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LVwG-2022/45/1619-4•LVwG T LVwG-2022/45/1619-4
LVwG-2022/45/1619-4Landesverwaltungsgericht22.08.2022
Gewaltpräventionsberatung<br/>Ladung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der belangten Behörde aufgetragen wird, binnen 14 Tagen einen neuen Termin für die gegenständliche Gewaltpräventionsberatung festzusetzen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 20.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Dabei lehnte der Beschwerdeführer die Annahme des Infoblattes durch das vor Ort einschreitende Organ ab. Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der belangten Behörde am 23.05.2022 gemäß § 38a Abs 7 SPG überprüft und aufrechterhalten.
Am 30.05.2022 teilte die BB der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht binnen fünf Tagen ab Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit ihnen in Kontakt getreten ist, um einen Beratungstermin für die Gewaltprävention zu vereinbaren.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den 10.06.2022 um 10.45 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft Y zwecks Vornahme einer mündlichen Beratung durch die BB geladen. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde die zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Ladungsbescheid wurde durch die Polizeiinspektion Z am 31.05.2022 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2022, 07:40 Uhr, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er bereits mit CC von der BB gesprochen habe. Er könne mit ihm für nächste Woche einen Termin ausmachen, da er heute ein Vorstellungsgespräch habe. Der vorgeschriebenen Ladung für den 10.06.2022, 10.45 Uhr, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch später hat bislang keine Gewaltpräventionsberatung zum verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbot stattgefunden. Es erfolgte bis dato im gegenständlichen Verfahren auch keine neuerliche Ladung des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.06.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu dem von ihm in der Beschwerde angeführten Termin mit CC vorzulegen. Weiters wurde er um schriftlichen Nachweis des angeführten Vorstellungsgespräches vom 10.06.2022 sowie um Darlegung, weshalb eine Verschiebung dieses Termins nicht möglich gewesen ist, ersucht. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht bzw nicht rechtzeitig nachkommt, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts klargestellt, dass es aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon ausgeht, dass der vorgeschriebenen Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen wurde bzw die Gewaltpräventionsberatung im konkreten Fall mangels Mitwirkung nicht durchgeführt werden konnte. Dies würde in der Folge zur Abweisung der Beschwerde führen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2022 mittels Hinterlegung zugestellt und von diesem am 12.07.2022 übernommen. Er hat bis dato nicht auf dieses Schreiben reagiert.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
Ladungen
§ 19.
(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
IV.Erwägungen:
Im konkreten Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.05.2022 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer als Gefährder gemäß § 38a Abs 8 SPG binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Das hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gemacht und wurde seitens der zuständigen Gewaltpräventionsstelle in Tirol am 30.05.2022 eine diesbezügliche Meldung an die belangte Behörde erstattet.
Für diesen Fall normiert § 38a Abs 8 SPG, dass der Gefährder zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden ist, wobei § 19 AVG gilt. In Vollziehung dieser Bestimmung hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den 10.06.2022 um 10.45 Uhr an den Sitz der Behörde geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung angeordnet. Der Beschwerdeführer ist der Ladung nicht nachgekommen und hat wenige Stunden vor dem Termin die gegenständliche Beschwerde erhoben, der aufschiebende Wirkung zukommt.
Mit seinem Vorbringen, er habe den Termin bereits wahrgenommen, dringt er nicht durch. Eine Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde hat ergeben, dass zum gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbot bis dato keine Gewaltpräventionsberatung stattgefunden hat. Dem Auftrag des Gerichtes an den Beschwerdeführer, den von ihm vorgebrachten Termin zu belegen, ist dieser nicht nachgekommen. Ebenso hat der Beschwerdeführer keine Nachweise hinsichtlich des vorgebrachten Vorstellungsgespräches zum Ladungszeitpunkt vorgelegt. Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem rechtmäßigen Ladungsbescheid unentschuldigt nicht nachgekommen ist.
Im angefochtenen Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung angedroht, womit zweifelsohne eine Rechtsverletzung iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG verbunden wäre. Da der angefochtene Ladungsbescheid in der Zwischenzeit keinesfalls gegenstandslos geworden ist (vgl in diesem Zusammenhang zur freiwilligen Folgeleistung ua VwGH vom 19.03.2013, 2012/21/0257 sowie für den Fall der neuerlichen Ladung ua VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0012), hatte das Landesverwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung zu treffen. Wie ausgeführt wurde der Ladungsbescheid rechtmäßig erlassen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Nachdem der in der Ladung festgesetzte Termin 10.06.2022 bereits verstrichen ist, war der Behörde aufzutragen einen neuen Termin für die gegenständliche Gewaltpräventionsberatung vor der Behörde festzusetzen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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