LVwG T LVwG-2022/49/1361-5

LVwG-2022/49/1361-5Landesverwaltungsgericht16.08.2022

Regest

3G-Nachweis<br/>Registrierung Kontaktpersonennachverfolgung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1361-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1361.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.04.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und dem Epidemiegesetz 1950, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses auf Euro 145,00 herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

a) bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)

im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses „§§ 8 Abs 4, 1, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 183/2021 in Verbindung mit (iVm) § 5 Abs 1 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. COVID-19-MV), BGBl II Nr 278/2021 idF BGBl II Nr 429/2021“ und

im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses „§§ 40 Abs 1 lit c, 5c Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 183/2021 iVm § 17 Abs 1 2. COVID-19-MV, BGBl II Nr 278/2021 idF BGBl II Nr 429/2021“ und

b) bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)

im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 183/2021“ und

im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 40 Abs 1 lit c Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 183/2021“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von Euro 72,00 zu leisten.

3. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 14,50 neu bestimmt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC“ in **** X, Adresse 3, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass erstens Kunden die Betriebsstätte nur betreten dürfen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs 2 2. COVID-19-MV vorweisen, da festgestellt wurde, dass die Kunden zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken keinen derartigen Nachweis vorweisen mussten und zweitens für diese Personen eine Registrierungsmöglichkeit zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung bestand.

Dadurch habe der Beschwerdeführer erstens die §§ 8 Abs 4, 1, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 COVID-19-MG iVm § 5 Abs 1 2. COVID-19-MV und zweitens die §§ 40 Abs 1 lit c, 5c Abs 1 EpiG iVm § 17 Abs 1 2. COVID-19-MV verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-MG bzw § 40 Abs 1 lit c EpiG jeweils eine Geldstrafe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Z mit Euro 72,00.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das „CC“ im angeschlossenen Restaurant überwiegend Hausgäste bewirte. Daher habe er an der Rezeption für eine entsprechende Kontrolle gesorgt. Das Servicepersonal sei darüber hinaus angewiesen worden, bei Gästen, die noch nicht als Hausgäste bekannt waren, nach dem 3G-Nachweis zu fragen und das Registrierungsformular zwecks Kontaktpersonennachverfolgung einzufordern. Am 26.10.2021 hätten drei Gäste das Restaurant betreten und zielstrebig an der Bar Platz genommen. DD habe damals allein Dienst verrichtet und sei sie, nachdem die drei Gäste ohne nach einem Platz zu fragen direkt zur Bar gingen, davon ausgegangen, es handle sich um Hotelgäste. Daher habe DD es unterlassen, nach dem 3G-Nachweis zu fragen bzw die Registrierung einzufordern. Dies auch deshalb, da die drei Gäste DD sogleich in ein „Fachgespräch“ hinsichtlich des Spezialgetränkes „EE“ verwickelten. Für solche Fälle sei es ihm nicht möglich und zumutbar Vorkehrungen zu treffen und liege daher seinerseits kein Verschulden vor. Im Übrigen habe es sich bei den vermeintlichen Gästen um Polizisten in Zivil gehandelt, die es darauf angelegt hätten, einen Verwaltungsstraftatbestand zu provozieren, was von ihrem Verhalten ableitbar gewesen sei. Es könne ihm daher aufgrund des Verbots des „agent provocateur“ kein Schuldvorwurf gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Am 09.08.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

II.Sachverhalt

Am 26.10.2021 führte die Gesundheitsbehörde mit Unterstützung durch die Polizei Corona-Kontrollen in Hotelbetrieben, unter anderem im „CC“ in **** X, Adresse 3, durch.

Zu diesem Zweck betraten drei Beamte in Zivil das Hotel über den Haupteingangsbereich und gingen, nachdem sie einige Minuten im Eingangsbereich standen, an der Rezeption vorbei zur Hotelbar. Nach wenigen Minuten Wartezeit wurden sie dort von der Restaurantleiterin des Hotels bewirtet.

Eine Kontrolle des 3G-Nachweises und eine Registrierung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung erfolgte ihrerseits dabei nicht.

Die drei Beamten hielten sich zumindest mehr als eine halbe Stunde an der Hotelbar auf.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der PI W Tirol vom 29.10.2021, Zl ***, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers, der im Übrigen die Nichtkontrolle des 3G-Nachweises und die unterlassene Registrierung zwecks Kontaktpersonennachverfolgung nicht bestritt, und den glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtslage

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

(…)

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8.

(…)

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 183/2021:

„Erhebung von Kontaktdaten

§ 5c.

(1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dass

1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,

2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

4. Betreiber von Kultureinrichtungen,

5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

8. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

(…)

Sonstige Übertretungen.

§ 40.

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

(…)

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

(…)

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(…)“

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. COVID-19-MV), BGBl II Nr 278/2021 idF BGBl II Nr 429/2021:

„Gastgewerbe

§ 5.

(1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(…)

Erhebung von Kontaktdaten

§ 17.

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 8 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

1. Vor- und Familiennamen und

2. die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse

zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(…)“

V.Erwägungen

Gemäß § 5 Abs 1 2. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs 2 leg cit (3G-Nachweis) vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Gemäß § 17 Abs 1 leg cit ist der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß § 5 leg cit verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben.

Am 26.10.2021 um 15:15 Uhr betraten drei Beamte in Zivil das „CC“ mit angeschlossenem Restaurant und einer Bar, welches eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, um Getränke zu konsumieren. Die Verweildauer betrug zumindest eine halbe Stunde. Beim Einlass und in weiterer Folge an der Bar erfolgte keine Kontrolle hinsichtlich eines 3G-Nachweises und wurde keine Registrierung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung durch Erhebung des Vor- und Familiennamens und der Telefonnummer bzw E-Mail-Adresse durchgeführt. Die unterlassene Kontrolle des 3G-Nachweises und Registrierung durch die Restaurantleiterin (Arbeitnehmerin) ist dem Beschwerdeführer (Arbeitgeber) dabei zuzurechnen.

Die Übertretungen der §§ 5 Abs 1 und 17 2. COVID-19-MV stehen somit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für touristische Betriebe schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.

Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar insoweit nachgekommen, als er vorbrachte, entsprechende Vorkehrungen in seinem Betrieb getroffen zu haben. Primär durch Schulungen seiner Mitarbeiter unter Verweis auf die bestehende Mitgliedschaft bei FF. Dabei handelt es sich um eine digitale Unterstützung für touristische Betriebe, die klar und immer aktuell einen Überblick über die gültigen Sicherheitsregelungen gibt. Zugleich ist FF auch ein Kommunikationsmittel, um sich sichtbar nach außen als verantwortungsvoller Gastgeber zu positionieren. Dennoch konnte der Beschwerdeführer im Ergebnis ein mangelndes Verschulden nicht darlegen. Das Vorbringen, die Mitarbeiter zu belehren und schulen und ihnen entsprechende Weisungen zu erteilen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl diesbezüglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise in seinen kraftfahrrechtlichen Entscheidungen vom 13.11.1991, 91/03/0244, und 18.12.1991, 91/03/0262). Ein wirksames Kontrollsystem lag diesbezüglich nicht vor bzw wurde nicht vorgebracht. Auch wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen dahingehend getätigt, dass auch anderweitige effektive Vorkehrungen getroffen wurden, welche das Eintreten von Nicht-Hotelgästen ohne vorheriger Kontrolle des 3G-Nachweises und Einfordern einer Registrierung verhindert hätten, beispielsweise wenn die Rezeption kurzzeitig unbesetzt ist oder durch entsprechende Hinweisschilder direkt am Eingangsbereich. Vielmehr vertraute der Beschwerdeführer durch Schulungsmaßnahmen auf seine (langjährigen) Mitarbeiter und den Umstand, wonach der Anteil an Nicht-Hotelgästen nur bei rund 5 % liege und diese in der Regel vorreservieren bzw im Eingangsbereich warten würden. Die vom Beschwerdeführer und der einvernommenen Restaurantleiterin als Zeugin glaubhaft vorgebrachten gewissenhaften Bemühungen hinsichtlich der Einhaltung der covid-rechtlichen Bestimmungen sind sehr begrüßenswert, können aber dennoch zu Folge den vorigen Ausführungen ein mangelndes Verschulden nicht begründen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens aufgrund der vorgebrachten Umstände lediglich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren als auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Umstände aufgetreten, wonach die drei Beamten in Zivil ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, welches nicht auch von gewöhnlichen Nicht-Hotelgäste an den Tag gelegt worden wäre. Die drei Beamten in Zivil betraten das Hotel, sahen sich im Eingangsbereich um und gingen anschließend zur Hotelbar und bestellten dort jeweils ein Getränk. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den vermeintlichen Gästen um Polizisten in Zivil handelte, die es darauf angelegt hätten, einen Verwaltungsstraftatbestand zu provozieren, was von ihrem Verhalten ableitbar gewesen sei („agent provocateur“), geht damit jedoch ins Leere. Durch das festgestellte Verhalten der drei Beamten in Zivil lagen nämlich keine ins Gewicht fallenden Umstände vor, wonach die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch einen „agent provocateur“ überhaupt veranlasst wurden (vgl VwGH 27.01.1997, 94/10/0019). Aber auch selbst dann, wenn ins Gewicht fallende Umstände vorliegen würden, wäre eine Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie durch einen „agent provocateur“ verursacht wird (vgl VwGH 08.11.2000, 99/04/0190).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde zum ersten Spruchpunkt bei einem gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 3.600,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 und damit im Ausmaß von 10,00 % des vorgesehenen Strafrahmens und zum zweiten Spruchpunkt bei einem gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von ebenfalls Euro 360,00 und damit im Ausmaß von rund 25 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe ins Treffen geführt. Die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. In Anbetracht des Umstandes, dass ein touristischer Betrieb ein relevantes Infektionsrisiko darstellte und die Nichtkontrolle des 3G-Nachweises bzw die unterlassene Registrierung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beitrug, erscheint nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 10% des möglichen Strafrahmens zum ersten Spruchpunkt unter Einbeziehung des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen bestehen und sich die Strafhöhe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, angemessen. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes erscheint jedoch im Einklang mit den vorigen Ausführungen zum ersten Spruchpunkt die Herabsetzung der Geldstrafe auf ebenfalls 10 % des möglichen Strafrahmens (Euro 145,00) angemessen, im Übrigen erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).

Die Vorschreibung der Kosten im zweiten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.

Hinsichtlich dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens im dritten Spruchpunkt wird ausgeführt, dass dieser aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe mit Euro 14,50 neu zu bestimmen war.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lagen nicht vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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