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LVwG-2022/47/1164-15•LVwG T LVwG-2022/47/1164-15
LVwG-2022/47/1164-15Landesverwaltungsgericht12.08.2022
Wiedererwerb<br/>Fremde Staatsbürgerschaft <br/>Ausdrückliche Zustimmung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA und des mj. BB, vertreten durch AA, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung),
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Den Eltern des türkischen Staatsbürgers AA (Erstbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX wurde auf Antrag nach § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 01.08.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Diese Verleihung wurde gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 auf den Erstbeschwerdeführer erstreckt.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer die durch Verleihung nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 01.08.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr 98/1571 des türkischen Ministerrates am 14.01.1998 verloren habe und dass BB, geboren am XX.XX.XXXX, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer selbst einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe und ihm diese aufgrund des Antrages verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er nicht beantragt und eine solche Genehmigung sei auch nicht erteilt worden. Mit seinen lediglich unsubstantiierten Behauptungen zu angeblichen Fehlern der türkischen Behörde habe der Erstbeschwerdeführer die Behörde nicht überzeugen können. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Partei zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtumes die türkische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei. Die neuerliche Entlassung aus dem türkisches Staatsverband heile den ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht. Die aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes (C- 221/17) durchgeführten Interessensabwägung seien im gegenständlichen Fall keine besonders gewichtigen bzw außergewöhnlichen Umstände eines Privat- und Familienlebens, welche die Sphäre des Betroffenen erheblicher Weise berühren, hervorgekommen, nicht zuletzt da es der Betroffene unterlassen habe, solche konkreten Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Doppelstaatsbürgerschaften.
Mit Eingabe vom 21.04.2022 brachten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid ein. Beantragt wurden die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zweitbeschwerdeführer beantragte außerdem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG, da ihn kein Verschulden treffe und es dem Wohl des Minderjährigen entspreche, die österreichische Staatsbürgerschaft weiterhin zu behalten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer erst im Lauf des behördlichen Verfahrens Auskünfte beim türkischen Konsulat erhalten habe. Ein beglaubigt übersetzter Antrag vom 19.08.1996 auf Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft, auf welchem der Name des Erstbeschwerdeführers angeführt wurde, wurde als Beweismittel vorlegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer noch nicht volljährig gewesen, habe das 14. Lebensjahr aber bereits vollendet gehabt. Er habe nie eine ausdrückliche Zustimmung zum Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft erteilt. Außerdem habe die türkische Behörde den Antrag nicht bewilligen dürfen, da sich nicht die Unterschriften beider Elternteile auf den Antrag befänden. Darüber hinaus sei der Verlust der Staatsbürgerschaft auch nicht verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer drohe mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft das Aufenthaltsrecht in Deutschland und er könne sein Kind nicht mehr sehen. Das Kind werde jedenfalls über die Mutter weiterhin einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten. Das Recht gemäß Art 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasse auch das Kontaktrecht zu den eigenen Kindern, welches der Erstbeschwerdeführer im Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft nicht mehr ausüben könne.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Antrag samt beglaubigter Übersetzung vom 19.08.1996 (Beilage ./3 zur Beschwerde), die Einsichtnahme in den nichtgeschwärzten Antrag samt Unterschriften vom 19.08.1996 (Beilage ./A zu OZ 13), die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, des Zeugen BB und der Zeugin DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2022 (OZ 13), eine (unbeantwortet gebliebene) Anfrage an das türkische Generalkonsulat vom 26.06.2022 (OZ 14), welche unbeantwortet blieb.
II.Sachverhalt:
AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist der Sohn des BB, geboren am XX.XX.XXXX und der DD, geboren am XX.XX.XXXX. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.07.1996, Zl ***, wurde dem Vater des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Abs 1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Mutter des Beschwerdeführers und gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 auf den Erstbeschwerdeführer und seinen Bruder EE, geboren am 15.04.1986, erstreckt. Im Verleihungsverfahren wurde von den damaligen Antragstellern eine Bestätigung des Innenministeriums der türkischen Republik („Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband“, ausgestellt am 05.03.1996), vorgelegt. Gemäß dieser Bestätigung wurde dem BB und seinen minderjährigen Kindern AA und EE gemäß Ministerratsbeschluss vom 09.01.1996, Zl ***, die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.
Vom Vater des Beschwerdeführers wurde am 19.08.1996 beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg ein Antrag auf Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Auf diesem Antrag sind die Namen des Vaters, der Mutter, des Bruders und des Erstbeschwerdeführers selbst angeführt. Der genaue Wortlaut des Antrags lautet: „Mit Erlaubnis unserer Regierung habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen. Unter der Voraussetzung, dass ich meine österreichische Staatsbürgerschaft bewahre, möchte ich jetzt meine türkische Staatsbürgerschaft wiederannehmen. Ich bitte respektvoll darum, dass die Situation untersucht und die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden“.
Der Antrag enthält zwei gleichaussehende Unterschriften, welche vom Vater des Beschwerdeführers stammen. Darüber hinaus sind auf dem Antrag, welcher lediglich in einer schlechten Kopie vorliegt, keine weiteren Unterschriften enthalten.
Beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg war der Vater des Erstbeschwerdeführers alleine. Weder seine Frau noch seine Kinder waren bei diesem Termin dabei.
Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist Analphabetin. Sie hat keine Erinnerungen an das Staatsbürgerschaftsverfahren da ihr Mann damals alles für die Familie gemacht hat.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Erstbeschwerdeführer 16 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft war der Beschwerdeführer bereits volljährig.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeschwerdeführer dem von seinem Vater eingebrachten Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zugestimmt hat. Auch wenn dieser Antrag in der Ich-Form formuliert ist, ist aber davon auszugehen, dass – aufgrund der Anführung der Namen sämtlicher Familienmitglieder – dieser sowohl den Vater, die Mutter, den Bruder und den Erstbeschwerdeführer umfasst.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer um einen Behördenfehler handelt, da ein dezidierter Antrag vom 19.08.1996 vorliegt, auf welchem der Name des Erstbeschwerdeführers angeführt ist und dieser auf das Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist.
Das türkische Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.02.1964 sieht vor, dass es für die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit eines Antrages bedarf und der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer am 14.01.1998 ist jedenfalls ein Antrag vorausgegangen.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde gemäß Art 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 mit Ministerratsbeschluss Nr 98/1571 vom 14.01.1998 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erteilt. Im seinem Nüfüs-Auszug - ist vermerkt, dass er zugleich österreichischer Staatsbürger ist.
Der Erstbeschwerdeführer ist gemäß Art 25 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 5901 mit Ministerratsbeschluss Nr 2012/7 vom 02.04.2012 erneut aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen worden. Mit Übernahme der Ausbürgerungsbescheinigung aus der türkischen Staatsbürgerschaft vom 15.05.2012 hat er erneut die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Der Erstbeschwerdeführer war nach dem erstmaligen Ausscheiden am 09.01.1996 im Zeitraum vom 14.01.1998 bis zum erneuten Ausscheiden am 02.04.2012 wieder türkischer Staatsbürger.
Vom Erstbeschwerdeführer wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt und sohin auch nicht bewilligt.
Eine Mavi-Karte wurde dem Erstbeschwerdeführer auf Antrag am 12.07.2013 ausgestellt. Dabei handelt es sich um einen Ausweis für ehemalige türkische Staatsangehörige. Bei der am 07.12.2013 ausgestellten Mavi-Karte handelt es sich um die erste Mavi-Kart des Beschwerdeführers. Er hat sohin erst nach der neuerlichen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband eine Mavi-Karte beantragt.
Bei Reisen in die Türkei hat sich der Beschwerdeführer mit seinem österreichischen Reisepass ausgewiesen und wenn er nicht mit der Mavi-Karte eingereist ist, dann hat er ein Touristenvisum beantragt.
Der Zweibeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der FF. Die Eltern sind geschieden. Gemäß der Scheidungsvereinbarung des Amtsgerichtes Y vom 09.09.2021, AZ ***, wird die Obsorge gemeinsam ausgeübt, mit Ausnahme der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungen und Passangelegenheiten. Unter Passangelegenheiten sind die Verfahren betreffend die Ausstellung eines Reisedokuments zu verstehen.
Der Zweibeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in X geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung von seinem Vater und die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung von seiner Mutter erworben.
Er lebt bei seiner Mutter in Deutschland und der Vater übt sein regelmäßiges Besuchsrecht aus.
Der Beschwerdeführer lebt in Deutschland. Er hat noch einen Bezug zu Österreich, da seine Eltern hier leben.
Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt seit nunmehr sechs Jahren in Deutschland und geht dort auch einer Beschäftigung nach. In Österreich hat er außerdem Kontakt zu seinen Studienkollegen und den ehemaligen Arbeitskollegen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zum Staatsbürgerschaftsverfahren der Familie des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, wie auch die Feststellungen zum erstmaligen Ausscheiden der Familie Tülü aus dem türkischen Staatsverband. Die Feststellungen zum Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Nüfüs-Auszug. Es wurde außerdem nicht bestritten, dass der Erstbeschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass er vom Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis hatte, vermochten das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Der Erstbeschwerdeführer hat zunächst ausgeführt, dass es sich um einen Behördenfehler handeln müsse, durch welchen er die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt hat. Dann wurde im Beschwerdeverfahren von ihm selbst der Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft vom 19.08.1996, auf welchem die Namen der gesamten Familie angeführt sind, vorgelegt. Dieser Antrag, wenn auch nur vom Vater des Beschwerdeführers unterschrieben, widerlegt die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Behördenfehlers. Aufgrund der vorgelegten, beglaubigt übersetzten Urkunde steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrages wiederverliehen wurde.
Sowohl die Aussage des Vaters des Erstbeschwerdeführers als auch seine eigene Aussage, dass in der Familie nicht über das Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft gesprochen wurde waren nicht glaubwürdig und vermochten das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.
Glaubwürdig erschienen hingegen die Angaben der Mutter, die Analphabetin ist und zum Staatsbürgerschaftsverfahren überhaupt keine Angaben machen konnte, dass sie von der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis erlangt hat. Die Zeugin vermochte nicht einmal festzustellen, ob die Unterschrift auf dem Antrag jene ihres Gatten ist. Sie hat auf das erkennende Gericht den Eindruck erweckt, als wäre sie aufgrund des Analphabetismus nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu diesem Verfahren zu machen, da sie auch keinerlei Einblick in diese Angelegenheit hat.
Dass hingegen die beiden Söhne, für welche durch die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft eine Einziehung in das türkische Heer in den Raum stand, diesbezüglich gar nicht informiert waren, war nicht glaubwürdig und lebensfremd. Mit seiner Aussage, dass er vom Wiedererlagen der türkischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis hatte, vermochte der Beschwerdeführer das Gericht nicht überzeugen. Darüber hinaus war auch die Angabe des Vaters des Erstbeschwerdeführers, dass er bei seinem Besuch im Konsulat mehrere Zettel unterschrieben habe ohne diese durchgelesen haben, unglaubwürdig.
Die wesentliche Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer aber tatsächlich seine ausdrückliche Zustimmung vor dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft erteilt hat, konnte jedoch nicht mit der notwendigen Überzeugung getroffen werden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung dazu befragt, wie er sich bei den Reisen in die Türkei ausgewiesen hat. Seine Angaben, dass er manchmal ein Visum beantragt, manchmal mit der Mavi-Karte eingereist ist, einige Jahre aber gar nicht in die Türkei gereist ist, waren unschlüssig und widersprüchlich. Dass der Erstbeschwerdeführer erst am 12.07.2013 eine Mavi-Karte ausgestellt bekommen hat, lieferte aber auch nicht den ausschlaggebenden Beweis dafür, dass er einer Wiederverleihung zugestimmt hat.
Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht genau sagen wann er Erkenntnis von der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft erlangt hat. Er hat diesbezüglich einen Zeitraum von 2007 bis 2009 angegeben. Zumal der Erstbeschwerdeführer dann erst am 02.04.2012 erneut aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist waren für das erkennende Gericht diese Angaben auch nicht stimmig.
Letzten Endes verbleiben für das erkennende Gericht Zweifel, aber eine konkrete Feststellung der Zustimmung des Erstbeschwerdeführers zu dem von seinem Vater für die ganze Familie unmittelbar nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragten Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen. Die Feststellungen zur geteilten Obsorge des minderjährigen Sohnes stützen sich auf die vorgelegte Scheidungsvereinbarung. Die Ausführungen, dass es sich bei den Passangelegenheiten um die Ausstellung eines Reisepasses handelt, waren deshalb überzeugend, da ein Gericht Staatbürgerschaftsangelegenheiten auch genau als solche bezeichnet hätte. Außerdem geht aus der Vereinbarung hervor, dass es den Eltern vor allem darum ging, wer über das Reisedokument des Sohnes verfügt und wem es wann für welche Reisen ausgehändigt wird.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 83/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 26.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
§ 27.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
§ 42.
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seine Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Gemäß § 27 Abs 3 StbG 1985 verliert ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen (Antrag, Erklärung, ausdrückliche Zustimmung) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen Staatsbürgerschaft). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass am 19.08.1996 ein Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit vom Vater des Erstbeschwerdeführers für die ganze Familie an das türkische Generalkonsulat in Salzburg gerichtet wurde und in weiterer Folge zumindest der Beschwerdeführer der Erstbeschwerdeführer am 14.01.1998 mit Beschluss des Ministerrates Nr 98/1571 wieder die türkische Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Für den ex-lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgt ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt auch unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 25.02.2019, Ra 2019/01/0040).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs 1 den zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu ermittelt. Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweismittel nach bestem Wissen und Gewissen nach deren inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/01/0383 mwN).
Nach Durchführung des Beweisverfahrens und Würdigung sämtlicher aufgenommener Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, konnte das Landesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig war und, das 14. Lebensjahr bereits vollendet seine hat, seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
Der Erstbeschwerdeführer hat zwar in Folge der positiven Willenserklärung (Antrag seines Vaters vom 19.08.1996) die türkische Staatsangehörigkeit am 14.01.1998 wiedererlangt, für den ex lege – Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft braucht es jedoch zudem eine ausdrückliche Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese ausdrückliche Zustimmung vermochte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Aus alledem ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren hat und der Zweitbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erhalten hat. Den Beschwerden war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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