LVwG T LVwG-2022/47/2071-1

LVwG-2022/47/2071-1Landesverwaltungsgericht23.08.2022

Regest

Ausgangsregelung<br/>Verlassen privater Wohnbereich<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/2071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.2071.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass die Fundstellen der zitierten Rechtsvorschriften zu lauten haben:

„§§ 8 Abs 5, 5 Abs 1 Covid-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 iVm § 2 Abs 19. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 111/2021“

„§8 Abs 5 Covid-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1. Datum/Zeit: 25.04.2021, 05:10 Uhr

Ort: Gemeinde X, auf der B*** bei Str.km , Nördliches W auf Höhe der B Adresse 2 (Km ***)

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in Adresse 1, **** Z verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt W auf Höhe der B*** Adresse 2 (Km ***) aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 9. Novelle zur 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 9. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2021 in der Zeit vom 19.04.2021 bis 28.04.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5,7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9,10,11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8,10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z4.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da trotz Ausgangsbeschränkung eine Party (mit zirka 11 Personen) mit Lagerfeuer und professioneller Musikanlage gefeiert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 9. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2021 Wegen dieser

Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 8 Abs. 5 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er zum angelasteten Zeitpunkt mit BB in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe und die weiteren anwesenden Personen ausnahmslos enge Vertraute und Bezugspersonen von ihnen gewesen seien. Durch die Corona-Auflagen sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, ihrer Leidenschaft für die Musik nachzugehen, was sie vorher mehrmals wöchentlich in Y gepflogen haben. Diese Einschränkungen hätten bei seiner Lebensgefährtin zu schweren Depressionen geführt, aufgrund welcher sie bis heute Psychopharmaka einnehmen müsse. Da kein Ende der Pandemie abschätzbar gewesen sei, habe sie mit suizidalen Gedanken kämpfen müssen und wäre ihr ein Ausbruch aus dem eingeschränkten Alltag unabdinglich erschienen und hätten sie sich somit zur therapeutischen Unterstützung seiner Lebensgefährtin mit engen Freunden getroffen. Sie seien keineswegs alkoholisiert gewesen und habe es sich auch nicht um die Veranstaltung einer Party gehandelt. Auch sei nur eine einzelne Musikbox zum Einsatz gekommen und hätte es sich dabei um keine professionelle Musikanlage gehandelt. Der Beschwerdeführer studiere an der Universität Y und an der Universität Y, erhalte aber aufgrund der gesetzlich bestimmten Unzumutbarkeit des langen Weges und Pendelns zur Universität (1h 13min) keine Studienbeihilfe. Sein Einkommen beschränke sich auf eine geringfügige freie Anstellung (netto Euro 280,- bis 480,- im Monat) und der Familienbeihilfe - welche aktuell Euro 223,50 betrage.

II.Sachverhalt:

Am 25.04.2021 verließ der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin den privaten Wohnbereich in Adresse 1, **** Z und fuhren beide nach X, wo sie sich am nördlichen W auf Höhe Straßenkilometer *** der Landesstraße B*** mit neun weiteren befreundeten Personen trafen und um 05.10 Uhr gemeinsam Musik hörten, die von einer Musikanlage abgespielt wurde.

Der Beschwerdeführer ist Student, bringt – nach eigenen Angaben – aus einer geringfügigen Beschäftigung monatlich netto Euro 280,- bis 480,- ins Verdienen und bezieht Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 223,50. Er ist bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und dabei wieder insbesondere aus dem Anzeigeinhalt und dem Vorbringen der Beschuldigten.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

Covid-19-Maßnahmengesetz,

BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020:

§ 5

„Ausgangsregelung

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen

drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

…“

§ 8

„Strafbestimmungen

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe

von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

…“

4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 111/2021:

§ 2

„Ausgangsregelung

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in

Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen

der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer nimmt mit seinem Vorbringen, dass er und seine Lebensgefährtin sich mit neun engen Vertrauten und Bezugspersonen am W getroffen hätten, offenbar Bezug auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Dort ist nämlich geregelt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dessen von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr gestattet ist zur Pflege des Kontakts mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird. Diese Bestimmung zur Kontaktpflege bezieht sich aber nur auf Einzelpersonen, wie eben den Lebenspartner, oder einzelne engste Angehörige (Familienmitglieder) oder einzelne wichtige Bezugspersonen. Kontakte im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 lit a und Z 5 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung dürfen gemäß Abs 3 leg cit nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt (Z 1) und auf der anderen Seite nur eine Person (Z 2) beteiligt ist. Da sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten mit neun weiteren engen Freunden getroffen hat, hat es sich jedenfalls nicht um einzelne wichtige Bezugspersonen gehandelt. Es waren zwar auf der einen Seite mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nur Personen aus einem Haushalt, aber auf der anderen Seite mehr als eine Person anwesend. Der vom Beschwerdeführer für sich reklamierte Ausnahmetatbestand ist am 25.04.2021 um 05.10 Uhr am nördlichen W jedenfalls nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf schweren Depressionen seiner Lebensgefährtin und deren Suizidgefahr, welche einen Ausbruch aus dem eingeschränkten Alltag unabdinglich gemacht hätte. Dies ist insofern schwer nachvollziehbar, als sich das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs nur auf die Nachtstunden von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr bezogen hat und keinesfalls ein durchgängiges Ausgangsverbot gegolten hat. Warum ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur während der Nachtstunden geeignet gewesen wäre, die suizidalen Gedanken der Lebensgefährtin zurückzudrängen, wird in der Beschwerde nicht weiter erläutert. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das gemeinsame Musikhören bei Lagerfeuer am W in der Nacht von Samstag auf Sonntag mit Freunden zusammen eine therapeutische Unterstützung seiner Lebensgefährtin gewesen wäre, weil es sich dabei jedenfalls um keine wissenschaftlich anerkannte Therapie handelt. Ob die Teilnehmer des Zusammentreffens alkoholisiert gewesen waren oder nicht oder ob es sich bei der Musikanlage um eine professionelle Anlage oder um eine einzelne Musikbox gehandelt hat, ist unerheblich, da nicht tatbildlich.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild verwirklicht hat.

Bezüglich des Verschuldens ist die Erstbehörde von Fahrlässigkeit ausgegangen. Zutreffend ist auch die Begründung der belangten Behörde, dass die Beeinträchtigungsintensität dieser Übertretung nicht unerheblich ist, zumal die damals geltende Ausgangsregelung der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Ziel hatte, die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen. Eine solche ist bei einem längeren Zusammentreffen einer elfköpfigen Gruppe – auch im Freien – gegeben.

§ 8 Abs 5 Covid-19-Maßnahmengesetz sieht für eine derartige Übertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 1.450,00 vor. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen somit zu 5,5 % und damit im alleruntersten Bereich zur Anwendung gebracht. Auch wenn der Beschwerdeführer als Student nur über ein geringes monatliches Nettoeinkommen verfügt, konnte die Strafhöhe nicht herabgesetzt werden, da für die Strafbemessung nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften, sondern auch das Verschulden und die Beeinträchtigungsintensität der Tat zu berücksichtigen sind, welche beide jedenfalls mehr als gering waren.

Sollte der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zumutbar sein, hat er die Möglichkeit, gemäß § 54b Abs 3 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Strafe zu stellen.

Die Fundstellen des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 3.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Keplinger

(Richterin)

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