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LVwG-2022/38/1907-4•LVwG T LVwG-2022/38/1907-4
LVwG-2022/38/1907-4Landesverwaltungsgericht17.08.2022
Tatvorwurf nicht erwiesen<br/>Wiederholungsgefahr<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 09.06.2022, Zl ***, zu Spruchpunkt 1 behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird insofern stattgegeben, als dass die Geldstrafe von € 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) auf eine Geldstrafe von € 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden) herabgesetzt wird und mit der Maßgabe, dass die verletzte:
„Verwaltungsvorschrift § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 116/2020 und die verletzte
Strafsanktionsnorm § 13a Abs 3 TROG 2022 LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022“
zu lauten hat.
3. Die Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde werden neu mit € 450,00 festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision zu beiden Spruchpunkten ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:25.09.2020 - 31.12.2021
Ort:**** X, Adresse 2, Grundstücknummer **1, KG X
Sie haben zumindest im Zeitraum vom 25.09.2020 - 31.12.2021 einen Wohnsitz, das Gebäude bzw die Wohnung **** X, Adresse 2, EZ ***1, Grundstücknummer **1, KG ***** X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs lit a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 TROG idgF vorliegt.
2. Datum/Zeit:25.09.2020 - 31.12.2021
Ort:**** X, Adresse 2, Grundstücknummer **1, KG X
Sie haben zumindest im Zeitraum vom 25.09.2020 - 31.12.2021 einen Wohnsitz, nämlich das
Gebäude bzw die Wohnung **** X, Adresse 2, EZ ***1, Grundstücknummer **1, KG ***** X wechselnden Personen als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 TROG idgF vorliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 13 Abs 1 lit a erster Fall TROG iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 idgF
2. § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitstrafe von
Gemäß
72 Stunden
§ 13a Abs 3 TROG 2016 idgF
72 Stunden
§ 13a Abs 3 TROG 2016 idgF
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 13.200,00“
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich beabsichtigt habe, seinen Hauptwohnsitz nach X zu verlegen, seine Frau allerdings an Krebs erkrankt sei, sodass diese Änderung des Wohnsitzes nicht mehr möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schließlich den Entschluss gefasst, das Haus für eine gewerbliche Vermietung an ständig wechselnde Personen zu vermieten. Er habe sich diesbezüglich beim Tourismusverband CC über die Voraussetzungen zur Vermietung erkundigt. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung gewesen, dass die Nutzung des Objektes durch gewerbliche Vermietung an ständig wechselnde Personen rechtskonform sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nur mehr nach X begeben, um notwendige Besprechungen mit dem Steuerberater durchzuführen bzw Erhaltungsarbeiten am Gebäude durchführen zu lassen.
Dies sei je nach Bedarf ein- bis zweimal im Jahr gewesen. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz sei im relevanten Zeitraum jedenfalls nicht vorgelegen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein paar Tage im September und ein paar Tage im Dezember das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz benutzt habe, so sei diese Feststellung nicht begründet worden. Es sei zwar richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Nacht vom 23.09. auf 24.09. im gegenständlichen Objekt übernachtet habe. Dies sei aber nur deshalb geschehen, da er eine Besprechung am 23.09.2021 um 17:00 Uhr im Gemeindeamt X gehabt habe. Dieser Termin sei zur Klärung des Sachverhaltes betreffend der Nutzung des Objektes notwendig gewesen. Nach diesem Termin sei der Beschwerdeführer zurück nach Belgien gereist.
Es sei zwar auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 in X gewesen sei. Dieser Aufenthalt habe aber nur zur Räumung der Liegenschaft von seinen persönlichen Fahrnissen gedient, da er die Liegenschaft schließlich verkauft habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer das Haus im Tatzeitraum gewerblich durch Vermietung genutzt habe. Das gegenständliche Objekt befinde sich im Mischgebiet und es habe eine gastgewerbliche Nutzung vorgelegen, sodass die Nutzung auch gesetzeskonform gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schließlich den Antrag bei der Gemeinde X eingebracht, auf Änderung des Verwendungszweckes „Nutzung des Gebäudes als Gastgewerbebetrieb mit nicht mehr als zehn Fremdenbetten“. Nachdem sich aber bei der Besprechung am 23.09.2021 auf dem Gemeindeamt X herausgestellt habe, dass eine derartige Änderung des Verwendungszweckes nicht positiv bewertet worden sei, habe der Beschwerdeführer schließlich das Objekt umgehend veräußert.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Straferkenntnis dem Grunde nach zu Recht erlassen worden sei, seien die verhängten Strafen weit überhöht. Der Beschwerdeführer habe, wie bereits ausgeführt, die Liegenschaft bereits verkauft, sodass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Auch sein Verschulden sei geringfügig, da der Beschwerdeführer subjektiv davon ausgegangen sei, dass er die von ihm betriebene Nutzung gesetzeskonform durchführe.
Gesamt werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol, wolle der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer nur wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG und nicht wegen zweier Verwaltungsübertretungen gemäß der zitierten Gesetzesstelle verurteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer das Grundstück **1, in EZ ***1, KG ***** X, mit Kaufvertrag vom 21.06.2010 erworben hat. Mit Baubewilligung der Gemeinde X vom 05.07.2010, Zl ***, wurde die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes, das als Hauptwohnsitz zu nutzen ist, erteilt. In dieser Bewilligung wurde der Bauwerber explizit darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, das damals in Geltung war, keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Der Beschwerdeführer, sowie seine Ehefrau und seine Töchter DD, EE und FF waren mit Nebenwohnsitz laut ZMR vom 04.04.2017 bis 05.08.2021 in dem neu errichteten Wohnhaus gemeldet. Einen Hauptwohnsitz hatten und haben sie dort nicht.
Für die Liegenschaft hat der Beschwerdeführer beim Tourismusverband CC die Nutzung als Freizeitwohnsitz am 21.12.2016 angemeldet und am 08.11.2021 abgemeldet. In diesem Zeitraum hat er die Freizeitpauschale abgeführt. Weiters wurde beim Tourismusverband CC die Vermietung an Feriengäste im Zeitraum vom 21.12.2016 bis zum 08.11.2021 für die Kategorie gewerbliche Ferienwohnung/-häuser mit 8 Betten und 2 Zusatzbetten bis zum Winter 2020 und für Sommer und Winter 2021 mit 4 Betten und 2 Zusatzbetten gemeldet. Der Beschwerdeführer meldete das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremdenbetten bereitgestellt werden (Ferienwohnung)“ an der Adresse 2, **** X, am 16.11.2020 an und legte die Gewerbeberechtigung mit 31.12.2021 zurück.
Aus den Aufstellungen des Tourismusverbandes CC ergeben sich für den Tatzeitraum zahlreiche Gästeübernachtungen, wobei die letzte am 21.08.2021 gemeldet wurde. Die meisten Gästevermietungen erfolgten für eine Dauer von einer Woche und sohin jedenfalls kurzfristig an wechselnde Feriengäste zu Urlaubs- und Freizeitzwecken.
Der Beschwerdeführer vermietete das Haus als Gesamteinheit zu Urlaubs- und Freizeitzwecken und lukrierte dadurch erhebliche Einnahmen im Tatzeitraum. Allein im Jahr 2021 waren 35 Gäste mit 263 Übernachtungen gemeldet.
Frau GG war vom Wintersemester 2019/20 bis Ende des Jahres 2021 im Haus als Putzkraft beschäftigt, um dieses wöchentlich samstags für zwei Stunden zu putzen, wenn ein Gästewechsel erfolgte. Sie hat dementsprechend auch die Bettwäsche und die Handtücher gewechselt und sie nahm die von den neu angereisten Gästen ausgefüllten Meldezettel am Abend des Samstags mit und gab diese beim Tourismusverband ab. Die Gäste hatten die Telefonnummer von ihr, damit sie erreicht werden konnte, wenn etwas gebraucht wurde. Frau GG selbst konnte auch, wenn das Haus nicht vermietet war, gemeinsam mit ihrer Familie das Objekt nutzen.
Ende des Jahres 2021 hat der Beschwerdeführer das Haus geräumt und mittlerweile wurde das Objekt auch veräußert.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Die Feststellungen betreffend den Erwerb des Grundstückes und die baurechtliche Genehmigung resultieren schlüssig aus diesem Akt und wurden in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Übernachtungen im Jahr 2021 resultieren aus der Nächtigungsstatistik und den Auszügen des Tourismusverbandes CC, die dem Akt beiliegen und zu dem auch unbestritten blieben.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde die Reinigungskraft GG als Zeugin einvernommen und stützen sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu ihrer Tätigkeit aus der glaubwürdigen Aussage, die darüber hinaus auch wiederum nicht bestritten wurde.
Die Feststellung, dass das Objekt mittlerweile verkauft ist, resultiert aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) LGBl 43/2022 lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitz gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m2 entfällt, vorhanden sind
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellnessbereiche, Schiräume oder sonstige Abstellräume, Sanitärräume udgl,
[…]
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
§ 13a.
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs 3 lit a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 40.000,00, Verwaltungsübertretungen nach Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,00 zu bestrafen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer einerseits angelastet, den Wohnsitz selbst als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben und andererseits, diesen anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen zu haben. Eine Nutzung des Anwesens als Freizeitwohnsitz ist weder bewilligt noch zulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 für Gastgewerbe zur Beherbergung von Gästen, kommt nicht zur Anwendung, wenn Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen erbracht werden und überdies eine ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Beim gegenständlichen Wohnhaus sind keine gastgewerbetypischen Gemeinschaftsräume vorhanden, wie zB ein Frühstücksraum, sodass die Ausnahmenbestimmung des § 13 Abs 1 lit a im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt. Da das gegenständliche Objekt eine Einheit bildet fehlt es am gegenständlichen Objekt an gewerbetypischen Räumlichkeiten, sodass die Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden ist und bei kurzzeitigen Vermietungen bzw Nutzungen durch den Eigentümer selbst, ein Freizeitwohnsitz anzunehmen ist (vgl LVwG 04.02.2021, LVwG-2021/48/0102; LVwG 16.11.2016, LVwG-2016/31/2164).
Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer zunächst zur Last gelegt, dass er selbst im Zeitraum zwischen dem 25.09.2020 und dem 31.12.2021 das Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwendet hat. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten sei, dass sich der Beschwerdeführer ein paar Tage im September 2021 und ein paar Tage im Dezember 2021 im gegenständlichen Objekt aufgehalten habe. Sonstige Ermittlungsschritte wurden vonseiten der belangten Behörde nicht durchgeführt.
Im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.08.2022 wurde deshalb die Reinigungskraft des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage dieser ergibt sich, dass es zwar richtig ist, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin im September 2021 und im Dezember 2021 angetroffen hat. Im Dezember 2021 hat sie den Schlüssel für das Haus an den Beschwerdeführer retourniert und sie konnte bei dieser Schlüsselrückgabe erkennen, dass der Beschwerdeführer und dessen Gattin bereits beim Ausräumen des Hauses waren. Ihr wurde auch ein Sofa übereignet und die Situation im Haus war so, dass nicht damit gerechnet werden konnte, dass das Ehepaar auch die Weihnachtsfeiertage noch im Haus verbringen wird.
Im September hat sie den Beschwerdeführer auch im Haus angetroffen. Allerdings war der Beschwerdeführer nur wegen eines Termins bei der Gemeinde und beim Steuerberater in X. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum das Wohnhaus als Freizeitwohnsitz unzulässig genutzt hat, haben sich im Verfahren nicht ergeben, sodass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite zu Spruchpunkt 1. nicht erfüllt hat, sodass diesbezüglich der Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom 09.06.2022, Zl ***, zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war.
In Spruchpunkt 2. wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er das gegenständliche Wohnhaus im Tatzeitraum wechselnden Personen als Freizeitwohnsitz überlassen hat, obwohl eine Verwendung als Freizeitwohnsitz unzulässig war. Wie aus den Aufzeichnungen des Tourismusverbandes CC nachvollziehbar ist, wurden im Zeitraum vom 13.06.2021 bis 21.08.2021 35 Gäste im Wohnhaus untergebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bzw dessen Nutzer und Mieter feststellbar ist (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171). Durch die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an die 35 Gäste steht unzweifelhaft fest, dass das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des § 13a Abs 1 TROG 2022 gesetzt wurde. Auch die Putzfrau bestätigte in ihrer Aussage, dass Gäste 2021 anwesend waren und sie entsprechend geputzt und auch einen Wäschewechsel vorgenommen hat. Zudem war es ihr und ihrer Familie erlaubt, sich im Haus auch zu Urlaubs-bzw Freizeitzwecken aufzuhalten, sodass die objektive Tatseite vonseiten des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 2. als gegeben zu betrachten ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auch wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass mit der Anmeldung des Gewerbes die Zulässigkeit der Vermietung des Gebäudes besteht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gemäß § 5 Abs 2 VStG, die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, zu berücksichtigen ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (vgl VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073).
Um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtserfassung durch geeignete Erkundigungen. Es ist nämlich Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0047). Derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle über die geltende Rechtslage zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtumes (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Wie bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 04.02.2022, Zl LVwG-***, ausgeführt hat, hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, sich über die in Österreich und in Tirol geltende Rechtslage über die Nutzung von Eigentumswohnungen zu erkundigen. Er hätte sich bei Anwendung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt mit den einschlägigen Vorschriften über die Nutzung des Gebäudes vertraut machen müssen, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass sehr wohl im Baubescheid, als auch im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf. Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer keine Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen konnten.
§ 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Die Verwaltungsübertretung nach § 13 a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft, was erschwerend zu berücksichtigen war.
Als mildernd war jedenfalls zu werten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das Objekt veräußert hat, sodass eine Tatbegehungs- bzw Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist.
Der Beschwerdeführer erwirtschaftete auch im Tatzeitraum nicht unerhebliche Einnahmen durch die gewerbliche Vermietung des Anwesens als Freizeitwohnsitz, sodass er sich beträchtliche Vorteile durch diese Verwaltungsübertretung verschafft hat, was bei der Bemessung der Strafe auch zu berücksichtigen ist.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-*** wurde der Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er an wechselnde Personen das Objekt als Freizeitwohnsitz überlassen hat, mit einer Geldstrafe von Euro 4.000,00 bestraft. Eine Erhöhung der Strafe im zweiten Strafverfahren ist jedenfalls geboten. Allerdings durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das Objekt veräußert hat, ist eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten. Somit kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe von Euro 6.000,00 auf Euro 4.500,00 zu reduzieren ist. Aus generalpräventiven Gründen ist diese Strafhöhe aber jedenfalls geboten, dies besonders auch unter dem Umstand, dass der Strafrahmen eine Maximalstrafe von Euro 40.000,00 vorsieht.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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