LVwG T LVwG-2022/45/2097-1

LVwG-2022/45/2097-1Landesverwaltungsgericht25.08.2022

Regest

Maskenpflicht<br/>FFP2 Maske<br/>Ärztliches Attest<br/>Gefälligkeitsattest<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/2097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.2097.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als dass

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist „§ 14 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021“

und die Strafbestimmung „§ 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021“

zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 23.01.2022 um 14:06 Uhr in Z, Adresse 2, „an einer Versammlung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idgF zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen [zu haben], obwohl gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idgF bei solchen Versammlungen eine Maske zu tragen ist. Trotz mehrmaliger Anhaltung und Aufforderung haben Sie sich geweigert eine Maske zu tragen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie gemäß „§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.“ eine Geldstrafe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt sowie Euro 15,-- Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Das vorgelegte Maskenattest, lautend auf AA, „die konkrete Beweislage“, ist, laut Gerichtsurteil (Linz, 14. April 2021, im Namen der Republik), anzuerkennen. Wie meinerseits bereits im Einspruch vom 29.04.2022 in dieser Sache angeführt, verweise ich auf mein gegenständliches Attest zur Maskenbefreiung als Nachweis, dass „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“ (Diagnose liegt vor). Es muss sich dabei weder um ein fachärztliches noch aktuelles Attest handeln. Das Attest muss auch nicht von einem inländischen Arzt ausgestellt sein. Es entspricht also in jeder Hinsicht der Verordnung, wenn ein ärztliches Attest aus dem Jahr 2020 vorgelegt wird. Gegenteilige Auffassungen verstoßen gegen die Verordnung und sind rechtswidrig. Dr. BB, der ausstellende Arzt war, zum Ausstellungszeitpunkt berechtigt, Atteste auszustellen. Zudem ist das Einholen eines weiteren (aktuellen) Attestes meinerseits in die Wege geleitet, eine entsprechende ärztliche Termineinräumung steht jedoch noch aus.“

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 2) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat dabei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und hat die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten, sondern sich vielmehr auf das von ihr vorgelegte „ärztliche Attest zur Maskenbefreiung“ berufen. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auf die Durchführung der Verhandlung verzichten, zumal die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat.

II.Sachverhalt:

Am 23.01.2022 von 13.00 bis 16.00 Uhr fand in **** Z, Adresse 2 (Y), die angemeldete CMG-Versammlung „CC“ mit anschließendem Demonstrationsmarsch in die Innenstadt statt. Im Zuge der Standkundgebung am Y wurde von einschreitenden Polizeibeamten um 14.06 Uhr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin der Versammlung keine FFP2-Maske trug. Als sie von den Beamten darauf hingewiesen wurde, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Maske tragen müsse, da sie eine Maskenbefreiung habe, diese aber nicht vorweisen müsse. Sie wurde aufgefordert dieses Attest vorzulegen, was sie verweigerte. Sie wurde durch das Sicherheitsorgan ersucht, eine FFP2-Maske aufzusetzen, andernfalls würde eine Anzeigenerstattung erfolgen. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, sie werde keine Maske aufsetzen, da sie bei einer Anzeigenerstattung sowieso Einspruch erheben werde und dann sowieso keine Strafe zahlen müsse.

Am 20.04.2022 erließ die belangte Behörde in diesem Zusammenhang eine Strafverfügung. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch legte die Beschwerdeführerin ein „Ärztliche Attest (lt. COVID-19-LV §11 Abs. 3 197.Verordnung vom 30.04.2020)“ vom 25.08.2020 von Dr. BB Psychosomatik Psychotherapie Arbeits- und Allgemeinmedizin, Adresse 3, A-**** X vor. Darin wurde für „AA XX.XX.XXXX“ bestätigt, dass „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.“

Am 04.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch von der belangten Behörde informiert, dass Atteste von Dr. BB nicht dem § 55 Ärztegesetz entsprechen und daher keine Gültigkeit haben. Daraufhin erwiderte die Beschwerdeführerin, dass das Attest bereits vor dem Berufsverbot des Dr. BB ergangen sei und daher sehr wohl seine Gültigkeit habe. Nach nochmaliger Erläuterung der Sach- und Rechtslage erklärte die Beschwerdeführerin sich bereit, innerhalb von zwei Wochen ein weiteres Attest von einem anderen Arzt nachzureichen.

Nachdem keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgt, erließ die belangte Behörde am 11.07.2022 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Bei Dr. BB handelt es sich um einen in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer nicht eingetragenen Arzt. Laut Auskunft der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) „erreichten beginnend mit Mai 2020 die ÖÄK vermehrt Beschwerden und Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, wonach der Arzt Dr. BB über Facebook und seine Homepage www.BB.at „ärztliche Atteste“ im Sinne des § 11 Abs. 3 COVID-19-Verordnung ohne vorangehende Untersuchung anbiete. Aus den Chatverläufen ging hervor, dass diese Atteste nach Übermittlung persönlicher Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) ohne Durchführung einer Untersuchung für einen Betrag von € 30,00 bzw. € 20,00 per E-Mail innerhalb von Österreich aber auch nach Deutschland verschickt wurden. […] Es bestanden aus Sicht der ÖÄK ausreichende und manifeste Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung dieser ärztlichen Atteste, das ergibt sich aus den eingelangten Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und wurde von Dr. BB selbst in medialen Stellungnahmen glaubwürdig dargestellt, dass er die ärztlichen Atteste mehrheitlich entgegen § 55 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) und zwar ohne ärztliche Untersuchung ausgestellt hat. Nach der klaren Vorgabe des § 55 ÄrzteG 1998 darf eine Ärztin/ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen ausstellen, was hier jedoch nicht erfolgt ist. Die Verletzung und Nichtbeachtung des § 55 ÄrzteG 1998 stellt eine Berufspflichtverletzung dar und kann gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 auch ein Disziplinarvergehen darstellen. Gemäß § 150 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist die ÖÄK verpflichtet, alle einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Disziplinaranwalt weiterzuleiten.“

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren ausschließlich auf die ihrer Ansicht nach bestehende Gültigkeit des ärztlichen Attests von Dr. BB berufen.

Eine online-Recherche des Landesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass Dr. BB nicht bei der Österreichischen Ärztekammer eingetragen ist. Ebenso findet sich auf der Homepage des Österreichischen Parlaments zu *** GP eine Anfragebeantwortung des Gesundheitsministers zu Dr. BB, die obenstehend zitiert wird.

IV.Rechtslage:

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021, lauten wie folgt:

Zusammenkünfte

§ 5

[…]

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

Strafbestimmungen

§ 8

[…]

(5a) Wer

[…]

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021, lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

[…]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

Ausnahmen

§ 21

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

[…]

8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Glaubhaftmachung

§ 22.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und 10a und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall nahm die Beschwerdeführerin an einer angemeldeten Versammlung im Freien teil. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Abs 1 letzter Satz 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wäre sie bei dieser Teilnahme verpflichtet gewesen, eine Maske zu tragen. Dies hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht getan.

Sie beruft sich dabei auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 4 Z 8 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, wonach die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht besteht, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dieser Ausnahmegrund ist gemäß § 22 Abs 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung durch „eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen“. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Einspruch das in den Feststellungen angeführte Attest von Dr. BB vom 25.08.2020 vorgelegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 07.02.2022, Ra 2021/03/0277) knüpft die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde (Beweismaß) reicht jedoch die Glaubhaftmachung. Der Betreffende hat die Behörde daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Wenn vorgesehen ist, dass der Ausnahmegrund durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss er demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass diese Norm die Berechtigung der Behörde, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausnahmetatbestandes umfassend zu prüfen und dabei auch die vorgelegte Bestätigung auf ihren Beweiswert hin zu würdigen, nicht einschränkt. Nur wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war, hätte der Betroffene seine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung erfüllt.

Im konkreten Fall hat der das Attest ausstellende Arzt wie festgestellt über Facebook und seine Homepage „ärztliche Atteste“ im Sinne des § 11 Abs 3 COVID-19-Verordnung – ein solches wurde von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung vorgelegt – ohne vorangehende Untersuchung angeboten und für einen Betrag von € 30,00 bzw. € 20,00 per E-Mail innerhalb von Österreich aber auch nach Deutschland verschickt. Nach zahlreichen Beschwerden wurde dem betroffenen Arzt in der Zwischenzeit die Zulassung entzogen.

Da das Landesverwaltungsgericht somit keinerlei Zweifel hat, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, das nicht in Übereinstimmung mit § 55 ÄrzteG erstellt wurde, lag der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausnahmegrund der gesundheitlichen Unzumutbarkeit nicht vor bzw wurde von ihr durch das vorgelegte Attest des Dr. BB keinesfalls glaubhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren am 04.05.2022 in Anbetracht dieser Umstände aufgefordert, ein Attest eines anderen Arztes vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich bereit erklärt, dem innerhalb von zwei Wochen nachzukommen. Nachdem auch zwei Monate später kein ärztliches Attest vorgelegt wurde, erließ die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis. In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin angegeben „das Einholen eines weiteren (aktuellen) Attestes in die Wege geleitet zu haben“, wobei sie eingeräumt hat, dass „eine entsprechende ärztliche Termineinräumung noch aussteht“. Indem die Beschwerdeführerin auch sieben (!) Monate nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt kein taugliches ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung des Ausnahmegrundes „gesundheitliche Unzumutbarkeit“ vorgelegt hat – und sogar einräumt noch nicht einmal einen Termin bei einem Arzt zu haben – ist ihr die Glaubhaftmachung keinesfalls gelungen. Sie hat somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ − als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt − tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte sie jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn sie davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war, etwa wenn ein solches „Attest“ online bestellt und ohne Untersuchung ausgestellt wird, worüber für das Landesverwaltungsgericht wie ausgeführt keine Zweifel bestehen. Auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des vorgelegten Attestes wurde die Beschwerdeführerin von der belangen Behörde dezidiert hingewiesen und wurde ihr eingeräumt ein anderes ärztliches Attest, das den Voraussetzungen des § 55 ÄrztG entspricht, vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihr ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben.

Minderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund mangelnder Angaben war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin die Höhe der Strafe nicht angefochten hat.

Über die Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt und damit der Strafrahmen des § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes, der im Tatzeitpunkt eine „Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche“ betrug, zu 30% ausgeschöpft. In der Gesamtschau der Umstände – insbesondere auch in Hinblick auf die nach wie vor nicht vorhandenen Einsicht der Beschwerdeführerin, die sie in der Beschwerde trotz ausführlicher Erläuterungen der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht hat – ist diese Strafe vor allem aus spezial- aber auch generalpräventiver Sicht angemessen.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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