LVwG T LVwG-2022/20/1741-6

LVwG-2022/20/1741-6Landesverwaltungsgericht23.08.2022

Regest

Verkehrsunfall<br/>Meldepflicht<br/>Verständigungspflicht<br/>Doppelverfolgung<br/>Doppelbestrafung<br/>Mitwirkungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/1741-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1741.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht erkannt:

I.

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,-- zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 50,-- zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

III.

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Es fällt kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1., 2. und 3. folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:04.03.2022, 15:00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1, Adresse 2, CC

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

2. Datum/Zeit:04.03.2022, 15:00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1, Adresse 2, CC

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie vor einem Identitätsnach die Unfallstelle verliesen.

3. Datum/Zeit:04.03.2022, 15:00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2 Unbekannt

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das nageführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dier Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

2. § 4 Abs 1 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

3. § 99 Abs a iVm § 5 Abs 1 StVO“

Auf Grund dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt, nämlich zu 1. Euro 200,--, zu 2. Euro 250,-- und zu 3. Euro 1.400,--. Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Unter Spruchpunkt 4. wurde dem Beschwerdeführer eine im Zuge der Amtshandlung begangene Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes vorgeworfen. Diesbezüglich ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-*** ein Parallelverfahren anhängig.

Mit einem Schriftsatz vom 23.05.2022 hat der Bestrafte fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dieser wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass er durch das Unfallgeschehen geschockt gewesen sei. Er habe beim Unfallgegner nachgefragt, ob alles in Ordnung sei und sei dann nach Hause gefahren. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass alles in Ordnung wäre. Zu Hause habe er dann Alkohol konsumiert, um den Unfall zu „verarbeiten“. Kurz nach 15.30 Uhr seien dann Polizeibeamte bei ihm eingetroffen und sei dann um 16.00 Uhr ein Alkomattest durchgeführt worden, wobei die angeführten 0,72 mg/ l festgestellt worden wären. Vor Fahrtantritt habe er keinen Alkohol konsumiert.

Mit Schreiben vom 29.06.2022 legte die Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vor. Am 03.08.2022 wurde in dieser Angelegenheit eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführt. Dabei wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren (Aktenzahl LVwG-***) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 04.03.2022 um 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von **** Z seinen PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Zufahrtsstraße zum Recyclinghof von diesem kommend bis zur Einmündung in die L ** Adresse 2 beim Haus DD Nr *. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich 0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

Der Beschwerdeführer fuhr, ohne sein Fahrzeug anzuhalten und ohne auf den Querverkehr zu achten, in die Adresse 2 ein. Er wollte nach rechts abbiegen. Zum gleichen Zeitpunkt lenkte EE (aus Sicht des Beschwerdeführers von links kommend) einen Pkw auf der L ** in Richtung Z. Am Beifahrersitz saß seine Tochter FF. Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Dabei wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug (GG) im Bereich links vorne und das von EE gelenkte Kraftfahrzeug (JJ) im Bereich des rechten vorderen Kotflügels sowie im Bereich der Beifahrertüre beschädigt.

In Unfallendlage befanden sich die Fahrzeuge Seite an Seite. Unmittelbar nach dem Zusammenstoß kam es durch die geöffneten Seitenfenster zu einer Kommunikation zwischen EE und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, dass er das von EE gelenkte Fahrzeug „einfach übersehen“ hätte und hat sich auch entschuldigt. EE erklärte daraufhin, dass so etwas passieren könne und dass man zurück zur Einfahrt (gemeint offenbar zur Zufahrtsstraße zum Recyclinghof) fahren und dort „die Papiere austauschen“ solle. Als sich dann ein Fahrzeug auf der Adresse 2 vom CC kommend der Unfallstelle näherte, hat der Beschwerdeführer, ohne dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre, Gas gegeben und ist bergwärts weggefahren.

Dem Zweitbeteiligten gelang es, sich das Kennzeichen zu merken. Er veranlasste, dass die Polizei verständigt wurde. Eine Polizeistreife war bereits wenige Minuten später (um 15.08 Uhr) an der Unfallstelle. Es wurde dann eine Kennzeichenabfrage durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des flüchtigen Fahrzeuges ausgemittelt. Eine Polizeistreife fuhr dann zum ca 900 m von der Unfallstelle entfernten Wohnhaus des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 3. Sie traf dort um ca 15.25 Uhr ein. Nach kurzer Kontaktaufnahme der Polizisten mit den Schwiegereltern des Beschwerdeführers kam es um ca 15.30 Uhr zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde dabei mit dem Unfallgeschehen konfrontiert. Es wurden Alkoholisierungssymptome festgestellt und wurde daher um 16.00 Uhr bzw 16.01 Uhr ein aus zwei Messversuchen bestehender Alkomattest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,72 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, also eine erhebliche Alkoholisierung ergab. Der Beschwerdeführer machte befragt zum Alkoholkonsum keine näheren Angaben. Er reagierte, als das Thema Alkohol angesprochen wurde, aggressiv. Zum Alkoholkonsum sagte er lediglich, dass er keinen Alkohol getrunken habe.

Die Polizei (die Polizeiinspektion X) erstattete wegen dieses Vorfalls einerseits eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde und andererseits wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens gemäß § 89 Strafgesetzbuch (StGB) bei der Staatsanwaltschaft Y. Beim Bezirksgericht X wird daher wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens gemäß § 89 StGB geführt, wobei neben dem Verschulden eines Verkehrsunfalles durch Begehen einer Vorrangverletzung die in der Anzeige angeführte Alkoholisierung einen zentralen Aspekt darstellt. Am 26.07.2022 wurde in diesem Verfahren beim Bezirksgericht X zur Aktenzahl *** eine Verhandlung durchgeführt, jedoch die Verhandlung nicht geschlossen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Insp KK, weiters durch Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts X betreffend die Verhandlung zu Aktenzahl *** am 26.07.2022, insbesondere in die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Zeugen EE und FF sowie LL. Es wurde auch Einsicht genommen in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 21.03.2022 sowie in die Lichtbildbeilage vom 11.03.2022 und in die verwaltungsbehördlichen Akten (in den Verwaltungsstrafakt und in den führerscheinrechtlichen Akt) der Bezirkshauptmannschaft X.

Das Unfallgeschehen ist unstrittig, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle vor Durchführung eines Identitätsaustausches bzw des Ausfüllens eines Unfallberichts vorzeitig verlassen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet vor allem die Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt und macht diesbezüglich geltend, dass die gesamte, durch das Alkomatergebnis belegte Alkoholisierung durch einen Nachtrunk zustande gekommen wäre. Das Landesverwaltungsgericht hat sich in dem im Parallelverfahren (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO) ergangenen Erkenntnis vom 09.08.2022, Zahl LVwG-***, ausführlich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachtrunkverantwortung auseinandergesetzt und diese ua unter Verweis auf die diesbezüglich ergangene Judikatur des VwGH (vgl Erk 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; 07.09.2007, 2006/02/0274) als unglaubwürdig beurteilt. In diesem Zusammenhang sei auf die in diesem Erkenntnis im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Ausführungen verwiesen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBl I Nr 37/2019 (§ 4), BGBI I Nr 6/2017 (§ 5), und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:

§ 4. Verkehrsunfälle.

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

[…]

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen

[…]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

[…]

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

[…]

c)wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

[…]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des S Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 (§ 30) und BGBI I Nr 33/2013 (§ 45) lauten wie folgt:

§ 30. Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, BGBl. 628/1988, lautet wie folgt:

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zu Spruchpunkt 1:

Aufgrund der Beschädigung des vom Zweitbeteiligten gelenkten Kraftfahrzeuges ergab sich die Verpflichtung zum Identitätsaustausch, die auch unverzüglich an Ort und Stelle durchgeführt werden sollte. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch den Unfallort fluchtartig verließ und auch keinerlei Bestrebungen hatte, die Polizei zu verständigen, hat er gegen die Meldeverpflichtung des § 4 Abs 5 StVO verstoßen.

Der Beschwerdeführer musste sich im Klaren darüber sein, dass beim gegenständlichen Vorfall auch ein Schaden entstanden ist und somit ein Identitätsaustausch verpflichtend war.

Was den vom Beschwerdeführer angeführten Schock betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ein so genannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen kann. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines so genannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 25.06.2003, 2002/03/0112).

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Zweitbeteiligte gegenüber dem Beschwerdeführer keineswegs ungehalten, sondern sachlich reagierte. Umso weniger ist das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldbar. Der Beschwerdeführer hat daher die Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen.

V.2. Zu Spruchpunkt 2:

In seiner früheren Rechtsprechung verneinte es der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verkehrsunfall mit bloßem (nicht nur am eigenen KFZ eingetretenem) Sachschaden – wenn also keine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO besteht – der Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit c StVO durch Verbleiben an der Unfallstelle nachkommen zu müssen, wenn kein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt und kein am Unfallort zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder veranlasst (VwGH 05.11.1997, 97/03/0170; 22.04.1998, 97/03/0353; siehe weiters etwa VwGH 29.05.2001, 99/03/0373, 26.03.2004, 2004/02/0032) bzw. bejahte er das Bestehen dieser Verpflichtung, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten von Sicherheitsorganen verlangt (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252).

Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass es im Fall eines Verkehrsunfalls mit bloßem (nicht nur am eigenen KFZ entstandenem) Sachschaden zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes auch dann zu kommen hat, und die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO durch Verlassen der Unfallstelle verletzt werden kann, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, nach dem es zu keinem Identitätsnachweis kommt, zieht auch die Mitwirkungspflicht nach§ 4 Abs 1 lit c StVO nach sich (VwGH 15.5.1990, 89/02/0164; VwG Wien, VGW-031/093/13334/2019).

Ergänzend sei dazu ausgeführt, dass „Mitwirken“ ein Tätigwerden im Hinblick auf die auf der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen bedeutet (VwGH 08.07.1971, 1459/70 ZVR 1972/128). Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes im Sine der lit c umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines KFZ geeigneten Zustand befindet. Entfernt sich daher ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallaufnahme vom Unfallort, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 u.a.).

Im vorliegenden Fall hat unbestritten ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden und bestand eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO (siehe dazu oben unter Punkt V.1.). Der Beschwerdeführer hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, indem er die Unfallstelle fluchtartig verließ. Somit hat sie den objektiven Tatbestand des § 4 Abs 1 lit c StVO erfüllt, wobei bereits die Tatanlastung des Verlassens der Unfallstelle im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG ausreichend ist (siehe etwa VwGH 20.10.1999, 99/03/0252).

In Bezug auf das Verschulden sei auf die Ausführungen unter Punkt V.1. verwiesen. Ergänzend sei festgehalten, dass die Vermutung naheliegt, dass der Beschwerdeführer vor allem im Hinblick auf die nachträglich festgestellte Alkoholisierung den Unfallort für den Zweitbeteiligten völlig überraschend fluchtartig verließ. Den Beschwerdeführer trifft daher auch diesbezüglich ein Verschulden. Er hat daher die Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

V.3. Zu Spruchpunkt 3:

Gegen den Beschwerdeführer wird beim Bezirksgericht X im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen ein Verfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung gemäß § 89 StGB geführt. Wesentliche Aspekte dieser Tat sind das Verschulden eines Verkehrsunfalls (durch Verletzung einer Vorrangregel) sowie das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer ein Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen. Damit wurde ein wesentlicher Aspekt des vom Strafgericht verfolgten Straftatbestandes von der Verwaltungsstrafbehörde einer Bestrafung unterzogen. Artikel 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK enthält nicht nur ein Doppelbestrafungsverbot sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot.

Gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO sind Verwaltungsstrafbehörden gegenüber den Strafgerichten nur subsidiär zur Verfolgung von Übertretungen der StVO (bzw §§ 37 und 37 a FSG) berufen. Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung sieht § 30 Abs 2 VStG vor, dass die Behörde das Strafverfahren auszusetzen hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine Tat in die gerichtliche Zuständigkeit fällt oder nicht. Diese Aussetzung hat solange zu dauern, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO nicht ausgesetzt. Die Unterlassung einer gebotenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs 2 VStG belastet den angefochtenen Strafbescheid (bezüglich Spruchpunkt 3.) mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0134; 11.05.1998, 98/10/0040). Aufgrund dessen war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. Folge zu geben und insoweit das Straferkenntnis zu beheben.

VI.Zur Strafbemessung (betreffend die Übertretung laut Spruchpunkte 1. und 2.):

Im Hinblick auf das Unfallgeschehen war die Klärung der näheren Umstände des Unfalls besonders wichtig, insbesondere in Bezug auf die Identität des Schädigers sowie auch der Klärung weiterer unfallrelevanter Umstände wie etwa die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol. Den durch § 4 Abs 5 und § 4 Abs 1 lit c StVO geschützten Interessen hat der Beschwerdeführer daher in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Es ist von einem erheblichen Verschulden im Sinne von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. Es ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

§ 99 Abs 3 lit b StVO sieht für die Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO eine Geldstrafenobergrenze von Euro 726,00 vor. Der Strafrahmen des § 99 Abs 2 lit a StVO für die Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO reicht von einer Mindeststrafe von Euro 36,00 bis zu einer Geldstrafe von Euro 2.180,00) Im Hinblick auf die zur Anwendung gelangenden Strafrahmen und die dargelegten Strafzumessungskriterien erscheinen die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht unangemessen hoch.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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