LVwG T LVwG-2017/33/2796-8

LVwG-2017/33/2796-8Landesverwaltungsgericht16.08.2022

Regest

maßgeblicher Einfluss<br/>Genehmigungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/33/2796-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2017.33.2796.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Firma AA GmbH (nunmehr BB GmbH), vertreten durch Geschäftsführer CC, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, und der DD AG, vertreten durch Direktor EE, Adresse 2, **** Y, Schweiz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.11.2017, Zahl ***, betreffend die grundverkehrsbehördliche Versagung zum Rechtserwerb gemäß Abtretungsvertrag vom 11.08.2017,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der angezeigte Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach § 12 Abs 1 lit a Z 7 bedarf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Die FF GmbH Co KG hat ihren Sitz in X und ist im Firmenbuch des Handelsgerichts W unter FN *** eingetragen. Komplementärin ist die GG GmbH mit Sitz in V bei X. Einzige Kommanditistin ist die AA GmbH (nunmehr umbenannt in BB GmbH). Das Gesellschaftskapital beträgt Euro 5.000,00 und der Kapitalanteil der ehemals AA GmbH beträgt daher 100 %. Mit Abtretungsvertrag vom 11.08.2017 hat die ehemals AA GmbH einen Kommanditanteil, der einer Haftsumme von Euro 2.250,00 bzw einer Beteiligung von 45 % entspricht, an die DD AG, Adresse 2, **** Y, Schweiz, abgetreten.

Mit Schreiben vom 18.10.2017 wurde dieses Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde X angezeigt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.11.2017 dem Rechtserwerb gemäß Abtretungsvertrag vom 11.08.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Dagegen haben die Vertragsparteien rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht das öffentliche Interesse am Rechtserwerb zu prüfen sei, sondern ob mit dem Erwerb ein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden sei.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.05.2018, Zahl LVwG-2017/33/2796-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die AA GmbH einen Teil ihres Kommandititanteils an die DD AG abtrete und die Baugrundstücke **1, **2, **3, **4, **5 und **6 in EZ *** GB V bei X im Eigentum der FF GmbH Co KG stehen würden, komme es nach § 12 Abs 1 lit a Z 7 TGVG zu einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes durch die Grundverkehrsbehörde. Bei einer Beteiligung mit 45 vH könne man von einem maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausgehen. Der Rechtserwerb durch die juristische Person mit Sitz in der Schweiz widerspreche nicht den staatspolitischen Interessen, jedoch wurde ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern behauptet. Ein solches Interesse wäre für die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs 1 lit c TGVG nötig gewesen.

Dagegen haben die Vertragsparteien Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2020, Zahl Ra 2018/11/0154 bis 0157-11, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof begründend ausgeführt, dass zu klären sei, ob durch den Erwerb der Kommanditanteile auch maßgeblicher Einfluss auf die Kommanditgesellschaft erlangt werde, weil andernfalls der gegenständliche Erwerb von Gesellschaftsanteilen gar nicht der Genehmigungspflicht im Sinne des § 12 Abs 1 lit a Z 7 TGVG unterläge. Der Kommanditist hafte den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 UGB bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung sei ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet sei. Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen könne, komme es vielmehr darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition – im Sinne eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung – eingeräumt werde, die jener eines Komplementärs gleichkomme. Das Verwaltungsgericht habe jedoch verkannt, dass ein Kommanditist unabhängig vom Prozentsatz seiner Beteiligung nur dann maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne, wenn ihm eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt worden sei.

Aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde von den Vertragsparteien der Gesellschaftsvertrag der FF GmbH Co KG angefordert. Mit Schreiben vom 25.07.2022 wurde dieser Gesellschaftsvertrag vorgelegt und mitgeteilt, dass die AA GmbH nunmehr in die BB GmbH umbenannt wurde. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Gesellschaft die GG GmbH ist. Die Kommanditistin der Gesellschaft ist die ehemals AA GmbH als Kommanditistin mit einer Einlage von Euro 5.000,00, diese Einlage wurde geleistet. Gemäß § 6 Abs 1 ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die Komplementärin allein verpflichtet.

II.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 204/2021 (TGVG), lautet wie folgt:

§ 12

Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:

(…)

7. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.

(…)“

III.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Rechtserwerberin Ausländerin im Sinne des § 2 Abs 7 lit b TGVG 1996 ist und Anteile an einer österreichischen eingetragenen Personengesellschaft übernehmen will, in deren Eigentum mehrere Baugrundstücke im Sinne des § 2 Abs 3 TGVG steht. Gemäß § 12 Abs 1 lit a Z 7 TGVG 1996 ist der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist, genehmigungspflichtig. Gemäß § 161 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter (Kommanditisten) auf einen bestimmten Betrag beschränkt, beim anderen Teil (Komplementäre) dagegen unbeschränkt ist. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 UGB bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Die Kommanditisten sind gemäß § 164 UGB von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Der Kommanditist ist gemäß § 170 UGB als solcher auch nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

Im Sinne dieser Ausführungen war daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Kommanditist einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann und wurde daher Einsicht in den Gesellschaftsvertrag genommen. Daraus ergibt sich, dass dem Kommanditisten keine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition im Sinne eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung eingeräumt worden ist. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag § 6 Abs 1 ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die Komplementärin allein verpflichtet. Daraus ergibt sich, dass durch den Erwerb von 45 % der Kommanditanteile kein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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