten eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, habe dieser als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der BB GmbH und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ den Tatbestand des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass im verwaltungsbehördlichen Strafregisterauszug eine, nicht einschlägige Vorstrafe aufscheine. Milderungs- als auch Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich. Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten lägen nicht vor, weshalb von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen gewesen sei. In einer Gesamtschau und insbesondere im Hinblick auf den Strafrahmen des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 erscheine die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 als schuld- und tatangemessen.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.6.2022 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 28.6.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere eine Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wird die gegenständliche Beschwerde damit, dass jene beiden Stege, welche landeinwärts und nicht am Wasserkörper gelegen sind, bei richtiger rechtlicher Beurteilung als durch den Bescheid vom 09.03.2020, ZL ***, betreffend die gesamte Anlage, als genehmigt anzusehen seien.
In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt aus:
„Kern dieser Beschwerde: sind jene Stege, welche gegenständlich sind - also die beiden über Land gelegenen, nicht der am Ufer auf einer neuen Ufersicherung geplante - bewilligt oder nicht. Ich habe in meiner Stellungnahme detailliert begründet, warum die beiden gegenständlichen Stege - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - als Bestandteil der mit dem zitierten Bescheid genehmigten Anlage bewilligt waren. Damit aber liegt der mir vorgeworfene Tatbestand nicht vor und das bekämpfte Straferkenntnis wird zu beheben sein. Allerdings geht die Erstbehörde auf die zahlreichen Zitate aus dem genannten Bescheid, aus denen die Differenzierung zwischen der - von Seiten der Naturschutzanwaltschaft beanstandeten - Ufersicherung samt darauf gegründetem Steg und der Steganlage auf der Liegewiese - das sind die beiden gegenständlichen Stege, gegen die niemand einen Einwand erhoben hat - unzweifelhaft hervorgeht, nicht ein. Damit aber liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor, weil die ganz allgemeine Ausführung, die Steganlage sei eben nicht von dieser Bewilligung umfasst, nicht als ausreichende Begründung beurteilt werden kann. Es ist jedenfalls notwendig, auf die einzelnen Aussagen im Bescheid einzugehen und daraus abzuleiten, ob - nach meiner Ansicht: dass - die beiden Stege auf der Liegewiese von der Bewilligung umfasst waren. Mittlerweile hat die BB GmbH eine Änderung der Ausführung dieser beiden Stege beantragt, die eine teilweise Entfernung von Betonfundamenten und einer Verkleinerung der neu zu errichtenden Stege umfasst. Insoweit ist das Projekt im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen beiden Stege über der Liegewiese zwischenzeitlich geändert. Die von der Antragstellerin beantragte Entfernung von Betonfundamenten ist mittlerweile seitens der Naturschutzbehörde auch bewilligt. Von einer Errichtung des geplanten unfernahen Stegs und der neuen Uferbefestigung wird gänzlich abgesehen. Dennoch ist in diesem Verfahren die rechtliche Situation am 26.11.2021 ausschlaggebend. Nachdem die Erstbehörde auf meine Argumente nicht eingegangen ist, mache ich die Ausführungen meiner Stellungnahme auch zum Inhalt dieser Beschwerde und zitiere sie daher im Nachstehenden:
Im naturschutzrechtlichen Verfahren wurde bereits vor dem Verhandlungstermins am 27.02.2020 der Lageplan des Architekt CC im Maßstab 1:200 mit Plandatum 17.02.2020 vorgelegt und in den Akt aufgenommen. Teilnehmer des Termins am 27.02.2020 waren neben der Verfahrensleiterin und der Antragstellerin sowie dem Architekten CC auch EE als naturkundlicher Amtsgutachter und Frau FF als Vertreterin der Umweltanwaltschaft. Gleichzeitig hat die Antragstellerin ausdrücklich zugestimmte, dass eine Ausfertigung dieses Plans an die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft übergeben wird. Dieser Plan enthält die Erweiterung des Projektes um Steganlagen und war ab da Grundlage des Verfahrens, soweit diese betroffen waren. Diese Umstände ergeben sich auch aus dem Gesprächsprotokoll dieses Termines, welches Bestandteil des Aktes ist und auch dem vorgenannten Bescheid zugrunde liegt.
Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der genannte Lageplan auch die Grundlage aller anderen Bewilligungen bildete. Er liegt ebenso dem Ansuchen um Rodungsbewilligung zu Grunde wie dem gewerbe- und wasserrechtlichen Ansuchen. Auf seiner Basis ist sodann auch der rechtskräftige gewerbe-, forst- und wasserrechtliche Bescheid vom 22.06.2020, Zl *** ergangen.
Geplant waren einerseits zwei Stege an Land nebst Liegeplattformen und ein uferparalleler seenaher Steg. An den Enden der Stege war vorgesehen, eine Verbindung durch einen annähernd dreiecksförmigen Steg zu schaffen. Der am nächsten zur Wasserfläche gelegene Steg berührte diese Wasserfläche geringfügig und sollte auf eine neue Uferbefestigung gegründet werden. Die beiden östlich dieses ‚vordersten‘ Steges gelegenen Stege und die nachgenannten Plattformen sind von der Wasserfläche erheblich entfernten und liegen gänzlich über Land im Bereich von Liegewiesen. Südöstlich der Steganlage umfasst der Plan 9 und nördlich des Steghauses 11 solche Plattformen. Mit einer Ausführung dieser Plattformen wurde ebenso wenig begonnen wie mit jener des seenahen Steges. In Angriff genommen wurde lediglich die teilweise Errichtung der beiden östlich des ‚vordersten‘ Steges situierten Stege über der Liegewiese.
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes darf auf das im Akt erliegende Ablaufprotokoll des Architekt CC verwiesen werden.
Der Klarheit halber darf ausdrücklich festgehalten werden, dass es sich bei allen projektierten Stegen (auch dem ‚vordersten‘) nicht um in den See ragende Badestege handelt, wenngleich der seenahe Steg geringfügig über die Wasserfläche ragt. Alle Stege dienen als Liegeflächen für Badegäste wie dies auch für den Bestandssteg entlang des Ufers gilt. Die begonnenen Stege liegen landeinwärts dieses Bestandssteges über Land und berühren das Seeufer nicht im Geringsten.
Der eingangs genannte Lageplan war auch Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturkunde (siehe dessen Gutachten vom 28.02.2020: ‚Visualisierung Umbau BB- Hotel, Architekt CC vom 17.02.2020‘. ‚Nachtrag 27.02.2020‘ [das ist die Verhandlung, die auf die Vorlage des Planes vom 17.02.2020 folgte und im Gesprächsprotokoll wiedergegeben ist], am Anfang dieses Gutachtens). Auch der naturschutzrechtliche Bescheid vom 09.03.2020, ZL *** bezieht sich ebenso auf diesen Plan wie der gewerbe-, forst- und wasserrechtliche Bescheid vom 22.06.2020, Zl ***.
Auf Seite 7 des naturschutzrechtlichen Bescheides entnimmt die Behörde aus dem Lageplan vom 17.02.2020 als Gegenstand des Verfahrens unter anderem die ‚Errichtung von zusätzlichen Steganlagen im Liegebereich der Badeanstalt‘ sowie den ‚Ausbau der Uferschutzsicherung und Errichtung einer neuen Steganlage‘ (Seite 7 dieses Bescheides, letzte 2 Punkte vor dem vorletzten Absatz). Beachtlich ist hier, dass die Behörde zwischen dem Komplex ‚Steganlage im Liegebereich‘ und jenem ‚Ufersicherung samt Steganlage‘ unterscheidet, weil später der letztgenannten Komplex ausgeschieden wurde, der erstgenannte aber Verfahrensgegenstand blieb.
Auf Seite 8 des Bescheides vom 09.03.2020 in der Mitte bezieht sich die Behörde abermals auf diesen Plan, wenn sie anführt, dass auf Grund der am 27.02.2020 vorgenommenen Ergänzung des Vorhabens (auch) eine Vergrößerung bzw. Erweiterung der Steganlage im Bereich der Badeanstalt bzw. ein Ausbau der Uferschutzsicherung, der gleichzeitig als Badesteg verwendet werden soll, vorgesehen sei. Wieder wird zwischen den beiden Komplexen ‚Steganlage im Bereich der Badeanstalt‘ und ‚Ufersicherung samt Steganlage‘ unterschieden. Hier ist dies sogar noch klarer - die ‚Ufersicherung, die gleichzeitig als Badesteg verwendet werden soll‘ zeigt unbestreitbar, dass hier ausschließlich der auf dieser Ufersicherung gelegene, seenächste Steg gemeint ist, während die ‚Steganlage im Bereich der Badeanstalt‘ die beiden anderen Stege und die Plattformen umfasst.
Die Behörde stellt, über das vorgesagte hinaus, auch auf Seite 3 des naturschutzrechtlichen Bescheides ganz unten klar, dass es sich bei der im Spruch als nicht umfasst genannten ‚Ufersicherung inkl. damit verbundener Steganlage‘ lediglich um den ‚vordersten Badesteg‘ handelt, der auf der Ufersicherung aufgesetzt werden sollte. Dieser eine Steg ist der einzige, der unmittelbar uferparallel an der Wasserfläche gelegen ist und diese sogar geringfügig überragt, somit den Wasserkörper berührt und daher nach Ansicht des naturkundlichen Amtssachverständigen ebenso wie die geplante Ufersicherung ergänzender Planunterlagen und Gutachten bedarf. Mit seiner Errichtung wurde nicht begonnen. Der nach der ursprünglichen Planung zum Abbruch vorgesehene in diesem Bereich bestehenden Bestandssteg ist nach wie vor intakt und wird auch weiter erhalten bleiben, weil von der projektierten neuen Ufersicherung samt auf dieser gelegenem neuen Steg mittlerweile Abstand genommen wurde.
Dass es sich bei der ‚Ufersicherung inkl. damit verbundener Steganlage‘ nur um den dem See nächstgelegenen Steg handelt, geht auch aus der Stellungnahme des naturkundlichen Sachverständigen dazu hervor (auf Seite 6 Mitte des naturschutzrechtlichen Bescheides zitiert): dieser spricht sich dezidiert gegen die Errichtung der Ufersicherung und ‚der Steganlage im Gewässerkörper‘ aus. In den Gewässerkörper aber ragt ausschließlich dieser ‚vorderste‘ Steg geringfügig hinein. Die anderen beiden Stege wie auch die Plattformen aber liegen eindeutig an Land und berühren den Gewässerkörper in keiner Weise. Diese ‚Steganlage im Gewässerkörper‘ ist also identisch mit dem von der Behörde so bezeichneten Komplex ‚Ausbau der Uferschutzsicherung und Errichtung einer neuen Steganlage‘ und umfasst damit nicht die ‚Steganlage im Liegebereich der Badeanstalt‘, die sich nicht im Gewässerköper, sondern weiter landeinwärts und gänzlich über Land befindet. Wie schon gezeigt behandelt die Behörde diese beiden Komplexe auch, sonst getrennt voneinander.
Gegen die Steganlage im Liegebereich der Badeanstalt tritt auch die Landesumweltanwaltschaft nicht auf - sie verweigert die Zustimmung ausschließlich für den Steg im Gewässerkörper und die Ufersicherung, die sodann ohnehin nicht vom naturschutzrechtlichen Bescheid umfasst waren. Zur Steganlage im Liegebereich gibt es keine ablehnende Stellungnahme irgendeines Verfahrensbeteiligten.
Untermauert wird dies noch durch die Begründung der Behörde hiefür. In ihrem Bescheid auf Seite 11 ganz oben führt sie nämlich am Ende der Begründung aus, für die ‚Sanierung‘ der Ufersicherung und den ‚Ausbau‘ durch Errichtung der Steganlage direkt am See seien weitere Erhebungen erforderlich, sodass dieser Teil aus dem Verfahren (im Einvernehmen auch mit der Antragstellerin) ausgeklammert wurde.
Es war also der ‚vorderste Steg‘, sohin der unmittelbar am und in kleinen Bereichen über dem See gelegene Steg als ‚Ufersicherung die gleichzeitig als Badesteg verwendet werden soll‘, der aus dem Verfahren ausgeschieden wurde, während die beiden über Land befindlichen Stege und die oben angeführten Plattformen als ‚Steganlage im Bereich der Badeanstalt‘ nach wie vor Verfahrensgegenstand blieben.
Die Behörde hat also mit Bescheid vom 09.03.2020, ZL *** das gesamte Vorhaben, also auch die ‚Steganlage im Bereich der Badeanstalt‘, rechtskräftig bewilligt. Ausschließlich mit der Errichtung dieses Teils der Anlage wurde im Dezember 2021 begonnen.
Diese begonnenen Arbeiten erfolgten daher keineswegs konsenslos, sondern sind vom rechtskräftigen Bescheid vom 09.03.2020, ZL ***, gedeckt. Damit aber ist der Vorwurf diese Arbeiten seinen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung begonnen worden, haltlos.“
Weiters wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie hätte die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise übergangen und insofern einen Begründungsmangel zu verantworten.
Sodann wird noch wie folgt ausgeführt:
„Es darf noch einmal betont werden, dass der einzige Steg, gegen den der naturkundliche Sachverständige Einwände erhob, jener unmittelbar am Ufer war. Für diesen, eigentlich aber die darunter geplante neue Uferbefestigung, verlangte er ergänzende Unterlagen. Es wäre daher in keiner Weise verständlich, die beiden unbeanstandeten Stege auf der Liegewiese aus dem dortigen Verfahren auszuscheiden. Alle Stege sind voneinander unabhängig. Ein Wegfall des seenahen Stegs beeinflusst die beiden Stege auf der Liegewiese weder hinsichtlich der Errichtung noch hinsichtlich ihrer Funktion. Für diese beiden Stege verlangte niemand ergänzende Unterlagen oder erhob Einwände gegen deren Errichtung. Wenn dies aber für beantragte Teile einer Anlage zutrifft gibt es keinerlei Grund für die Behörde, diese Teile nicht zu bewilligen. So - also rechtsrichtig - handelte auch die Naturschutzbehörde. Selbst ihre Formulierung, welche die ‚Ufersicherung inkl. damit verbundener Steganlage‘ im Spruch als nicht umfasst bezeichnet, kann - im Zusammenhalt mit den Detailausführungen im Bescheid - - gar nicht anders verstanden werden, als dass sich dies eben lediglich auf den ufernächsten Steg bezieht. Die beiden hier gegenständlichen Stege sind nicht mit der Ufersicherung verbunden. Die dortige Antragstellerin hat von einer Errichtung der neuen Uferbefestigung samt darauf gegründeter Steganlage angesichts der Einwände des naturkundliche Sachverständigen Abstand genommen und beließ in diesem Bereich den Bestandssteg unverändert.
Abgesehen davon, dass es im gegenständlichen Verfahren unvermeidlich ist, sich mit den in meiner Stellungnahme aufgezeigten Ausführungen des naturschutzrechtlichen Erstbescheides im Lichte der vorstehenden Ausführungen detailliert auseinanderzusetzen, muss auch die Frage meiner Schuld näher erörtert werden.
Auch wenn das Verwaltungsstrafrecht als einziges Rechtsgebiet bei Ungehorsamsdelikten ‚in dubio contra reo‘ zum Grundsatz macht muss erörtert werden, ob ich angesichts der in meiner Stellungnahme und zusätzlich oben ausgeführten Aspekte nicht zumindest subjektiv der Ansicht sein durfte, eine Bewilligung für die beiden hier gegenständlichen Stege läge vor. Trifft das zu, dann ist mein Verhalten unabhängig davon, wie man nun objektiv den Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung sehen mag, nicht strafbar, weil nicht einmal Fahrlässigkeit vorliegt.
Ich bin, als offensichtliche Tatsache auch ohne ausdrücklichen Beweis zu berücksichtigen, kein Jurist. Feinheiten juristischer Interpretation sind mir daher fremd. Bescheide müssen jedoch auch so formuliert werden, dass der Bescheidempfänger ohne zusätzliche juristische Fachinterpretation erkennen kann, was er darf und was er nicht darf. Für mich jedenfalls kann kein Zweifel bestehen, dass auf Grund der aufgezeigten Stellen des Bescheides, lediglich die Ufersicherung und die darauf vorgesehene Steganlage ausgeschieden wurden, nicht aber die unbeanstandeten beiden Stege auf der Liegewiese. Daher wurde auch guten Gewissens mit deren Errichtung begonnen.
Ich bin daher überzeugt, dass mich selbst dann, wenn eine juristische Interpretation des naturschutzrechtlichen Bescheides zu dem Ergebnis führen könnte, alle Stege wären aus dem naturschutzrechtlichen Verfahren über die gesamte Anlage ausgeschieden worden, kein Verschulden an der in diesem Fall gegebenen Verletzung naturschutzrechtlicher Normen trifft. Selbst in diesem Fall ist es meiner Ansicht nach unbestreitbar, dass mein Verständnis dieser Genehmigung als auch die beiden gegenständlichen Stege umfassend, jedenfalls für einen juristischen Laien zumindest gut vertretbar und daher nicht schuldhaft ist. Damit reichen die aufgezeigten Ausführungen des Genehmigungsbescheides aus, glaubhaft zu machen (ein vollständiger Beweis ist nicht erforderlich), dass mein zumindest vertretbares Verständnis von dessen Umfang in Ansehung der beiden Stege über der Liegewiese eine Schuld an einer Verletzung naturschutzrechtlicher Normen ausschließt.
Mit dieser Frage aber hat die Erstbehörde sich gar nicht beschäftigt. Zu meiner Schuld führt diese unter dem Titel Erwägungen aus, es sei mir nicht gelungen, mein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Auf Erwägungen zu jeglichen Einzelheiten oder individuellen Umständen des gegenständlichen Falles verzichtet die Erstbehörde. Rein allgemeine Aussagen ohne Spezifizierung, zu denen die Behörde auch verschweigt, was sie zu diesen Aussagen veranlasst, aber stellen nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte bloße Scheinbegründungen ohne konkrete Aussagekraft dar. Das gilt natürlich auch für die oben bekämpfte Aussage der Erstbehörde zur Frage, ob die beiden gegenständlichen Stege vom Genehmigungsbescheid umfasst sind oder nicht.
Ein Straferkenntnis, welches lediglich mit derartigen pauschalen Aussagen ohne konkrete Begründung versehen ist, stellt daher nach der Rechtsprechung des VfGH Willkür dar und ist damit grundrechtswidrig.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 5.8.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigt und näher erläutert wurde. Im Übrigen wurde der beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen und eine Vertreterin der belangten Behörde angehört.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) (…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
b) (…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) (…)
(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen fest, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 3, und damit als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft zu verantworten hat, dass am 26.11.2021 im Bereich des Strandbades auf Gst. **1, KG Y, mit der Errichtung einer Steganlage begonnen wurde.
Ebenfalls mangels gegenteiligem Parteienvorbringen steht fest, dass durch die genannte Maßnahme der Bewilligungstatbestand nach § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 erfüllt wird, wonach die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall aber zu prüfen, ob für die begonnene Errichtung einer Steganlage eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht.
Was zunächst den in diesem Zusammenhang behaupteten Begründungsmangel betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft hat und dass eine unrichtige oder unvollständige Begründung insofern einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann. Lediglich ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, welcher die Eindeutigkeit des Spruchs verhindert, macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 419 mit Hinweisen auf einschlägige Rsp des VwGH).
Dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in irgendeiner Weise unklar oder widersprüchlich wäre, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Übrigen ist im gegenständlichen Zusammenhang auf den, wenngleich nach § 17 VwGVG nicht subsidiär anwendbaren § 66 Abs 4 AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Aus der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 4.9.2013, 2012/08/0049) ergibt sich dazu, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat. Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Begründung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen eines Begründungsmangels der belangten Behörde nicht in Frage kommt. Ein allfälliger Begründungsmangel wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.
Zur Frage, ob die gegenständlichen Steganlagen über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügen, ist zunächst maßgeblich, dass tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zwischen den beiden über Land gelegenen Stegen und der am Ufer auf einer neuen Ufersicherung geplanten Steganlage unterschieden werden kann. Dies ist unbestritten und besteht auch kein Zweifel, dass sich der Vorwurf einer konsenslosen Anlagenerrichtung nur auf die erstgenannten Stege bezieht, da hinsichtlich des am Ufer geplanten Steges keine Baumaßnahmen gesetzt wurden.
Was die beiden über Land gelegenen Stege betrifft, wurde insbesondere im Rahmen der am 5.8.2022 durchgeführten Verhandlung mit den anwesenden Verhandlungsteilnehmern erörtert, ob sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ZL ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung auch auf diese Stege bezieht.
Diesbezüglich konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist.
Dies ergibt zum Einen ein Blick auf den Spruch des genannten Bescheides. Danach erfolgt die naturschutzrechtliche Bewilligung mit der Einschränkung „nach Maßgabe der Einreichunterlagen (mit Ausnahme der Sanierung der Ufersicherung inkl. damit verbundener Steganlage)“. In der Begründung des Bescheides wird dies noch dahingehend präzisiert, dass die Sanierung der bestehenden Ufersicherung am südwestlichen Grundstücksende des Gst. **1, KG Y, sowie der Ausbau dahingehend, dass der vorderste Badesteg darauf aufgesetzt wird (Punkt 5 der Nachreichung vom 27.02.2020) nicht von dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung umfasst ist.
Ob nun mit der angesprochenen „Steganlage“, die von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausdrücklich ausgenommen sein soll, auch die beiden über Land befindlichen Stege gemeint sind, kann dahingestellt bleiben, da unabhängig davon jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich die gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligung auf diese beiden über Land befindlichen Stege beziehen könnte. Weder in den bewilligten Einreichunterlagen noch in der Projektbeschreibung oder im Bewilligungsbescheid ist von diesen Stegen dahingehend die Rede, dass die erteilte Bewilligung diese mitumfassen würde. Auch auf den eingereichten und abgestempelten Visualisierungen sind diese nicht ersichtlich. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass auf den Seiten 7 und 8 des Bewilligungsbescheides von einer Projektergänzung im Hinblick auf die gegenständlichen Steganlagen die Rede sei, so ist diesem zu entgegnen, dass diese Ergänzung nur in der wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme der Naturschutzbeauftragten zum Ausdruck kommt, die diesbezüglich gleichzeitig von einer Ergänzungsbedürftigkeit der Projektunterlagen spricht. Dass die Behörde selbst diese Stege als Teil des bewilligten Projektes angesehen hätte, lässt sich aus keiner Stelle des genannten Bewilligungsbescheides schließen. Auch im wörtlich wiedergegebenen naturkundefachlichen Gutachten wird keine Steganlage thematisiert und wurde diesbezüglich vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 5.8.2022 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert, dass dies einer Vorgabe der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde entsprach. Es wäre für ihn grundsätzlich undenkbar gewesen, einen solch wesentlichen Projektbestandteil, der im Vorfeld unbestrittenermaßen zahlreiche Diskussionen unter den Verfahrensbeteiligten auslöste, im Gutachten unerwähnt zu lassen, wenn dieser Projektteil nicht ausdrücklich ausgeklammert worden wäre. Aus dem Akt geht auch klar hervor, dass entsprechend dem Ausspruch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid, dass die Steganlage ausgeklammert werden soll, erst im Jahr 2021 Projektunterlagen eingereicht wurden, die sich konkret mit der Errichtung neuer Stege befassen. Diese Unterlagen werden in diesem Sinn auch mit „Ergänzung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (Steganlage Süd)“ betitelt und lässt auch dies keinen Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass hierfür nicht schon im Jahr 2020 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Grund der Beschwerdeführer gehabt haben könnte, neuerlich um naturschutzrechtliche Bewilligung für die – auch die beiden über Land gelegenen Stege umfassende – Steganlage anzusuchen, wenn er laut eigenen Angaben ohnehin davon ausgegangen ist, bereits über eine solche Bewilligung zu verfügen.
Auch dafür, dass es nach der Einreichung der genannten ergänzenden Unterlagen zu einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hierfür gekommen sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung hat sich zwar durchaus gezeigt und wurde von allen Verhandlungsteilnehmern bestätigt, dass auch die Errichtung der gegenständlichen Steganlagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wiederholt thematisiert wurde, allerdings ändert dies nichts daran, dass die Stege letztlich nicht Eingang in die bewilligten Projektunterlagen fanden. Der Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers letztlich auch Projektunterlagen unter Einbeziehung der gegenständlichen Stege erstellt wurden, konkret in den Einreichunterlagen „pol6-AA-BB- Hotel-gesamt.pln“ und „pol7-AA-BB- Hotel-gesamt.pln“, bestätigt diese Auffassung, da diese Unterlagen allesamt mit einem nach der Bewilligungserteilung versehenen Zeitpunkt datiert sind.
Dass diese - wie vom Beschwerdeführer behauptet – nur die Uferschutzsicherung des vordersten Steges betreffen sollten, ist nicht nachvollziehbar, da eine solche Differenzierung aus den genannten Unterlagen in keiner Weise hervorgeht und sowohl Plan als auch Visualisierung jeweils die gesamte geplante Steganlage darstellen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass mit diesen Planunterlagen eine Änderung der – laut Beschwerdeführer schon erteilten – naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Steganlagen auf der Liegewiese erreicht werden sollten.
Insgesamt steht somit fest, dass die gegenständlichen, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nicht von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gedeckt sind und der Beschwerdeführer insofern die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Dass entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich einer am 27.2.2020 stattgefundenen Besprechung ein Plan mit eingezeichneten Stegen an die Naturschutzbeauftragte, die Stadtgemeinde Y und den naturkundefachlichen Amtssachverständigen übergeben wurde, ist für dieses Ergebnis letztlich unerheblich, da unabhängig davon, ob dieser Plan die Steganlagen in vollständiger Form oder wie vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angenommen und aus dem Akt ersichtlich nur teilweise, in abgeschnittener Form abbildet, wie dargelegt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der angefochtene Bescheid auf diesen Plan beziehen könnte.
Selbst wenn aber angenommen würde, dass der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ZL ***, auch die Errichtung zweier Steganlagen mitumfasst, wären im vorliegenden Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, zumal der Beginn der Baumaßnahmen in einer Weise erfolgte, wie sie nicht bewilligt worden sein konnte. In der Planunterlage vom 27.2.2020 ist unter Punkt 5. davon die Rede, dass die Steganlagen analog zu den bereits bestehenden Stegen mit Piloten (Abstand ca. 3m) gegründet werden sollen. Schon diese nur sehr ungenaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen legt nahe, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung hierfür nicht erteilt worden sein konnte, da gar keine hinreichende Klarheit über den Umfang der zu bewilligenden Maßnahmen besteht. Dass mit der genannten Umschreibung aber die letztlich erfolgte Errichtung flächiger Betonfundamente im Boden gemeint sein könnte, ist nicht nachvollziehbar, sondern legt diese Umschreibung vielmehr die auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen geteilte Annahme nahe, dass nur die Piloten betoniert und die eigentlichen Steganlagen hierauf aufgesetzt werden sollen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat - festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2.Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er aufgrund der gegenständlichen Umstände davon ausgehen konnte, dass für die gegenständlichen Steganlagen tatsächlich eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, und dass ihm deshalb die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen in subjektiver Hinsicht nicht zur Last gelegt werden könnten.
Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel beim Umbau eines Hotels. Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten und Verbote - in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Für das Landesverwaltungsgericht ist die Erfahrung des Beschwerdeführers mit vergleichbaren Verwaltungsverfahren amtsbekannt und besteht insofern kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, hinsichtlich des genauen Ausmaßes einer erteilten Bewilligung ausreichende Sorgfalt walten lassen zu müssen. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen Diskussionen über die Art und Weise der Projektumsetzung, die es im gegenständlichen Fall laut übereinstimmender Aussagen aller Teilnehmer an der am 5.8.2022 abgehaltenen Verhandlung gab, hätte der Beschwerdeführer besonderes Augenmerk darauf legen müssen, welche Maßnahmen letztlich tatsächlich bewilligt wurden und welche nicht.
Der Beschwerdeführer konnte sich somit nicht – ohne dadurch einen Sorgfaltsverstoß zu begehen – darauf verlassen, dass auch die beiden über Land gelegenen Steganlagen bewilligt wurden, ohne diesen Umstand anhand des Bewilligungsbescheides und seiner einen Spruchbestandteil bildenden Teile zu ergründen.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro vorgesehen ist.
Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu ca. 13 %, ausgeschöpft wurde.
Seitens des Beschwerdeführers wird zur Strafbemessung kein Vorbringen erstattet, für das Landesverwaltungsgericht liegen aus den folgenden Erwägungen allerdings Gründe für eine Herabsetzung der verhängten Strafe vor:
Bereits im angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Recht ausgeführt, dass in Anbetracht einer Verwaltungsstrafvormerkung nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ausgegangen werden kann, dass allerdings mangels Einschlägigkeit der aufscheinenden Verwaltungsübertretung weder diesbezüglich noch sonst ein Erschwerungsgrund vorliegt.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Was den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung betrifft, geht das Landesverwaltungsgericht zwar davon aus, dass dieser erheblich ist, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahren gewährleisten kann, dass bei den durchgeführten Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw. allenfalls bestmöglich minimiert werden; von dem in der am 5.8.2022 durchgeführten Verhandlung einvernommenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde allerdings ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch die gegenständliche Anlagenerrichtungen nicht derart schwerwiegend sind, wie ursprünglich angenommen, da ein Teil der Anlage nicht auf sensiblem Moorboden errichtet wurde, sondern auf durch lange zurückliegende Aufschüttungen bereits vorbelastetem Boden. Insofern ist die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung geringer als ursprünglich angenommen und konnte im Zuge der durchgeführten Verhandlung zudem festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer bereits eine Erfüllung der vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen veranlasst wurde.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde bereits weiter oben näher behandelt. Auch wenn dieses zweifellos gegeben ist und dem Beschwerdeführer ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen ist, so hat sich im Zuge des durchgeführten Verfahrens doch gezeigt, dass es im Hinblick auf die Größe des Vorhabens und die große Zahl von Besprechungen zu nicht nur vom Beschwerdeführer allein verursachten Missverständnissen den Projektumfang betreffend kam. Das Verschulden des Beschwerdeführers, insbesondere wenn dieser behauptet, nichts von der Konsenslosigkeit des geplanten und letztlich begonnenen Bauvorhabens gewusst zu haben, ist zwar grundsätzlich durchaus typisch für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber aufgrund der sich aus dem Akt ergebenden Unklarheiten hinsichtlich des Projektumfanges doch so gering, dass auch damit die mit diesem Erkenntnis ausgesprochene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begründet werden kann.
Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht daher die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafe für gegeben und die nunmehr ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen.
Der gegenständlichen Beschwerde war daher insofern spruchgemäß stattzugeben, diese im Übrigen allerdings als unbegründet abzuweisen.
Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe scheidet im Hinblick auf den bekannten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers und die dadurch bedingte, amtsbekannte große Zahl an behördlichen Kontakten auch aus general- und spezialpräventiven Gründen aus.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal im Wesentlichen nur Sachverhaltsfragen zu klären waren und zumal die rechtlichen Fragen unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetzesbestimmungen geklärt werden konnten. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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