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LVwG-2022/47/0712-4•LVwG T LVwG-2022/47/0712-4
LVwG-2022/47/0712-4Landesverwaltungsgericht23.08.2022
Anmeldebescheinigung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 16.09.2020 entsprechend eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger auszustellen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 16.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2022, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag nicht statt und führte begründend aus, dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung ihren Reisepass oder Personalausweis nicht vorgelegt habe.
Mit Eingabe vom 17.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den nunmehr gegenständlichen Bescheid ein. Beantragt wurde die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Antragsstattgebung.
Mit Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand statt und legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 14.03.2022 die nunmehr gegenständliche Beschwerde mit der Bitte um Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2022, die Einsichtnahme in den Mietvertrag vom 01.02.2009, die Einsichtnahme in einer Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 08.07.2022, die Einsichtnahme in einen Verdienstnachweis für Jänner 2022, die Einsichtnahme in einen Verdienstnachweis vom Februar 2022, die Einsichtnahme in den rumänischen Personalausweis der Beschwerdeführerin, welcher im Original vorgezeigt wurde, die Einsichtnahme in die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und wurde am XX.XX.XXXX geboren. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in der Adresse 2, **** X. Die Miete in Höhe von Euro 150,00 bezahlt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist bei der CC GmbH beschäftigt und bringt monatlich durchschnittlich Euro 1.500,00 (14 Mal jährlich) ins Verdienen. Die Beschwerdeführerin war von 18.03. bis 08.07.2022 im Mutterschutz und bezog in diesem Zeitraum Wochengeld bei der ÖGK. In den Monaten Jänner und Februar 2022 ist sie einer Beschäftigung bei der CC GmbH nachgegangen und brachte monatlich Euro 427,82 (14 Mal jährlich) ins Verdienen. Derzeit geht die Beschwerdeführerin wieder einer Teilzeitbeschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen rumänischen Personalausweis, gültig vom 04.04.2022 bis 02.08.2029.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den glaubwürdig und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin und ihres als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Lebensgefährten sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweisen betreffend den Bezug von Wochengeld, die Verdienstnachweise und den auch im Original vorgelegten gültigen rumänischen Personalausweis der Beschwerdeführerin.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 52
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
„§ 53
Anmeldebescheinigung
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 53 Abs 1 NAG 2005 ist EWR-Bürgern, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Arbeitnehmerin im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 NAG 2005 in Österreich ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht nicht statt, da von dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Reisedokument vorgelegt wurde. Die Vorlage eines Reisepasses ist sowohl zur Identitätsfeststellung als auch zur Feststellung der aktuellen Staatsangehörigkeit (Eigenschaft als EWR-Bürgerin) zwingend erforderlich (VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0029).
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin sodann einen neu ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, welcher die Identitätsfeststellung und die Feststellung der aktuellen Staatsangehörigkeit ermöglicht.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem hervorgebracht, dass sämtliche für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs 1 NAG 2005 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war, der angefochtene Bescheid aufzuheben war und der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 16.09.2020 entsprechend eine Anmeldebescheinigung von der belangten Behörde auszustellen ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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