LVwG T LVwG-2021/17/2994-1

LVwG-2021/17/2994-1Landesverwaltungsgericht23.08.2022

Regest

Daueraufenthalt EU<br/>subsidiärer Schutz<br/>Integrationsvereinbarung<br/>psychischer Gesundheitszustand<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.2994.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1 , **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.10.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 20.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eingebracht. Am 06.10.2021 hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin zu Zl *** eingebrachten Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 Abs 12 NAG iVm § 10 Integrationsgesetz (IntG) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragsstellung keinen Nachweis darüber beibringen konnte, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Aus dem im Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 20.07.2021 gehe hervor, dass aus amtsärztlicher Sicht kein dauerhaft schlechter physischer oder psychischer Gesundheitszustand bestehe, der die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglichen würde. Die Antragstellerin könne somit nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden.

Gegen den abweisenden Bescheid erhob die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser zusammengefasst aus wie folgt:

Der Bescheid werde vollinhaltlich angefochten, da die Behörde den wesentlichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe, die Beweise falsch gewürdigt, die Beweisanträge nicht beachtet und somit den Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Die Bezirksverwaltungsbehörde 1. Instanz verkenne offenbar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ durchaus vorlägen. Durch den faktischen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet lägen die Grundvoraussetzungen vor, wobei dies von der Behörde weder negiert noch bezweifelt werde. Stattdessen sei der Beschwerdeführerin entgegengehalten worden, dass bei ihr ein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand festgestellt worden sei. Dabei sei vor allem das Gutachten, erstellt von der Fachärztin für Psychiatrie CC vom 23.08.2021, übersehen worden. Dieses attestiere der Beschwerdeführerin eine massive posttraumatische Belastungsstörung als Hauptdiagnose, wobei auch andere psychische Belastungen mit Krankheitswert dazukämen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese Stellungnahme an die Amtsärztin weiterzuleiten, um die offenen Fragen zum Gutachten zu ergänzen. Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Zu Recht stütze sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Art 18 B-VG. Die Behörde habe ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis auf die Verfahrensergebnisse reiche nach der Rsp des VwGH nicht aus. Die belangte Behörde hätte aufgrund des Akts feststellen können, dass bei der Beschwerdeführerin eine massive posttraumatische Belastungsstörung als Hauptdiagnose vorliege. Somit liege ein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor. Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sei der Beschwerdeführerin daher im Hinblick auf den bezeichneten und bescheinigten Gesundheitszustand nicht zumutbar. Die in diesem Bescheid begründenden Ausführungen der Stadt Z seien einerseits eine unrichtige Tatsachenfeststellung, andererseits ein Verfahrensmangel zu erblicken. Die Stellungnahmen zum amtsärztlichen Gutachten seien nicht beachtet worden. Es sei keinerlei Abwägung der fachärztlichen Gutachten in Bezug auf das amtsärztliche Gutachten erfolgt. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei psychiatrisch, und der Amtsärztin fehle es als Allgemeinmedizinern an profunden Fachkenntnissen. Die belangte Behörde hätte daher ein Fachgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie erstellen lassen müssen. Da dies unterblieben sei, liege hier ein gravierender Verfahrensmangel vor. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege sehr wohl ein psychisch dauerhafter schlechter Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor. Die Behörde habe somit auf Basis unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen eine rechtlich unrichtige Beurteilung getroffen. Die Gründe, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz begründen und rechtfertigen, lägen vor und seien als bescheinigt zu bejahen. Bei ausführlicher Würdigung der Beweislage hätte die belangte Behörde im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ stattgeben müssen. Deswegen werden die Anträge gestellt, das LVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde und ihr der Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Beweisanträgen stattzugeben und sodann den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde. In eventu möge der bekämpfte Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Antrag der Beschwerdeführerin und in das amtsärztliche Gutachten.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und hat mit schriftlichem Antrag vom 20.05.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU im Rahmen eines Umstieges vom Aufenthaltsregime des AsylG in das Aufenthaltsregime des NAG beantragt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Rechtskraft vom 08.04.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG erteilt. Sie verfügt über einen bis 25.08.2027 gültigen türkischen Reisepass.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem türkischen Staatsbürger DD, 11.04.1973 verheiratet. Auch ihr Mann hat einen Status als subsidiär Schutzberechtigter. Sie hat drei Töchter, geboren am XX.XX.XXXX, am XX.XX.XXXX und am XX.XX.XXXX. Gemeinsam bewohnen sie eine Mietwohnung in der Adresse 3, **** Z, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin Hauptmieter der Wohnung ist. Die Miete beträgt € 1.020,-, wobei die Familie eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von € 612,- erhält. Die Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 72 m2, und besteht aus 2 Schlafzimmern, einer Küche, einem Wohnraum und einem Badezimmer mit WC. Das Mietverhältnis wurde auf drei Jahre geschlossen und endete am 14.08.2021. Mittlerweile wohnt die Familie in der Adresse 1.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Küchenhilfe beschäftigt und verdient dort monatlich € 1.300,-. Die Beschwerdeführerin hat keine Kreditschulden, jedoch liegt bei ihrem Ehemann ein Rahmenkredit von € 1.000,- vor. Die Beschwerdeführerin ist bei der TGKK mit ihrem Mann mitversichert, da sie selbst nicht erwerbstätig ist. Sie und ihr Ehemann haben keine Vorstrafen.

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist derzeit auch in psychologischer Betreuung, des Weiteren nimmt sie derzeit diverse Psychopharmaka ein. Sie ist Analphabetin und spricht nur Türkisch. Ein Deutschkurs wurde von ihr nur zwei Mal besucht.

III.Beweiswürdigung:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde beiliegenden Urkunden. Die Gültigkeitsdaten des Reisedokuments der Beschwerdeführerin waren dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Eine Kopie des Reisepasses liegt dem Verwaltungsakt bei. Die Feststellungen zum Status als subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Das verfahrensleitende Antragsformular liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt bei. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegisters sowie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion Tirol.

Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes ergeben sich aus den vorgelegten Auszug der Lohn-Gehaltsabrechnung des Buchhaltungsbüro EE KG. Der Mietvertrag, aus welchem die Dauer des Mietverhältnisses und die Eigenschaften des Mietobjekts hervorgehen, liegt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt bei. Die Mietzinshöhe war dem Mietvertrag zweifelsfrei zu entnehmen. Dass der Ehemann eine Kreditschuld in Höhe von € 1.000,- aufweist, geht aus einer Auskunft des KSV 1870 hervor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Kreditschulden aufweist, ergibt sich ebenfalls aus einer Auskunft des KSV 1870.

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes ergeben sich die Feststellungen aus den Gutachten von CC vom 27.01.2020, vom 20.04.2020 und vom 16.11.2020, 02.03.2021, 23.03.2021, 28.06.2021. Des Weiteren die Bestätigtungen von FF vom 10.11.2020 und vom 29.06.2021, von GG vom 18.09.2018 und von JJ vom 10.12.2019. Die Feststellungen ergeben sich überdies aus dem amtsärztlichen Gutachten von KK, welche zu dem Schluss kommt, dass ein dauerhaft schlechter Zustand physischer oder psychischer Gesundheitszustand nicht bestätigt werden kann.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45

(..)

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die wesentliche Bestimmung des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10.

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.

einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6.

einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.

über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.

mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.

denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.

(..)“

V.Erwägungen:

Der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangte § 45 Abs 12 NAG sieht vor, dass Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) verfügen und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 4 AsylG) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Der Zeitraum zwischen der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die fünf Jahresfrist anzurechnen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 22.10.2015 eingebracht. Der Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des BFA vom 11.07.2016 zuerkannt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden ab Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bis dato laufend erteilt. Der Status als subsidiär Schutzbedürftige der Beschwerdeführerin besteht derzeit noch bis 2023. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 45 Abs 12 erster Satz NAG. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des ersten Teiles des NAG nicht erfüllen würde. Es wurde auch nichts Gegenteiliges von der belangten Behörde im Verfahren und im angefochtenen Bescheid dargetan.

Ein solcher Umstieg vom Regime einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG in das Regime des NAG ist grundsätzlich möglich und im NAG ausdrücklich vorgesehen.

Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin nachweislich nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 12 Z 2 NAG. Die Beschwerdeführerin hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht erfüllt. Gegenteiliges wurde im Verfahren und in der Beschwerde weder behauptet noch nachgewiesen.

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG sind von der Erfüllungspflicht gemäß § 10 Abs 1 IntG Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Dieser Nachweis wurde durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Es wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und nachgewiesen, dass ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten vorliegen würde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen hat die belangte Behörde zu Recht den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU abgewiesen, weil die für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG erforderliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vorlag, da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde und die Unzumutbarkeit der Erfüllung seitens der BF nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

Gemäß § 10 Abs 1 IntG müssen Drittstaatsangehörige mit Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG (Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der §§ 9 und 10 IntG in den Blick zu nehmen. Gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des geringere Kenntnisse verlangenden Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung „auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands“ nicht zugemutet werden kann. § 9 Abs 5 Z 2 IntG verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in § 21a Abs 4 Z 2 NAG, aber anders als der hier einschlägige § 10 Abs 3 Z 2 IntG) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach § 8 Abs 1 Z 7 NAG dokumentiert der in § 10 IntG angesprochene Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ anders als die in § 9 IntG genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.

Des Weiteren ist auf die Regelung des § 9 Abs 2 IntG zu verweisen, demzufolge der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des § 9 Abs 5 Z 2 IntG darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach § 9 Abs 2 IntG vorzugehen wäre (vgl. auch Höhl/Hartleib, IntG [2020] § 9, K29.). Wenn demnach aber bereits der in § 9 Abs 5 Z 2 IntG angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in § 10 Abs 3 Z 2 IntG vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für (wie hier) zwei Jahre anzunehmen ist, sondern, dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung auf Dauer bestehen bleibt.

Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren bereits amtsärztliche Stellungnahmen eingeholt und in weiterer Folge um Ergänzung ersucht. Die Beschwerdeführerin hat sich außerdem einer psychodiagnostischen Befundung unterzogen.

Sowohl die Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Amtssachverständigen als auch die psychodiagnostische Befundung durch vier Experten dem medizinischen und dem psychologischen Bereich haben zu dem Ergebnis geführt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaft schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand aufweist, welcher ihr die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung unzumutbar macht.

Zwar steht fest, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei stetiger Therapie eine Besserung des allgemeinen Zustandes eintreten wird.

Da das amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen hatte, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 Z 2 NAG vorliegen, gilt für die Beschwerdeführerin das Erfordernis nach § 10 Abs 1 IntG, nämlich das Vorliegen des Nachweises der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Diese Erteilungsvoraussetzung liegt im gegenständlichen Verfahren, wie bereits ausgeführt, nicht vor.

In Ermangelung einer Feststellung, dass der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin dauerhaft als schlecht anzusehen ist, kann dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel ohne Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht ausgestellt werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erging die von der Beschwerdeführerin angefochtene Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU seitens der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 45 Abs 12 Z 2 NAG und nicht wegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 3, Z 5 und Z 6 NAG sowie auch nicht wegen Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis Z 7 erfolgt und überdies auch durch die gegenständliche Entscheidung nicht in das bestehende Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK der Beschwerdeführerin bzw dessen Aufrechterhaltung eingegriffen wird, konnte dem gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 Abs 12 NAG auch gemäß § 11 Abs 3 NAG nicht Folge gegeben werden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Es handelt sich beim vorliegenden Fall um eine reine Rechtsfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 45 Abs 12 iVm 10 IntG erfüllt. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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