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LVwG-2022/47/1641-2•LVwG T LVwG-2022/47/1641-2
LVwG-2022/47/1641-2Landesverwaltungsgericht18.08.2022
Strafhöhe <br/>Erschwerungsgründe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.05.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) ,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs 1b FPG 2005 iVm § 52 FPG 2005 und § 52a Abs 2 BFA-VG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 14 Stunden). Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 220,00 festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, dass er als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG in Anspruch genommen worden sei und er habe sich daher am 27.10.2021 um 15:57 Uhr in **** Y, X, Adresse 2, unrechtmäßig aufgehalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.06.2022, mit welcher der Beschwerdeführer nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpfte. Er führte aus, dass er zahlungswillig sei, um seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung (monatliche Auszahlungen ca Euro 250,00) bestreite. Der Beschwerdeführer ersuchte um Herabsetzung der Geldstrafe.
Mit Schreiben vom 28.06.2022, Zl ***, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 01.07.2022, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatseinkommen, Vermögen, Miet- zB Haus und Grundstückseigentum, Wohnungseigentum, aber auch Kreditschulden, Sorgepflichten) bekanntzugeben und durch geeignete Unterlagen zu bescheinigen.
Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-***.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, islamische Republik. Mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol vom 10.10.2018, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG (iVm Einreiseverbot) erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2020, Zl ***, ab.
Der Beschwerdeführer ist an der Unterkunft Adresse 1, **** Z, gemeldet.
Seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (22.08.2019) zu verlassen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Sein Verwaltungsstrafregisterauszug weist einschlägige Vormerkungen auf. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 30.05.2020, Zl ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.08.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen einer Übertretung nach § 120 Abs 1b FPG 2005 zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer bezieht – nach eigenen Angaben – derzeit ein monatliches Einkommen aus der Grundversorgung in Höhe von Euro 450,00.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, sowie dem Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-***. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
[…]
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
[…]“
§ 52
[…]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
[…]“
§ 120
[…]
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Zumal mit der Beschwerde lediglich die Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnisses bekämpft wird, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich war somit allein die Strafhöhe.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrensrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es ist von stark unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.
Bei der Strafbemessung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet aber nicht, dass bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch besteht keine unmittelbare bedingungslose Bindung an das Einkommen des Betroffenen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087, mwN, festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Vermögen hat. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
In gegenständlichem Fall wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 14 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer bezieht lediglich ein sehr geringes Einkommen im Rahmen der Grundversorgung. Er ist jedoch auch einschlägig vorbestraft und zudem ist von einer vorsätzlichen Form der Tatbegehung in Form von Wissentlichkeit auszugehen.
§ 120 Abs 1b FPG 2005 sieht eine Geldstrafe bis Euro 15 000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.
Eine Strafe in der Höhe von Euro 2.000,00 ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Strafe liegt mit 13% der Höchststrafe – auch bei unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen – aufgrund der vorliegenden Erschwernisgründe jedenfalls im untersten Bereich des Möglichen und gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe ist sohin nichts einzuwenden.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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