LVwG T LVwG-2022/40/1662-3

LVwG-2022/40/1662-3Landesverwaltungsgericht17.08.2022

Regest

Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1662-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1662.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für drei Monate, gerechnet ab der Verkündung dieses Erkenntnisses, das ist der 17.08.2022, entzogen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, und BE für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 01.03.2022, Zahl *** gem § 84 Abs 4 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei.

Die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gegen § 83 begangen habe. Aktenkundig sei der eingangs erwähnte Vorfall, sodass von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 FSG auszugehen sei. Unter Wertung der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der begangenen schweren Körperverletzung, der seit Tatbegehung inzwischen vergangene Zeit und unter Berücksichtigung der vom Gericht verhängten Strafe habe mit einer Entziehungsdauer von fünf Monaten das Auslangen gefunden werden können, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass es die Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Der Begründung im bekämpften Bescheid sei zur Wertung der bestimmten Tatsache nichts zu entnehmen. Die bestimmte Tatsache sei am 8.10.2021 begangen worden und wäre zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer sei beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen. Beim Beschwerdeführer liege auch nicht unbeherrschte Aggressivität vor, sondern sei es bei der Betriebsfeier durch eine Verkettung von unglücklichen Umständen zu eben dieser schweren Körperverletzung gekommen. Es habe auch keine Verletzungsabsicht durch den Beschwerdeführer gegeben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 17.08.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat nach dem Urteil des Landesgerichtes Y vom 01.03.2022, *** am 08.10.2021.2021 in **** X CC am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung des CC herbeigeführt, indem er CC einen Fußtritt zum Schrittbereich sowie einen Fußtritt gegen dessen Fuß versetzte, wodurch der Genannte einen Knöchelbruch am rechten Sprunggelenk mit einer Gesundheitsschädigung und einer Berufsunfähigkeit von jeweils über 24-tägiger Dauer sowie eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bestraft, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde geständig und eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und mehrfach qualifiziert gewertet

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist darüber hinaus folgende Eintragungen auf:

  1. LG Y *** vom 02.09.2013, § 12 2. Fall StGB §§ 298 (1), 288 (1 u 4) StGB, Geldstrafe von 240 Tags, davon Geldstrafe von 120 Tags bedingt, Probezeit 3 Jahre; Bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen LG Y *** vom 24.09.2015

  2. LG Y *** vom 24.09.2015, § 3g VerbotsG 1947, § 173 (a) StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 360 Tags

  3. LG Y *** vom 23.03.2017, § 229 (1) StGB, § 288 (4) StGB, § 298 (1) StGB, Geldstrafe von 720 Tags

  4. BG Z *** vom 30.08.2018, § 223 (2) StGB, Geldstrafe von 240 Tags

  5. BG *** vom 15.12.2020, § 91 (2) 1. Fall StGB, Geldstrafe von 120 Tags

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Y vom 01.03.2022, *** und dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, geführt von der Landespolizeidirektion W.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2022 lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 4 StGB begangen hat. Er liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.

Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich jedoch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht damit, dass auch das „Opfer“ ein Mitverschulden treffe und der Beschwerdeführer nur durch Glück nicht verletzt worden sei. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird ins Treffen geführt, dass unter Berücksichtigung der Wertung aller Umstände die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei und der Führerschein nicht zu entziehen sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht.

Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer am 08.10.2021 gesetzten schweren Körperverletzung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 FSG vorliegt. Die belangte Behörde hat jedoch keine nachvollziehbare Wertung dieser bestimmten Tatsache vorgenommen.

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl VwGH 27.05.1999, 98/11/0136 uva). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 Z 1 FSG durchzuführen, mithin, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können.

Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt – bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht viel mehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers gab es im Rahmen einer Firmenfeier anfangs eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer, welche sich dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung steigerte. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Beschwerdeführer jedoch seinem Opfer einen Fußtritt zum Schrittbereich und einen Fußtritt gegen dessen Knöchel versetzt und dadurch seinem Opfer einen Knöchelbruch am rechten Sprunggelenk mit einer Gesundheitsschädigung und einer Berufsunfähigkeit von jeweils 24-tägiger Dauer sowie eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt. Der Beschwerdeführer versucht im vorliegenden Führerscheinentzugserfahren offenbar, seine Tathandlungen herunterzuspielen und dem Opfer eine gewisse Mitschuld anzulasten, zeigt sich andererseits aber reumütig. Dies zeugt von einer noch nicht abgeschlossenen Reflexion seiner Tathandlung und kann in diesem Zusammenhang noch keine günstige Persönlichkeitsprognose erstellt werden.

In Anlehnung an die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2001, Zl 2001/11/0114 (mit weiteren Hinweisen) kommt das Landesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen. Die von ihm ausgeführten Fußtritte führten zu schweren Verletzungen beim Opfer, sodass das Delikt des § 84 Abs 4 StGB als erfüllt anzusehen ist. Im Vergleich zu den Delikten, die im vorhin zitierten Erkenntnis des VwGH angeführt sind, erweist sich die Tathandlung des Beschwerdeführers als mit Verletzungsabsicht begangen, zumal sich das Opfer gegen diesen Angriff nicht zur Wehr setzen konnte. Die festgestellten Milderungsgründe (geständig, eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit) vermögen jedoch die festgestellten Erschwerungsgründe (zwei einschlägige Vorstrafen, mehrfach qualifiziert) nicht zu überwiegen. Darüber hinaus weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers fünf weitere Vorstrafen mit großteils unbedingten Geldstrafen auf. Dies zeigt von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und konnten diese rechtskräftig verhängten Strafen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung einer schweren Körperverletzung abhalten.

Auch aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers selbst, ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit Verletzungsabsicht gegen das Opfer vorgegangen ist. Dieses zweifellos schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet, zumal die Tathandlungen ausschließlich mittels Fußtritten gegen das Opfer gerichtet waren, womit in der Regel auch eine Verletzung des Opfers bewusst in Kauf genommen wird.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Y vom 15.12.2020 zu Zl. *** rechtskräftig nach § 91 Abs 2 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft wurde. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf dieses Urteil eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressiven Verhaltens zu attestieren, wobei diesen Umständen insbesondere auch im Straßenverkehr eine problematische Bedeutung beizumessen ist.

Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung am 08.10.2021 kann daher noch nicht eine derartige Bedeutung zukommen, dass von einem nachhaltigen Sinneswandel des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte. Die Verkehrszuverlässigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch nicht wiederhergestellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als verkehrsunzuverlässig gilt. Tatzeit war der 08.10.2021. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 05.05.2022. Bei einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von fünf Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ergibt das eine unbestimmte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit. In Anbetracht der Mindestdauer einer Entziehung von drei Monaten im Sinne des § 25 Abs 3 FSG war daher in Anbetracht des Tatzeitpunktes die Entziehungsdauer dementsprechend neu festzulegen und als Beginn die Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses festzusetzen. In Anbetracht des Tatzeitpunktes ergibt dies eine angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt ca 13 Monaten. Diese Dauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit der Tathandlung des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Verletzungen des Opfers als angemessen.

Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und die ausgesprochene Entziehungsdauer dementsprechend herabzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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