LVwG T LVwG-2021/17/2663-1

LVwG-2021/17/2663-1Landesverwaltungsgericht17.08.2022

Regest

Arbeitsbereitschaft<br/>Richtsatzkürzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.2663.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.08.2021, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt:

Mit dem obzitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß § 6 TMSG vom 01.09 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 336,22 zuerkannt. Außerdem wurde gemäß § 5 Abs 3 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 in der geltenden Fassung im Monat September 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 170,90 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Richtsatzkürzung zum Nachteil von BB vorgenommen werden musste da diese sich bereits seit März 2020 (Vollendung des 3. Lebensjahres der Tochter CC) nicht um eine angemessene Kinderbetreuung bemüht hätte.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren 6.9.2021

Beschwerde über Mindestsicherung , Sozialbescheid.

Ich. AA, meine Frau BB und unsere Kinder DD 7, und CC 4 Jahre alt. wir wohnen zusammen in Z Adresse 1. wir Bezahlen 936 Euro Miete, 81 Strom, 30 Internet, 25 Femsehe Lebensunterhalt und so weiter.....

Ich bin koch, arbeite voll zeit und verdiene 1650 pro Monat und es reicht nicht, deswegen schreibe ich Ihnen

Warum meine Frau und unsere Kinder seit 1.7.2021 bekommen nicht normale Mindestsicherung?

Es wird immer minus gemacht!

Sozial sagt BB 16 stunden arbeiten muss und Bestätigung von A.MS bringen aber AMS sagt

BB muss 20 stunden arbeiten und wir haben keine Bestätigung, I sagen Sie uns bitte was sollen wir machen?

BB kann aber 17,5 stunden arbeiten weil DD schule ist von 00:08 bis 11:45 Uhr und muss man immer paar Minuten frühe da sein

und Sozial sagt musst ihr die Kinder bei Freunde, Familie, oder Private Kinderbetreuung bringen das sie Betreuen, aber wir sind alleine Nach Österreich gekommen wir haben hier keine Freunde, Familie. Und Privat können wir nicht leisten,weil so Teuer ist.

Von AMS ist BB nicht sicher ob sie zur Arbeit geschickt wird ,wcil ein Mitarbeiter von AMS

hatte gesagt das man mit A 1 Niveau (Sprache) nicht Arbeit finden kann.

Sie wartet aber zeit circa 6_7 Monate auf ein A2 Deutschkurs sie bekommt keine von BFI ein

Vormittags Kurs.

Meine Arbeit plan ist immer anders jede Woche habe ich in die küche andere Wochenplan deswegen kann ich nicht die Kinder regelmäßig zur Schule und Kindergarten bringen oder abholen.

Wir wollen keine Sozialhilfe aber so zeit geht es nicht, wir haben im Juni probiert ohne Sozialhilfe so sein aber es ist nicht gegangen.

Wir waren persönlich in Sozialamt und mit Chefin gesprochen leider sie hat nicht schon gesprochen!

Wir hoffen diese Brief jemand lesen und unsere Situation .

Wals fragen gibt oder was fehlt bitte rufen sie einfach an . Meine Telefonnummer ist ***. E-Mail: ***.

Mit Freundlichen Grüßen

Familie EE“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer hat für sich und seine Familie mit 12.01.2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. In der Folge hat er regelmäßig Anträge auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt.

Die Gattin des Beschwerdeführers wurde im Bescheid vom 15.02.2021 das erste Mal aufgefordert das Prüfungszeugnis des positiv absolvierten Deutschkurses in Kopie beizulegen und sich nach positiver Absolvierung beim AMS umgehend als arbeitssuchend zu melden.

Im Bescheid vom 16.03.2021 wurde bereits das erste Mal darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, eine stufenweise Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um bis zu 66 % vorzunehmen, sollte der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG nicht nachgekommen werden.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers BB hat am 24.02.2021 einen Antrag auf Zuerkennung eines Arbeitslosenentgeltes gestellt, dem keine Folge gegeben wurde.

Im nächsten erlassenen Bescheid vom 26.05.2021 betreffend eine Weitergewährung der Mindestsicherung wurde eine Richtsatzkürzung von 20 % zum Nachteil der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgenommen. In diesem Bescheid wurde nochmal ausdrücklich angeführt, dass die der Ehegattin des Beschwerdeführers die entsprechenden notwendigen Unterlagen beim AMS nachzureichen habe und alle Termine und Auflagen einzuhalten und zu erfüllen habe und, dass eine aktuelle Betreuungsvereinbarung mit dem AMS beim nächsten Antrag beizufügen sei. Es wurde ausgeführt, dass eine Kürzung der Mindestsicherung bis auf 66 % möglich sei.

Mit Bescheid vom 19.07.2021 wurde eine Kürzung der Mindestsicherung von etwas über 40 % vorgenommen.

Im nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.08.2021 wurde ebenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von nunmehr Euro 352,49 vorgenommen mit der Begründung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gezeigt habe.

Der Beschwerdeführer hat dann in seiner Beschwerde ausgeführt, dass seine Ehefrau 17,5 Stunden arbeiten könnte, weil das eine Kind von 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr in der Schule ist und man immer ein paar Minuten früher da sein muss.

Diesbezüglich hat die Erstinstanz neuerlich Nachforschungen angestellt. Sie hat beim AMS angerufen und wurde ihr erklärt, dass ein Arbeitsuchender grundsätzlich 20 Stunden zur Verfügung zu stehen habe, dies sollte bei der Kinderbetreuung in Z möglich sein da es ausreichende Kinderbetreuungsplätze gäbe. Eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn die Gemeinde, in der der Arbeitsuchende wohne, ausdrücklich bestätige, dass eine Kinderbetreuung im Umfang von 20 Stunden nicht möglich sei, sondern zB nur 15 bis 18 Stunden.

Außerdem hat ein Anruf beim BFI ergeben, dass auch A2 Deutschkurse angeboten werden würden und zwar Vormittag-, Nachmittag- und Abendkurse. Im Sommer hätten zwei Deutschkurse A2 am Vormittag begonnen, die Wartelisten wären lang.

Der Kollege der Auskunft gebenden FF habe bei BB mehrmals angerufen und ihr einen Kursplatz angeboten, diese habe jedoch wegen fehlender Kinderbetreuung abgesagt.

Im Aktenvermerk vom 23.09.2021 ist festgehalten, dass ein Telefonat beim Amt für Kinder, Jugend und Generationen durchgeführt worden sei und man in Erfahrung habe bringen können, dass die Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX, bereits seit September 2020 den Kindergarten in der Adresse 2 **** Z besuche. Sie sei dort für den Halbtageskindergarten angemeldet. Die Betreuungszeiten wären aber flexibel und würden den Bedürfnissen der Eltern angepasst.

Eine direkte Nachfrage im Kindergarten in der Adresse 2 ergab dann, dass CC seit September 2020 im Kindergarten sei. Die erweiterten Öffnungszeiten in der Früh ab 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr für Eltern die einen Nachweis erbringen, dass sie berufstätig seien gegeben wäre. Ab 07:00 Uhr könnten alle Kinder in den Kindergarten gebracht werden. Dazu sei keine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich. Zu Mittag bestehe die Möglichkeit die Kinder bis 12:30 Uhr abzuholen bzw in begründeten Fällen bestehe eine Betreuungsmöglichkeit bis 13 Uhr (bei Arbeitstätigkeit der Eltern) auch der Besuch eines Deutschkurses werde als Arbeitstätigkeit gewertet.

Auf Nachfrage beim GG habe man die Auskunft erhalten, dass die zweite Tochter der Familie DD, geboren am XX.XX.XXXX die Volksschule in der Adresse 3 besuche (2. Klasse). Eine Auskunft bei der entsprechenden Schule habe ergeben, dass die Kinder ab 07:45 Uhr in das Schulgebäude könnten, eine Beaufsichtigung über die Zeit von 11:45 Uhr wäre im Tagesheim, welches in der Schule ebenso angeboten werde möglich. Die Kinder würden direkt nach Unterrichtsschluss von einer Tagesheimbetreuerin in der Klasse abgeholt und ins Tagesheim im dritten Stock der Schule gebracht und dort weiter betreut. Die Kosten würden von den wöchentlichen Betreuungstagen abhängen es gäbe Sätze für ein bis zwei Tage und drei bis fünf Tage pro Woche. Pro Essen werde ein Zusatzkostenbeitrag verrechnet. Es bestehe aber die Möglichkeit einer Ermäßigung bei einkommensschwachen Eltern. Bei Vorlage eines Bescheids der Mindestsicherung würde es auf jeden Fall eine Ermäßigung geben.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG)in der Fassung LGBL Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 161/2020:

„§ 1.

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2.

Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft;

Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes

(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.

(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach § 1 entspricht.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)

für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher

75 v.H.;

b)

für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1.

bis zum Bezug der Familienbeihilfe

75 v.H.,

2.

ab dem Bezug der Familienbeihilfe

56,25 v.H.;

c)

für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

d)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

e)

für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1.

für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

56,25 v.H.,

2.

ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist

37,50 v.H.,

3.

für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)

für die älteste und zweitälteste Person

24,75 v.H.,

bb)

für die drittälteste Person

22,75 v.H.,

cc)

für die viertälteste bis sechstälteste Person

15,00 v.H.,

dd)

ab der siebtältesten Person

12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)

Alleinerziehern,

b)

minderjährigen Personen,

c)

Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)

Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)

Personen nach Abs. 4 sowie

g)

Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,

b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,

c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

d) Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,

e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,

f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder

h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.

§ 16a

Maßnahmen zur Integration

(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration

a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie

b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses

binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die Angaben des Beschwerdeführers wonach die Ehegattin nicht arbeiten gehen könnte, weil keine ausreichende Kinderbetreuung vorliegen würde, wurden von der Erstinstanz nachweislich widerlegt.

Kinderbetreuung ist einerseits in der Schule durch Übernahme in die Tagesbetreuung, andererseits im Kindergarten durch Verlängerung des Aufenthaltes dort nach Vorlage einer Arbeitsbestätigung möglich. Es ist daher der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen. Die Kürzungen waren in mehreren, wie oben ausgeführt, zuvor ergangenen Bescheiden bereits schrittweise in Gang gesetzt worden. Sie waren auch fristgerecht angekündigt worden. Es ist Aufgabe der Mindestsicherungsbezieherin die Kinderbetreuung zu organisieren, sodass in der Folge dann eine Vormerkung beim AMS möglich sein wird. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ist wirkungslos, da die Ehegattin des Beschwerdeführers die ausreichenden Versicherungszeiten nicht nachweisen konnte. Ein weiterer Deutschkurs ist nicht zu absolvieren um am Arbeitsmarkt bestehen zu können, da die Ehegattin des BF ja bereits die Kurse für A1 und A2 erfolgreich absolviert hat. Sie wird nicht umhin können, sich nun endlich beim AMS für eine Arbeitsstelle vormerken zu lassen, zuvor die Kinderbetreuung entsprechend zu organisieren und sich regelmäßig und nachweislich schriftlich, wie in den Bescheiden vorgeschrieben, auf verschiedene Arbeitsstellen zu bewerben.

Insgesamt ist die Kürzung zum Nachteil der Ehegattin des Beschwerdeführers zu Recht ergangen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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