LVwG T LVwG-2022/28/1207-5

LVwG-2022/28/1207-5Landesverwaltungsgericht18.08.2022

Regest

Maskenpflicht<br/>Teilnahme an Demonstration<br/>Ärztliches Attest<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1207-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1207.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 5. COVID-19-NotMaßnahmenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 24,00 Euro, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:05.12.2021, 14:25 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2 Unbekannt, Adresse 2 im Bereich Geschäft BB

Sie haben als Teilnehmerin einer Veranstaltung "CC", in **** Z, Adresse 2 im Bereich Geschäft BB, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 7, 10 und 11der 5. Covid-19- NotMV, keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z1,2,4 bis 7,10 und 11, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, gemäß der 5. Covid-19-NotMV, 5. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021 in derzeit vom 02.12.2021 bis 11.12.2021, eine Maske zu tragen ist.

Es konnten nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 5a Z. 2 Covid-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 511/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 8 Abs. 5a Covid-19-

Maßnahmengesetz - COVID-19- MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 132,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:

„Bezugnehmend auf die Straferkenntnis vom 13.04.21 möchte ich Einspruch erheben. Da ich wie schon am 28.12.21 schriftlich mitgeteilt habe, dass ich dem kontrollierendem Polizist mein “orginales ärztliches Attest” gezeigt und somit meiner Pflicht im vollen Umfang nachgekommen bin. Da dieser das offenbar nicht mitgeteilt hat, möchte ich Ihnen nun doch noch einmal die Richtigkeit meiner Aussage in Kopie kundtun.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aus er Anzeige der LPD Tirol vom 07.12.2021 geht zusammengefasst hervor, dass Frau AA am 05.12.2021 um 14.25 Uhr in **** Z, Adresse 2 (im Bereich Geschäft BB) als Teilnehmerin einer Veranstaltung, Versammlung, Kundgebung, lautend „CC“ teilgenommen hat und dabei keine Maske iSd § 2 Abs 1 der COVID-19-NotMV getragen hat, obwohl beim Betreten von Orten zum Zwecke der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, eine Maske zu tragen ist. Von Herrn DD von PI Z wurde im Zuge der Überwachung der Versammlung festgestellt, dass Frau AA am Adresse 2 stand und dabei entgegen der derzeit gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung keine FFP2 Maske trug. Frau AA wies eine Maskenbefreiung von EE aus Y vor, wobei ihr von DD mitgeteilt wurde, dass Anzeige erhoben wird, da vorgelegte Maskenbefreiung vor Ort nicht überprüft werden könne. Es wurde ein Foto dieses ärztlichen Attestes vom 17.02.2021 angefertigt und dem verwaltungsbehördlichen Akt beigelegt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am vorfallsgegenständlichen Tag um 14.25 Uhr in **** Z, Adresse 2, im Bereich Geschäft „BB“ an der Veranstaltung „CC“ teilgenommen und dabei keine Maske getragen. Den amtshandelten Beamten wurde ein Schreiben von Frau EE vom 17.12.2021 mit folgendem Inhalt vorgezeigt:

„Meiner Patientin, AA, wohnhaft am Adresse 1, **** Z, ist das Tragen

einer Mund- Nasenmaske nicht zumutbar.

Bezüglich der medizinischen Begründung wird nach EU- DSGVO konformer Anfrage schriftich geantwortet.

Rechtsgrundlage:

436. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19. Befreiung von der Pflicht des Tragens einer Mund- Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung lt. § 15 (Ausnahme) Ziffer 3sowie Punkt 2 der Covid- 19LV.

EE“

Von dem amtshandelten Polizisten wurde dieses ärztliche Attest abfotografiert und der Anzeige beigelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 13.06.2022 übermittelt und die Beschwerdeführerin darin aufgefordert die medizinische Begründung der ausgestellten Maskenbefreiung vorzulegen. Die Beschwerdeführer selbst beantwortete sodann das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 26.06.2022 und führt darin zur medizinischen Begründung aus, dass „sie Schweißausbrüche, Atemnot, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Beklemmungsgefühle und daraus folgende Ängste hätte, die gesundheitliche Probleme nach sich ziehen würden“. Frau EE bestätigte lediglich in einem Schreiben vom 19.07.2022 die Schilderungen des Zustandekommens der Maskenbefreiung im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.06.2022.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführerin abermals Gelegenheit gegeben, ein ärztliches Attest gemäß § 55 Ärztegesetz binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte sodann das Schreiben der Frau EE vom 18.02.2022 und wird darin lediglich ausgeführt, dass ärztlich bestätigt wird, dass „die Beschwerdeführerin weder eine FFP2 Maske noch einen Mund- Nasenschutz noch ein Faceschild tragen kann.“

Die Beschwerdeführerin selbst war nie zu einer persönlichen Untersuchung bei Frau EE, sondern wurde unmittelbar vor Ausstellung der ersten ärztlichen Bescheinigung, datiert mit 17.02.2021, eine Zoomsitzung vorgenommen. Aufgrund dieser Zoomsitzung wurde sodann dieses Attest vom 17.02.2021 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war weder davor noch danach bei Frau EE bei irgendeiner Untersuchung persönlich zugegen. Diese Bescheinigungen der Ärztin wurden sodann ohne eine Untersuchung ausgestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichttragen der Maske am vorfallsgegenständlichen Tag bei der Veranstaltung in Z ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie weiters aus der Aussage der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und weiters aus der Aussage des einvernommenen Zeugen FF.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Schreiben / „ärztliches Attest“ vom 17.02.2021 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen FF.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben wurde, die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht als gesundheitlichen Gründen glaubhaft zu machen ergibt sich aus dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2022 und weiters aus dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der Verhandlung vom 02.08.2022 an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hätte in einem ärztlichen Attest durch ihre Ärztin ausführen lassen müssen, warum ihr die Erfüllung der Tragepflicht als gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.

Die Teilnahme an der Veranstaltung am 05.12.2021 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wird von ihr auch nicht bestritten, dabei keine Maske getragen zu haben.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I 183/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(…)

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8.

(…)

(5a) Wer

(…)

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

(…)“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021 idF BGBl II Nr 511/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

(…)

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

(…)

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 8 gilt § 6 Abs. 1.

Ausnahmen

§ 18.

(..)

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

(…)

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(…)

Glaubhaftmachung

§ 19.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

(…)

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden 5. COVID-19-NotMV war bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 nach § 2 Abs 1 leg cit eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

Die Beschwerdeführerin nahm am 05.12.2021 um 14.25 Uhr in **** Z, Adresse 2 im Bereich Geschäft „BB“ an einer Versammlung teil. Nach § 14 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 der 5. COVID-19-NotMV hätte die Beschwerdeführerin demnach eine FFP2-Maske tragen müssen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch überhaupt keine Maske getragen.

Die Beschwerdeführerin hat den amtshandelnden Personen mitgeteilt, dass sie eine Befreiung für das Tragen des Mund- und Nasenschutzes hätte, wobei sie im Rahmen der Kontrolle ein diesbezügliches Attest den Polizisten vorwies und die Polizisten dieses Attest abfotografierten.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit gegeben mit einem ärztlichen Attest glaubhaft zu machen, dass eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht eines Mund- und Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen vorliegend ist. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis iSd § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass „sie an Atemnot, Schweißausbrüchen, Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Beklemmungsgefühlen leiden würde“, was lediglich Frau EE in einem Schreiben vom 19.07.2022 bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst war nie persönlich bei einer gewissenhaften ärztlichen Untersuchung bei Frau EE zugegen, sondern wurde eine „Zoomsitzung“ durchgeführt und das erste ärztliche Attest vom 17.02.2021 ausgestellt. Das von der Beschwerdeführerin im Angang vom 08.08.2022 übermittelte Schreiben von Frau EE (datiert mit 18.02.2022) ist nicht geeignet eine Befreiung für das Tragen einer FFP2 Maske oder das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes oder das Tragen eines Faceschildes darzulegen, da entsprechende gesundheitliche Gründe bzw Ausführungen dazu gänzlich fehlen. Weiters ist ein solches „Attest“, welches lediglich durch eine online Untersuchung zustande kam, bedenklich und hat die Beschwerdeführerin ihre Obliegenheit zur Glaubhaftmachung iSd § 19 der 5. COVID-19-NotMV nicht erfüllt. Von einer unbedenklichen Bestätigung kann das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht ausgehen, da die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt wurde.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest stellt damit keine taugliche Bestätigung nach § 18 Abs 4 Z 8 iVm § 19 Abs 1 und 2 Z 1 der 5. COVID-19-NotMV zur Glaubhaftmachung, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen das Tragen sämtlicher engen bzw nichtanliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen vom 08.12.2021 nicht zugemutet werden konnte, dar. Auch wurde von Seiten der Beschwerdeführerin kein (ergänzendes) Attest im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

Die Beschwerdeführerin bezieht, laut eigenen Angaben, monatlich € 500,00 aus ihrem Unternehmen und wird weiters finanziell von ihrem Lebensgefährden unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen und keine Schulden. Weites bestehen keine Sorgepflichten für die Beschwerdeführerin.

Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.