LVwG T LVwG-2022/28/1553-3

LVwG-2022/28/1553-3Landesverwaltungsgericht17.08.2022

Regest

Corona-Party<br/>Ausgangsregelung<br/>Veranstaltung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1553-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1553.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.04.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung der 5.COVID-19-Not-Maßnahmenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 25.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 04.12.2021, 19:45 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2

Zum oben angeführten Zeitpunkt, wurde von Organen der Polizeiinspektion Z eine Zusammenkunft (im gegenständlichen Fall eine "Geburtstagsparty") von mehreren Personen aus verschiedenen Haushalten in der Unterkunft in **** Z, Adresse 2, festgestellt, obwohl das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereich zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften nur in die nach § 14 Abs. 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angeführten Zusammenkünfte (u.a. Begräbnis) zulässig war.

Somit haben Sie vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung veranlasst bzw. den Teilnehmern der Zusammenkunft die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 7 VStG 1991 iVm §§ 8 Abs. 5a, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

5 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 8 Abs. 5a COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Mit Straferkenntnis vom 25.04.2022 zur Zahl *** wurde über mich eine Strafe von 165,- Euro verhängt, da ich gegen § 14 Abs 1 der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung verstoßen hätte. Dagegen erhebe ich fristgerecht gem. § 49 VStG

Beschwerde

Zur Rechtzeitigkeit:

Die Strafverfügung wurde am 25.04.2022 ausgestellt, und mir am 28.04.2022 zugestellt. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt daher innerhalb der offenen Frist und ist somit rechtzeitig.

Sachverhalt und Begründung:

Mir wird zur Last gelegt, mich am 4.12.2021 um 19:45 in einer Wohnung in der Adresse 2 in Z gemeinsam mit weiteren Personen aufgehalten zu haben, obwohl dies aufgrund der damals geltenden 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung nicht gestattet war. Somit hätte ich vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung veranlasst bzw. den Teilnehmern der Zusammenkunft die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert.

Auch wenn nicht bestritten wird, dass ich mich zum besagten Zeitpunkt mit Freunden in einer privaten Wohnung aufgehalten habe, erachte ich die Strafe aus den folgenden Gründen für rechtswidrig:

a)Unkenntnis von der Verwaltungsvorschrift:

Zum Tatzeitpunkt befangen wir uns seit fast zwei Jahren in der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie. Die Vorschriften, welche Art von Treffen zu welchem Zeitpunkt erlaubt sind, änderten sich insbesondere im Herbst und Winter 2021 laufend. Da Deutsch nicht meine Erstsprache ist, bin ich auf Übersetzungen der zentralen Informationen durch Beratungsstellen oder bspw. den Österreichischen Integrationsfonds angewiesen. Auch wenn ich versucht habe, mich laufend über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, konnte ich nicht alle Informationen verstehen.

Dass zum Tatzeitpunkt schon wieder ein „Lockdown“ verhängt worden war, war mir deshalb nicht bewusst.

§ 5 Abs. 2 VStG sieht vor, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift vor Strafe schützt, wenn der Täter erwiesenermaßen unverschuldet keine Kenntnis der Bestimmung erlangen konnte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dies ist im vorliegenden Fall erfüllt:

Aufgrund der Widersprüchlichkeiten in der Berichterstattung und der sich häufig ändernden Vorgaben war mir zum Tatzeitpunkt nicht klar, dass man sich nur mehr alleine oder mit haushaltsangehörigen Personen an öffentlichen Orte aufhalten darf. Da Deutsch nicht meine Muttersprache ist, bin ich auf die offizielle Übersetzung der zentralen Informationen durch Beratungsstellen oder bspw. den Österrreichischen Integrationsfonds angewiesen. Auch wenn ich versucht habe, mich laufend über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, konnte ich nicht alle Informationen verstehen.

Ich handelte sohin ohne Verschulden in Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift und sind die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall erfüllt.

a)Nichteinhaltung des Grundsatzes des § 33a VStG

§33a VStG lautet:

§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

Sind die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering, so hat die Behörde demnach bei Feststellung einer Verwaltungsübertretung den Beschuldigten – mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Handelns – zu beraten und schriftlich zur Herstellung des den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustandes aufzufordern. Entspricht der Beschuldigte dieser Aufforderung, so darf gem. § 2 leg cit keine weitere Verfolgungshandlung gesetzt werden.

Das durch die Verordnung geschützte Rechtsgut – die Gesundheit der Personen, die sich in Österreich aufhalten – wurde durch die mir zur Last gelegte Tat deshalb nicht gefährdet, weil ich und all meine Freunde einen sog. 3G-Nachweis erfüllten, wir waren also alle getestet, geimpft bzw. genesen. Mein Verhalten hatte somit tatsächlich keinerlei negative Auswirkungen auf die Gesundheit einer anderen Person.

Auch aus generalpräventiven Gründen erscheint eine Bestrafung nicht notwendig, weil ich – asl ich auf die Strafbarkeit meines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde, den Unrechtsgehalt der Tat erkannt habe und der gesetzeskonforme Zustand umgehend hergestellt wurde, indem wir alle umgehend nach Hause gingen.

Wie bereits unter Punkt a) ausgeführt, handelte ich in mir nicht vorzuwerfender Unkenntnis der Vorschrift und trifft mich daher nach meiner Auffassung kein Verschulden an deren Übertretung. Selbst wenn ein Verschulden meinerseits anzunehmen wäre, ist dieses aus den genannten Gründen jedenfalls als gering anzusehen.

Wie das LVwG Oberösterreich in einer rezenten Entscheidung betreffend § 33a VStG festgehalten:

Nach den Gesetzesmaterialien liegt der Sinn des § 33a VStG vornehmlich darin, „den Grundsatz, beraten statt strafen in allgemeiner Form [zu] verwirklichen“ (vgl. die E zur RV, 193 BlgNR, 26. GP, S. 6). Zeig sich davon ausgehend in einem konkreten Fall, dass es einerseits gar keines behördlichen Hinweises bedurfte, um dem Bf. Die Strafbarkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, weil dieser die Ordnungswidrigkeit selbst erkannt und umgehend aus eigenem beseitigt hat, und ist das angelastete rechtswidrige Verhalten auch in keiner Weise öffentlich wahrnehmbar, sodass keine generalpräventiven Aspekte erkennbar sind, die die Annahme gebieten würden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als nicht gering i.S.d. § 33a Abs. 3 VStG zu qualifizieren ist, dann kommt dem Einzelnen auf ein Vorgehen nach § 3a Abs. 1 und 2 VStG ein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Hat eine Behörde diesen (iSd Art. 18 Abs. 1 B-VG) bindenden Vorgaben des Gesetzgebers im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht entsprochen, ist im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 130 Abs.1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG dazu verhalten, die Bestimmung des § 33a VStG sinngemäß zu handhaben, und zwar schon von Amts wegen, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrages des Rechtsmittelwerbers bedarf. (LVwGOÖ, 10.3.2020, VwG-400426)

Als ich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mein Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, haben wir die Feier aufgelöst und sind umgehend nach Hause gegangen. Daher hätte gem. § 33a Abs. 2 VStG keine Strafe gegen mich verhängt werden dürften.

Gem. § 3 Abs 1 Z 3 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung war das Verlassen der eigenen Wohnung auch erlaubt, um sich „insbesondere“ mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen zu treffen, da dies ebenfalls unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ fiel. Zusammenkünfte mehrerer Personen waren nur zu in § 14 Abs1 der Verordnung gelisteten Zwecken gestattet. Zwar mag es stimmen, dass ich mich nicht nur mit einer weiteren Person getroffen habe, das Treffen fand jedoch dennoch zur Deckung eines Grundbedürfnisses statt und waren alle Teilnehmer bemüht, das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Ich musste aus meinem Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung fliehen und leide noch heute unter den Erlebnissen meiner Flucht. Durch die Pandemie nahm das Gefühl der Einsamkeit, das ich seit meiner Ankunft in Österreich häufig verspüre noch einmal massiv zu. Bisher hielt ich mich immer an alle Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus und war bemüht, eine Ansteckung zu verhindern. Im November und Dezember litt ich jedoch besonders unter den sozialen Folgen der Pandemie und beschloss daher, an der Geburtstagsfeier teilzunehmen, Da es auch meinen Freunden sehr wichtig war, eine Ansteckung weitgehend zu verhindern, beschlossen wir, uns vor der Feier zu testen. Zudem waren alle Teilnehmer geimpft oder genesen.

b)Einspruch gegen die Strafhöhe

Auch wenn der Behörde bei der Bemessung der Höhe der Strafe ein Ermessen zukommt, erscheint die gegen mich verhängte Strafe von EUR 165 aus den folgenden Gründen zu hoch:

Gem § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind zu dem Erschwerungs- und Milderungsgründe, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie ausgeführt, ist die sich laufend ändernde Rechtslage im Zusammenhang mit Covid-19, die Tatsache, dass die deutsche Sprache nicht meine Erstsprache darstellt und liegen Umstände vor, die einem Verbotsirrtum – so meiner Ansicht, dieser liege vor, nicht gefolgt wird – zumindest nahekommen und daher jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.12.1998, 96/09/0364)

Ich bin 17 Jahre alt und somit noch minderjährig. Selbst wenn ein Verschulden meinerseits anzunehmen wäre, ist dieses auch aus diesem genannten Grund jedenfalls als gering anzusehen.

Aus generalpräventiven Gründen erscheint eine Bestrafung nicht notwendig, weil ich – als ich auf die Strafbarkeit meines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde – den Unrechtsgehalt der Tat erkannt habe und der gesetzeskonforme Zustand umgehend hergestellt wurde, indem wir alle umgehend nach Hause gingen.

Zu meinen Einkommensverhältnissen:

Ich stehe aktuell in Bezug von Mindestsicherung und verfüge über monatlich EUR 770,09. Meine Miete wird vom Sozialamt übernommen, an Lebensunterhalt bekomme ich EUR 550,09.

Begehren

Es ergehen die

Anträge

-die Strafverfügung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

-die Strafe aufgrund meiner oben geschilderten Einkommenssituation weiter zu reduzieren.“

Aus der Anzeige der PI Z vom 05.12.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass AA in **** Z, Adresse 2, entgegen der derzeit geltenden ganztägigen Ausgangsbeschränkung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eine Geburtstagsfeier, zu welcher er sieben weitere Personen eingeladen hat, veranstaltete. Vor Ort gab er an, dass seine Eltern und seine Schwester derzeit und Quarantäne seien und er sich daher in der Wohnung seiner Schwester befand, wobei die Schwester von der Feier nichts wusste.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer veranstaltete am 04.12.2022 um 19.45 Uhr eine Geburtstagsfeier und hat der Beschwerdeführer zu dieser Geburtstagsfeier sieben weitere Personen in die Wohnung Adresse 2 in **** Z eingeladen.

Ein Nachbar dieser Wohnung in der Adresse 2, **** Z, verständigte wegen einer Lärmerregung die Polizeiinspektion Z. Zwei Beamte der PI Z fuhren sodann zur Wohnung Adresse 2 und klingelte mehrmals, wobei ihnen sodann der Beschwerdeführer die Tür öffnete und mitteilte, dass er eine Geburtstagsfeier veranstaltet. Die Beamten wiesen den Beschwerdeführer daraufhin, dass zum damaligen Zeitpunkt ein „Lockdown“ verordnet war und eine derartige Zusammenkunft gesetzeswidrig war, worauf sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigte. Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsfeier verließen sodann die Wohnung.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Geburtstagsfeier ergeben sich aus der Anzeige der PI Z vom 05.12.2021 sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen Insp. BB bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.08.2022. Die Feststellungen, dass der Beschwerdefrüher vor Ort am vorfallsgegenständlichen Tag einsichtig war, ergeben sich aus der Aussage des einvernommenen Zeugen Insp. BB bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.08.2022. Die Feststellung, dass sieben weitere Personen in der gegenständlichen Wohnung aufhältig waren ergeben sich aus der Anzeige der PI Z.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Zusammenkünfte im Spitzensport gemäß § 15,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse,

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,

9. Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

10. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

11. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.

Der Beschwerdeführer veranstaltete am vorfallsgegenständlichen Tag in der Wohnung Adresse 2, **** Z eine private Feier. Diese private Feier fällt nicht unter die Ausnahmen des § 14 Abs 1 der 5. COVID-19-Not-Maßnahmenverordnung, weshalb der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerde hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer lebt laut Angaben in der Beschwerde von der Mindestsicherung und verfügt monatlich über einen Betrag von Euro 770,09. Die Miete wird vom Sozialamt übernommen und bekommt der Beschwerdeführer an Lebensunterhalt weiter noch Euro 550,00. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die Über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.