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LVwG-2022/44/2175-1•LVwG T LVwG-2022/44/2175-1
LVwG-2022/44/2175-1Landesverwaltungsgericht25.08.2022
Fanglizenzen<br/>Lizenzeneinheiten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2022, Zahl ***, betreffend eines Antrags auf Änderung der Lizenzeinheiten eines Fischereireviers nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020,
I.
zu Recht:
1. Das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Änderung der Lizenzeinheiten nicht wegen entschiedener Sache, sondern mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den Beschluss:
1. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.1999, Zahl ***, wurde gemäß § 27 Abs 4 Tiroler Fischereigesetz 1993 von Amts wegen gegenüber dem damaligen Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten die Höchstzahl der jährlichen Fischereikarten für das Fischereirevier X/W mit 6 Fischereinamenskarten festgelegt.
Mit Schreiben vom 05.07.2022 hat der Erstbeschwerdeführer als aktueller Fischereiberechtigter des Fischereireviers der belangten Behörde mitgeteilt, dass in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) für dieses Revier nur 6 Lizenzeinheiten (vormals Fischereinamenskarten) hinterlegt seien. Da in älteren Fischereikatasterblättern (zB aus dem Jahr 2011) immer 7 Fischereinamenskarten eingetragen gewesen seien, dürfte es sich im aktuellen JAFAT um einen Übertragungsfehler handeln. Auch der Vergleich mit den umliegenden Revieren zeige, dass für sein Revier mehr Lizenzeinheiten gerechtfertigt seien. Er hat daher beantragt, die Anzahl der Lizenzeinheiten von 6 auf 7 zu korrigieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2022 wurde dieser Antrag unter Verweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 27.07.1999 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel des Erst- und Zweitbeschwerdeführers. Zusammengefasst bringen sie vor, dass sie mit einem Kaufvertrag aus dem Jahr 2008 widerlegen könnten, dass seit dem Jahr 1999 nur mehr 6 Namenskarten bestehen würden. Diesem Kaufvertrag, mit dem der Zweitbeschwerdeführer das gegenständliche Fischereirecht erworben habe, sei nämlich ein Fischereikatasterblatt der Behörde beigefügt worden. Dieses Katasterblatt dokumentiere 7 Namenskarten für das Revier. Durch diese Angabe sei auch der Verkehrswert des Reviers maßgeblich beeinflusst worden. Außerdem seien die Katasterblätter noch nach dem Jahr 1999 von der Behörde aktualisiert worden (etwa aufgrund eines neuen Reviernummernsystems), ohne dass es dabei zu einer Korrektur der Anzahl der Namenskarten von 7 auf 6 gekommen sei. Zudem seien die durchschnittlichen Lizenzeinheiten der Nachbarreviere deutlich höher, sodass auch ihrem Revier mehr Lizenzeinheiten zustünden. Schließlich habe sich der Sachverhalt seit 1999 insofern geändert, als Teile des Reviers renaturiert worden seien.
II.Rechtslage:
Tiroler Fischereigesetz 1993:
§ 27
Fischereikarten
(…)
(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung des Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.“
Tiroler Fischereigesetz 2020:
„§ 29
Fanglizenzen, Lizenzeinheiten
(…)
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung für jedes Fischereirevier jene höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten festzulegen, die bei nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Nutzung die Erhaltung eines nach Art, Altersstufe und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestandes erwarten lässt.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2022, mit der die höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten in Fischereirevieren festgelegt wird (Fanglizenzeinheiten-Verordnung Bezirk Y)
„Aufgrund des § 29 Abs. 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 3/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2021, wird verordnet:
§ 1
Höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten
Die höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten für die Fischereireviere im Bezirk Y wird wie folgt festgelegt:
(…)
III.Erwägungen:
Mit dem Tiroler Fischereigesetz 2020 wurde anstelle des bisherigen Fischereikartensystems ein Lizenzsystem eingeführt. Seither gibt es keine Namenskarten mehr, sondern nur noch Fanglizenzen. Das Tiroler Fischereigesetz 2020 sieht dabei keine Übergangregelung vor, wonach eine auf Grundlage des § 27 Abs 4 Tiroler Fischereigesetz 1993 mit Bescheid festgelegte Anzahl an Namenskarten weiterhin für Lizenzeinheiten iSd § 29 Abs 5 Tiroler Fischereigesetz 2020 gelten soll. Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft nunmehr aufgrund des § 29 Abs 5 Tiroler Fischereigesetz 2020 durch Verordnung für jedes Fischereirevier die höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten neu festzulegen.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft mit Verordnung vom 24.03.2022 auf Grundlage des § 29 Abs 5 Tiroler Fischereigesetz 2020 die höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten für das gegenständliche Fischereirevier mit 6 festgelegt. Der auf Grundlage des § 27 Abs 4 Tiroler Fischereigesetz 1993 erlassene Bescheid vom 27.07.1999 entfaltet hingegen keine rechtliche Wirkung mehr. Auf diesen Bescheid kann keine Befugnis zur Ausstellung von (nicht mehr existierenden) Namenskarte bzw zur Ausübung des Fischfangs mehr gestützt werden. Dieser Bescheid hat auch keine Bindungswirkung in Zusammenhang mit den nunmehr relevanten Fanglizenzeinheiten, sodass der Antrag auf Änderung dieser Lizenzeinheiten nicht unter Verweis auf eine Rechtskraft dieses Bescheides zurückgewiesen werden kann.
Dennoch erweist sich das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers als unbegründet. Das Tiroler Fischereigesetz 2020 sieht für die Festlegung und Änderung der höchstzulässigen Anzahl an Fanglizenzeinheiten eines Fischereireviers kein Bescheidverfahren mit Antragslegitimation, sondern ein Verordnungsverfahren vor. Da in einem Verwaltungsverfahren niemandem ein durchsetzbares Recht auf Erlassung eines bestimmten Verordnungsinhaltes zukommt, verfügt der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Verfahren über kein subjektives Recht auf Änderung der Verordnung (vgl etwa VwGH 17.05.2022, Ra 2022/06/0019, zur vergleichbaren Rechtslage bei Flächenwidmungsplänen). Der Antrag auf Änderung der Lizenzeinheiten ist daher nicht wegen entschiedener Sache, sondern mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Zum Zweitbeschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag nicht gestellt hat und ihm somit keine Parteistellung zur Frage der Zulässigkeit dieses Antrags zukommt. Seine Rechtssphäre wird im vorliegenden Verfahren nicht tangiert, sodass sein Rechtsmittel mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Ziffer 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Da dem Normunterworfenen nach ständiger Rechtsprechung in einem Verwaltungsverfahren kein durchsetzbares Recht auf Erlassung eines bestimmten Verordnungsinhaltes zukommt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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