LVwG T LVwG-2022/32/1655-1

LVwG-2022/32/1655-1Landesverwaltungsgericht18.08.2022

Regest

Benützungsuntersagung<br/>Berichtigungsbescheid<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1655.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022, Zl ***, betreffend einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.12.2021, Zl ***, betreffend einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, den

II.

Beschluss:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021, Zl *** ist eine Benützungsuntersagung an die Beschwerdeführerin als juristische Person mit folgendem Spruch ergangen:

„Der AA GmbH, Adresse 1, **** Z FN ***, als Nutzerin der nachstehenden baulichen Anlagen sowie auch der nachstehenden aufgezählten Flächen welche für betriebliche Zwecke der AA GmbH auf Grundstückes .**1 und **2, KG Z, Firma AA GmbH, Adresse 1, **** Z verwendet werden, wird gem. § 46 Abs. 6c der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idgF. die weitere Benützung untersagt, da diese zu einem anderen Zweck als dem bewilligten verwendet werden:

Außenbereich Parkplatz welcher eine Teilfläche des Gst. **2 und .**3 in Anspruch nimmt.

Außenbereich Gst **2 und .**3 für Christbaumverkauf und Werbeaktivitäten wie Kundenfeste.

Vorplatz vor den „Geschäfts-und Lagerräumen“.

Nordwestliche Überdachung vor den „Geschäfts- und Lagerräumen“.

die „Geschäfts- und Lagerraum“ im Erdgeschoß.

Lagerräumlichkeiten im Kellergeschoß (Kühllager, Maischelager, Brennerei, Vorratslager und Lagerraum).“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Grundstücke .**3 und **2 laut des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes im Wohngebiet befänden. Bereits im Flächenwidmungsplan vom 11.03.1977 hätten sich diese Grundstücke im Wohngebiet befunden, wodurch die Beschwerdeführerin eine widmungswidrige Nutzung im Sinne des TROG 2016 betreibe. Das Ermittlungsverfahren habe nichts Gegenteiliges feststellen können.

Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Postrückschein am 20.12.2021 rechtswirksam zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 16.05.2022, Zl ***, wurde der Spruch des Bescheides zur Zl *** dahingehend berichtigt, dass in der dritten Zeile des Spruches die Grundparzelle .**1 zu .**3 geändert wurde, wodurch der Spruch folgendermaßen zu lauten habe:

„Der AA GmbH, Adresse 1, **** Z FN ***, als Nutzerin der nachstehenden baulichen Anlagen sowie auch der nachstehenden aufgezählten Flächen welche für betriebliche Zwecke der AA GmbH auf Grundstückes .**3 und **2, KG Z, Firma AA GmbH, Adresse 1, **** Z verwendet werden, wird gem. § 46 Abs. 6c der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idgF. die weitere Benützung untersagt, da diese zu einem anderen Zweck als dem bewilligten verwendet werden: […]

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Nachkontrolle des betreffenden Bescheides ein Fehler festgestellt worden sei, welcher durch ein Versehen in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage unterlaufen sei.

Gemäß § 62 Abs 4 AVG 1991 könne die Behörde die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden offenbar auf ein Versehen oder offenbar ausschließliche auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen wahrnehmen. Im gegenständlichen Fall sei offensichtlich ein Schreibfehler erfolgt. Aus dem übrigen Kontext des berichtigten Bescheides ergebe sich aber eindeutig, dass das Grundstück .**3 von der Untersagung betroffen sei, insbesondere auch aus der detaillierten Darstellung der Flächen im Spruch.

Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt einliegenden Postrückschein der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 zugestellt.

Gegen diesen Berichtigungsbescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor wie folgt:

Die Änderung des Grundstückes von .**3 auf .**1 KG Z sei nur auf den ersten Blick eine Berichtigung eines einfachen Schreibfehlers. Tatsächlich sei die Bezeichnung des Grundstückes, für welches die belangte Behörde die Benützung untersagen wolle, im gegenständlichen Fall von essentieller Bedeutung für die Rechtswirksamkeit des Bescheides und nicht bloß ein behebbarer Tippfehler. Da das Grundstück .**1 im Alleineigentum von Frau CC stehe, werde dieses Grundstück nicht von der Beschwerdeführerin genutzt. Sie habe es auch nie benutzt und es stehe auch sonst in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

Daher werde der Antrag gestellt, den Berichtigungsbescheid zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid im Anschluss zu beheben.

Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021, Zl ***, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Nichtigkeit.

Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde rechtzeitig sei, weil aufgrund des Eingriffes in die Rechte der Beschwerdeführerin durch den Berichtigungsbescheid, die Rechtsmittelfrist des ursprünglichen Bescheides mit der Erlassung des Berichtigungsbescheides neu zu laufen beginne. Die Sachverhaltsdarstellung als auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei aus mehreren Gründen rechtlich unrichtig.

Außerdem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung und Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.12.2021 zu Zl *** gestellt. Begründend führte die Beschwerdeführerin hierbei aus, dass sie sich nach Zustellung des Bescheides an die Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer gewandt habe, welche ihr mitgeteilt habe, dass sie gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erheben müsse, da dieser irrelevant und ohnehin nichtig sei. Da sie auf die Kammerauskunft vertrauen könne, läge ein unvorhergesehenes, nicht in ihrer Rechtssphäre liegendes Ereignis vor.

Im Übrigen wurde ein Antrag beziehungsweise eine Anregung in welchem die Aufhebung in eventu die Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z 01.12.2021 zu Zl *** von Amts wegen iSd § 68 AVG eingebracht, da niemanden aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei.

Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin als juristische Person ist der Anbau, die Vermarktung und Veredelung von Früchten zu Spezialitäten, der Handel mit Spezialitäten und diversen Agrargütern sowie der Betrieb eines Hofcafes. Die Geschäftsführer sind DD und EE.

Weiterer Gesellschafter ist FF. Eigentümer des Gst.**3 und **2 KG Z ist DD.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften und des Unternehmens ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akt.

Zwar ist in der Beschwerde angeführt, dass der Bescheid am 17.05.2022 zugestellt worden sei, doch ergibt sich das Zustelldatum laut dem im Akt einliegenden Postrückschein unzweifelhaft mit 19.05.2022. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch die gegenständlich erwiesene spätere Zustellung nicht beschwert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Beweise aufzunehmen waren.

Das Zustelldatum des Bescheides vom 01.12.2021 ergibt sich anhand des Akt einliegenden Postrückscheines mit 20.12.2021. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern selbst eingeräumt, gegen diesen Bescheid (in der unberichtigten Fassung) kein Rechtsmittel eingebracht zu haben.

Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob es sich beim Berichtigungsbescheid um eine Richtigstellung eines Fehlers im Sinne des § 62 Abs 4 AVG handelt oder nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

III.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Norm des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 lautet wie folgt:

„§ 62

[…]

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Gemäß § 62 Abs 4 AVG steht es der Behörde zu, Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit zu berichtigen. Liegt ein solcher Fehler vor, ist jene Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat, zur Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG berufen.

Die zuständige Behörde kann die Unrichtigkeiten jederzeit bescheidmäßig berichtigen, vorausgesetzt, der Bescheid wurde erlassen. Dies umfasst nach der ständigen Rechtsprechung auch Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Durch die Berichtigung wird lediglich der tatsächliche Inhalt des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung festgestellt (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/12/0004; VwSlg 4293 A/1957; VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010; 4. 7. 2000, 2000/05/0011; 18. 10. 2001, 2000/07/0097; 14. 10. 2003, 2001/05/0632).

Daher bildet der Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit und tritt nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht. Aus diesem Grundsatz der Einheit der Bescheide folgt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt. Es kann jedoch aus diesem Grundsatz nicht abgeleitet werden, dass eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung beziehungsweise Beschwerde an den VwGH die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG hinaus aufzuheben oder abzuändern oder zu überprüfen (vgl VwSlg 11.172 A/1983; VwGH 21. 2. 1995, 95/07/0010; 4. 7. 2000, 2000/05/0011; 14. 10. 2003, 2001/05/0632; VwGH 19. 3. 1991, 85/08/0042; VwGH 17. 3. 1987, 87/05/0040, VwGH 14. 9. 1993, 90/07/0152; vgl auch VwGH 16. 4. 1991, 90/08/0156).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid nur dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheides an (neu) zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein (somit in Wahrheit bereits bestehender) Eingriff in die Rechte der Partei – beziehungsweise dessen Ausmaß – zum Ausdruck kommt (vgl VfSlg 8194/1977; VwGH 26.11.1992, 92/09/0300; VwSlg 317 A/1948; VwGH 24. 3. 1980, 109/80; 4. 9. 1996, 96/21/0552)

Kommt hingegen nicht erst durch den Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung in Betracht oder wird sie nicht erst dadurch erkennbar, sondern wird damit lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben „und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Bescheides ... in keiner Weise geändert“, so hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Frist des Rechtsmittels gegen den berichtigten Bescheid (vgl VwSlg 10.309 A/1980; VwGH 15.5.2002, 2002/08/0130; 24.8.2004, 2004/01/0301).

Die vorgenannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft, soweit darin auf Berufungen abgestellt wird, auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu.

Im vorliegenden Fall liegt ein Berichtigungsbescheid der zuständigen Behörde vor, da ihr im Bescheid vom 01.12.2021, Zl ***, ein Fehler unterlaufen ist. Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile und den Akteninhalt an (vgl VwGH 14. 10. 2003, 2001/05/0632; VwSlg 13.233 A/1990).

Einerseits wurde im ersten Teil des Spruches die weitere Benützung der danach näher umschriebenen baulichen Anlagen auf den Grundstücken .**1 und **2 untersagt. Andererseits sind im zweiten Teil des Spruches die genauen Flächen bzw Gebäudeteile näher umschrieben, welche ausschließlich die Grundstücke .**3 und **2 bezeichnen. In der weiteren Folge wird in der Begründung des Bescheides das Grundstück .**1 nicht erwähnt. Im Akt selber befinden sich des Weiteren keine Hinweise darauf, dass die belangte Behörde eine Benützungsuntersagung für das Grundstück .**1 in Erwägung gezogen hat.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Grundstück .**1 im Eigentum von Frau CC stehe. Weder benütze die Beschwerdeführerin das Grundstück .**1 noch habe sie es je benützt und stehe sie bzw ihre Tätigkeit auch sonst keinerlei Zusammenhang mit dem Grundstück. **1 oder dessen Eigentümerin.

Umso klarer musste es für die Beschwerdeführerin in Ansehung des Umstandes, dass im weiteren Spruch auf das Grundstück .**3 Bezug genommen wird und dieses im Eigentum eines der Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft steht, sein, dass im anfänglichen Spruchteil offenkundig versehentlich das Grundstück mit .**1 anstelle .**3 angeführt ist.

Es handelt sich somit im Sinn der Rechtsprechung um einen offensichtlichen Mangel gemäß § 62 Abs 4 AVG. Wie bereits ausgeführt, wird die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nicht von Neuem in Gang gesetzt, wenn ein offensichtlicher Fehler iSd § 62 Abs 4 AVG berichtigt wird. Daher begann im gegenständlichen Fall die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 01.12.2021, Zl ***, entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels Eingriff in ihre Rechte, nicht von Neuem zu laufen.

Es liegt gegenständlich ein klar erkennbarer Fehler der belangten Behörde vor, wodurch der Berichtigungsbescheid nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hat.

Daher war die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 16.05.2022, Zl ***, gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.

Der Bescheid vom 01.12.2021 wurde, wie oben ausgeführt, der Beschwerdeführerin am 20.12.2021 zugestellt. Die mit 13.06.2022 datierte Beschwerde ist daher jedenfalls nach der gesetzlich festgelegten Frist von 4 Wochen (vgl § 7 Abs 4 VwGVG) ergangen, weshalb das Rechtsmittel als verspätet anzusehen ist.

Somit war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2021, Zl ***, gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 17.11.2021, Ra 2021/12/0064).

Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß § 33 Abs 4 VwGVG ab Vorlage des Antrages mit Beschluss zu entscheiden hat. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid am 14.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erfolgte am 24.06.2022. Somit hat die belangte Behörde mit Bescheid über die Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126), weshalb der behördliche Akt bereits vor Ablauf der Beschwerde – bzw Revisionsfrist der belangten Behörde übermittelt wird.

Hinsichtlich des Antrages beziehungsweise der Anregung auf die Aufhebung in eventu die Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z 01.12.2021 zu Zl *** von Amts wegen iSd § 68 AVG ist auszuführen, dass gemäß Abs 7 leg cit niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrecht zusteht. Im Übrigen ist in dieser Hinsicht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gegeben. Es bleibt aber der Beschwerdeführerin unbenommen, sich allenfalls an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu wenden (vgl 68 Abs 2 AVG).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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