LVwG T LVwG-2021/30/2636-8

LVwG-2021/30/2636-8Landesverwaltungsgericht11.08.2022

Regest

Aufenthaltstitel<br/>Aufenthaltskarte<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/30/2636-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.30.2636.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der nigerianischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.08.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 10.10.2019 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 10.10.2019 persönlich im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann CC, geboren am XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, beantragt. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 23.10.2023 gültigen nigerianischen Reisepass. Sie ist mit dem österreichischen Staatsangehörigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, seit 09.04.2021 verheiratet. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsverweissetzungen wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des nicht ausreichenden Einkommens des Ehegattens der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen. Aufgrund einer von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlung des erforderlichen Einkommens gemäß § 11 Abs 5 NAG ergab sich ein erforderliches monatliches Mindesteinkommen in der von Euro 3.034,28. Bei der Ermittlung des Mindesteinkommens wurden neben den vorgesehenen ASVG-Richtsätzen eine Kreditbelastung in der Höhe von monatlich Euro 806,00 und Mietkosten (nach Abzug der freien Station) in der Höhe von Euro 495,55 berücksichtigt. Die monatlich zur Verfügung stehenden Mittel wurden seitens der belangten Behörde lediglich mit Euro 1.100,51 berücksichtigt. Es ergab sich somit ein Fehlbetrag von knapp Euro 2.000,00. Auf das eingeräumte Parteiengehör wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr geantwortet und wurde daher seitens der belangten Behörde der bereits im Jahre 2019 eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2021 abgewiesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 20.09.2021 wurde Folgendes ausgeführt:

„Gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.8.2021, zugstellt durch Hinterlegung am 2.9.2021 erhebt Frau AA, durch ihren gern. §8 RAO bevollmächtigten Vertreter folgende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Antragstattgebung.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitel Familienangehöriger, wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen, aus dem erkennbaren Grund der mangelnden Mittel im Sinne des §11 Abs 2 Z4 iVm. §11 Abs 5 NAG.

Der Ehegatte der Antragstellerin hat gerade seinen Arbeitsplatz gewechselt, sodass die entsprechenden Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten, sodass die Erstbehörde von unrichtigen und unvollständigen Einkommen ausgegangen ist. Tatsächlich hat der Ehegatte der Antragstellerin folgendes Einkommen:

Seit vielen Jahren ist er für Firma „DD GmbHCoKG“ als Zeitungszusteller tätig. Das dafür erzielte Honorar ist abhängig davon, wie viel Sonderprodukte zusätzlich zur normalen Zeitungszustellung zugestellt werden müssen. Sein letztes Honorar belief sich auf € 1.335,97, bezahlt am 2.9.2021 betreffend den Monat August 2021, was als durchschnittliches Honorar bezeichnet werden kann. Es ist unzweifelhaft aus beiliegendem Kontoauszug zu entnehmen.

Beginnend mit 16.8.2021 konnte er eine Anstellung beim Verein EE erreichen, wo er mit €1.711,82 brutto monatlich entlohnt wird. Der Monat August 2021 war ein Rumpfmonat, weshalb er für diesen einen Nettoanteil von €744,73 erhalten hat, wie beiliegendem Kontoauszug zu entnehmen ist. In Zukunft wird aber sein Lohn genau doppelt so hoch, also € 1.488 monatlich sein.

Zusammen ist also davon auszugehen, dass er monatlich €2.825,43 Nettoeinkommen erzielt.

Richtig ist, dass er bei der FF Bank einen Kredit aufgenommen hat, den er rasch zurückzahlen wollte, weshalb er einen hohe monatliche Rückzahlung vereinbart hat. Im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht aber, hat er nun mit der FF Bank eine längere Laufzeit des Kredites vereinbart, sodass seine monatliche Rückzahlungsverpflichtung um die Hälfte reduziert werden konnte, diese beläuft sich nun auf €434,35 monatlich, welcher Betrag vom Einkommen abzuziehen ist, sodass im netto €2.391,08 verbleibt. Die monatliche Mietbelastung gekürzt durch die freie Station, beträgt gemäß dem Bescheid €495,55, sodass das verfügbare Nettoeinkommen, ohne Kreditrückzahlung und Mietbelastung, €1.895,53 beträgt.

Der Familienrichtsatz beträgt heuer €1.578,36 und für ein Kind €154,37, sodass sich ergibt, dass er €162,70 mehr verdient, als das durch §11 Abs 5 NAG vorgeschriebene Existenzminimum.

Bei dieser Berechnung ist unberücksichtigt geblieben, dass sein Lohn beim Verein EE 14mal jährlich ausbezahlt wird.

Zum Beweis dieses Vorbringens werden Kopien von zwei Kontoauszügen vorgelegt, aus denen das Honorar für die Medienzustellung, sowie Lohn und Gehalt August vom Verein EE zu ersehen ist. Weiters wird der Dienstzettel vom Verein EE vorgelegt, aus dem sein Bruttogehalt ersichtlich ist. Auch der neue Kreditvertrag mit der FF Bank, wo die Rückzahlungsverpflichtung aufscheint wird vorgelgt. Daher wird gestellt der

Antrag

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung des CC (Ehegatte) als Zeuge und sodann die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Antragstattgebung.“

Die in der Beschwerdeschrift angeführten Beweismittel waren der Beschwerdeschrift angeschlossen.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aktenvermerk über die aktuelle Einkommenssituation des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor. Dieser hatte folgenden Inhalt:

Der Gatte der Beschwerdeführerin verdiente als Angestellter des Vereins EE in den Monaten Dezember 2021 und Jänner 2022 netto € 1.443,14 bzw. € 1.427,77, was auf ein Jahr hochgerechnet unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einem monatlichen Nettolohn von € 1.674,70 entspricht.

Als Selbständiger brachte er in demselben Zeitraum € 1.418,80 bzw. € 1.416,92 ins Verdienen, was nach Abzug der vorauszuzahlenden Einkommensteuer von monatlich € 186,— einen monatlichen Durchschnitt von € 1.231,86 ergibt.

Insgesamt bringt der Gatte somit€2.906,56

pro Monat ins Verdienen wovon nach Abzug der Mietkosten

(abzüglich der freien Station von€495,55

und der Kreditrückzahlungen von-€434,35

zur freien Verfügung verbleiben€1.976,66

Der Familienrichtsatz für 2021 betrug für ein Ehepaar und ein Kind € 1.578,36 + € 154,37 = € 1.732,73. Unter Annahme einer dreiprozentigen Steigerung beträgt dieser für 2022 € 1.784,71 was weniger als das freie Familieneinkommen ist.

Zum Beweis werden Kopien

der Lohn- Gehaltsabrechnungen des Vereins EE für 12/2021 01/2022;

der Gutschriften der DD GmbH Co KG für 12/2021 01/2022 und der Benachrichtigung des Finanzamtes über die Einkommensteuervorauszahlungen 2022;

des Mietvertrages

vorgelegt.

Es wurde in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch festgehalten, dass es sich um die Abrechnung für den Monat Februar 2022 handelte, der insgesamt kürzer ist als die anderen Monate. Die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 wurden nicht zur Verhandlung mitgenommen. Auch die Abrechnungen (Gutschriften) der GG GmbH für die Monate 12/21 und 01/22 wurden vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung wurde weiters die Benachrichtigung an das Finanzamt Österreich betreffend die Einkommenssteuervorauszahlungen mit Datum 17.01.2022 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2022 Steuern in der Höhe von Euro 558,00 voraus an das Finanzamt zu zahlen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte auch mit, dass der Antrag des gemeinsamen minderjährigen Kindes weiterhin aufrecht sei. In dieser Angelegenheit werde von der Behörde auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens zugewartet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung den abgeschlossenen Mietvertrag vom 30.06.2021 in Kopie vor. Daraus ergibt sich eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 680,00. Die Betriebskosten betragen Euro 207,00.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, CC, gab wahrheitsbelehrt und auf sein Entschlagungsrecht gemäß § 49 Abs 1 AVG hingewiesen als Zeuge im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Gefragt zum Datum meiner Eheschließung mit der Beschwerdeführerin gebe ich an, dass die seinerzeitig geschlossene Ehe annulliert wurde. Die Ehe wurde dann am 09.04.2021 neu geschlossen. Eine diesbezügliche Heiratsurkunde wurde in Kopie bereits bei der belangten Behörde vorgelegt. Es ist weiterhin geplant, dass neben meiner Frau auch unser gemeinsamer Sohn JJ, geboren am XX.XX.XXXX, nach Österreich zuwandert. Das Verfahren ist bei der Behörde noch anhängig. Es wird der Ausgang des Verfahrens der Mutter vermutlich abgewartet und dann gemeinsam entschieden werden. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Aufenthaltsbewilligung meiner Ehefrau, die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Z wegen mangelndem Einkommen abgewiesen wurde. Ich gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beim Verein EE nach. Dort erhalte ich einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von 1.482 Euro. Die Lohnzettel wurden bereits vorgelegt. Weiters gehe ich einer selbständigen Tätigkeit als Medienzusteller für die DD GmbH Co KG mit Sitz in Z nach. Es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit. Die Einkommenssteuer und die Sozialversicherung für die selbständige Tätigkeit muss ich abführen. Ich zeige die Steuererklärungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vor. Auch das Jahr 2021 wurde von meinem Steuerberater bereits eingereicht. Weiters zeige ich auch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vor.

Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 wird in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Da die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 von meinem Steuerberater bereits eingereicht wurde, kann damit gerechnet werden, dass das Finanzamt bald diesen Einkommenssteuerbescheid erlässt. Ich werde den Einkommenssteuerbescheid dem Rechtsvertreter meiner Frau zukommen lassen, damit dieser den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegt. Ich habe einen Kredit bei der FF-Bank. Die offene Schuld beträgt noch ca Euro 50.000,00. Die monatliche Kreditrate beträgt 434,35 Euro. Ich habe mit meinem Vermieter einen neuen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten Euro 887,00. Die Wohnung besteht aus einer Küche, einem Bad, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung hat ca 50 m² Wohnnutzfläche. Ich verfüge über ein Lohnkonto, darauf habe ich zurzeit ein Guthaben von ca 1.000,00 Euro. Sobald ich den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 habe, werde ich diesen dem Rechtsvertreter weitergeben.“

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Es wurde die Einräumung einer vierwöchigen Frist für die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide und etwaiger weiterer Einkommensbestandteile begehrt. Mit der Vorlage dieser noch ausständigen Unterlagen werde auch eine abschließende Stellungnahme abgegeben und einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zugestimmt.

Mit E-Mail vom 26.07.2022 wurde seitens des Rechtsvertreters die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wie folgt dargestellt:

„Sehr geehrter Herr Rat!

Zunächst danke ich für Ihr Schreiben vom 20.7.22 und halte fest, dass es den Anschein hat, dass bei der Darstellung der ASVG-Richtsätze sich ein Fehler eingeschlichen hat:

Der Richtsatz für ein minderjähriges Kind liegt derzeit bei € 159,-- im Monat, nicht aber bei € 379,02!

Daher ergibt sich folgende Rechnung:

Richtsatz für Ehepaar Eur 1.625,71

Richtsatz 1 mj. Kind Eur 159,00

Wohnungs- und BK Eur 887,00

Kreditrate Eur 434,35

  • Wert der freien Station -Eur 309,93

§ Eur 2.796,13

Beiliegend übermittle ich Kopien aus Kontoauszügen meines Mandanten. Daraus ersieht man die tatsächliche Lohn- bzw. Honorarzahlungen in den letzten 4 Monaten. Die entsprechende Kontozeile habe ich handschriftlich gekennzeichnet.

Daraus ergibt sich folgendes:

Lohn EE:

Der Lohn beim Arbeitgeber EE wird – ähnlich dem Beamtenschema – derart ausbezahlt, dass alle 3 Monate eine halbe Sonderzahlung zusätzlich ausbezahlt wird.

Daher betrug sein Lohn den er am 1.7. erhalten hat Eur 2.239,40.

Der Lohn, den er am 1.6. erhalten hat Eur 1.482,46.

Der Lohn, den er am 2.5. erhalten hat Eur 1.482,46.

Der Lohn, den er am 1.4. erhalten hat Eur 2.260,62.

Der Lohn, den er am 1.3. erhalten hat Eur 1.482,46.

Insgesamt ist also daraus ersichtlich, dass er tatsächlich Eur 1.482,46 14x im Jahr erhält.

1482,46 x 14 : 12 = Eur 1.729,53 monatlich netto vom Arbeitgeber EE.

GG GmbH:

Hier erhält er als selbständiger Mitarbeiter ein Honorar. Aus beiliegenden Unterlagen ergibt sich folgendes:

Am 1.7. hat er Eur 1.283,91 erhalten.

Am 2.6. hat er Eur 1.380,39 erhalten.

Am 3.5. hat er Eur 1.308,86 erhalten.

Am 4.4. hat er Eur 1.418,18 erhalten.

Im März hat er Eur 1.273,62 erhalten.

In diesen 5 Monaten hat er also durchschnittlich Eur 1.333,-- von diesem Arbeitgeber erhalten.

Für dieses selbständige Einkommen muss er nachträglich Einkommensteuer zahlen, und zwar:

Gemäß § 17a EStG kann er die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch nehmen und 20% als pauschale Betriebsausgaben abziehen.

Weiters kann er 13% an Gewinnfreibetrag abziehen, sodass sich folgende Rechnung ergibt:

1333 – 20% = 1066,40 – 13% = 927,76.

Der Monatsgewinn wäre also bei Eur 927,76, das entspricht einem Jahresgewinn (x 12) von Eur 11.133,21.

Wegen seines Einkommens als Unselbständiger ist dieser zuletzt genannte Betrag mit einem Steuersatz von 30% zu versteuern, also Eur 3.339,-- jährlich, umgelegt auf den Monat Eur 278,33.

Vom durchschnittlichen Verdienst als Selbständiger im Ausmaß von Eur 1.333,-- wird er also Eur 278,33 an Est zu zahlen haben, sodass ihm aus dieser selbständigen Tätigkeit netto und monatlich ein Betrag von Eur 1.054,66 verbleibt.

Zusammen mit seinem unselbständigen Einkommen von durchschnittlich Eur 1.729,53

und seinem selbständigen Einkommen von durchschnittlich Eur 1.054,66

ergibt sich also ein monatlicher Nettobetrag von Eur 2.783,67

monatlich, also haarscharf das, was oben als Mindesteinkommen ermittelt wurde.

Hinzu kommt aber, dass die antragstellende Ehefrau in Österreich beabsichtigt zu arbeiten, sie hat auch Arbeit bereits in Aussicht, und zwar zunächst als Reinigungskraft wo sie Eur 200,-- monatlich netto im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verdienen wird.

Im Hinblick darauf hoffe ich, dass ich die Bedenken hinsichtlich eines zu geringen Einkommens zerstreuen konnte.

Ich zeichne

mit vorzüglicher Hochachtung

Beilagen:

Kontoauszüge“

Die angeführten Beilagen waren dem E-Mail angeschlossen. Weiters teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.08.2022 noch Folgendes dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit:

LVwG***, AA, geb. XX.XX.XXXX

Sehr geehrter Herr Rat!

Wie in meinem Schreiben vom 26.7.22 angekündigt, hat die Antragstellerin nun einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der in dem Moment beginnt, mit dem sie mit einem Aufenthaltstitel ausgestattet in Österreich ist. Arbeitgeber sind die KK, die sie vorerst in Teilzeit als Reinigungskraft beschäftigen wollen und dafür € 837,— netto monatlich bezahlen.

Da Frau AA offenbar eine Ausbildung als Krankenpflegerin hat, ist seitens des Arbeitgebers

beabsichtigt, sie in Zukunft als Krankenpflegerin mit einem entsprechend höheren Verdienst zu beschäftigen, dazu muss selbstverständlich vorerst ihre Ausbildung geprüft werden.

Der Arbeitsvertrag hatte als Beilage die Kopie des Reisepasses der Frau, eine nigerianische Arbeitsbestätigung sowie das Al-Zertifikat.

Diese Unterlagen habe ich genauso, wie ich sie nun vorlege, von den KK GmbH bzw. deren Aufsichtsratsvorsitzenden, Frau LL, erhalten.

Ich ersuche, dieses Einkommen zu berücksichtigen und zeichne

mit vorzüglicher Hochachtung“

Die im Schreiben angeführten Beilagen, insbesondere der von der Beschwerdeführerin mit der KK GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag betreffend eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 837,00 waren dem Schreiben angeschlossen.

Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für die Beschwerdeführerin, dessen Ehegatten und dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (= gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 2.796,13. Bei dieser Berechnung wurden der „Familien-Richtsatz“ für den Ehegatten und die Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 1.625,71, der Richtsatz für ein minderjähriges Kind in der Höhe von Euro 159,00, die monatliche Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 887,00 und die monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 434,35 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 2.796,13. Das monatliche Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das sich aus dem Gehalt bei der Firma EE und einer selbstständigen Tätigkeit bei der GG GmbH ergibt, unterschreitet das geforderte monatliche Mindesteinkommen von Euro 2.796,13 nur geringfügig (rund Euro 2.700,00). Dem Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist das zu erwartende Einkommen der Beschwerdeführerin aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages mit der KK GmbH unter Berücksichtigung von jeweils 14 Lohnzahlungen in der Höhe von Euro 976,50 hinzuzurechnen. Der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen minderjährigen Kind stehen somit feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von ca Euro 3.600,00 monatlich zur Verfügung.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Verfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen aktuellen Einkommenssituation nicht mehr vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und auch des gemeinsamen minderjährigen Kindes zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle daher anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und der erforderliche Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 23.10.2023 gültigen nigerianischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beantragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Falle – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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