LVwG T LVwG-2022/11/1549-3

LVwG-2022/11/1549-3Landesverwaltungsgericht26.08.2022

Regest

Aufhebung von Auflagen<br/>Verfall<br/>Kautionsleistung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/11/1549-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.11.1549.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A)Beschluss:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, den

B E S C H L U S S

1. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Verfall der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.09.2019, Zl ***, vorgeschriebenen Kaution festgestellt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 02.05.2022, Zl ***, den Antrag des AA vom 12.10.2020, ergänzt am 18.01.2021, auf Abänderung der mit Bescheid vom 05.09.2019, Zl ***, vorgeschriebenen grundverkehrsbehördlichen Auflagen 1, 2 und 4 gemäß § 8 Abs 2 TGVG 1996 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag des AA vom 04.10.2021 auf Aufhebung der mit Bescheid vom 05.09.2019 vorgeschriebenen grundverkehrsbehördlichen Auflagen 1, 2 und 4 gemäß § 8 Abs 3 TGVG 1996 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass AA die laut Bescheid vom 05.09.2019 vorgeschriebenen grundverkehrsbehördlichen Auflagen 1, 2 und 4 schuldhaft nicht erfüllt hat sowie schließlich die laut Bescheid vom 05.09.2019 erlegte Kaution über Euro 15.000,00 für verfallen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abänderung von Auflagen im TGVG nicht vorgesehen sei, weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Was die beantragte Aufhebung der Auflagen anbelangt, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die mit dem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers entsprochen hätten, welches dieser selbst vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei offensichtlich bereits vor Bescheiderlassung bewusst gewesen, dass die Auflage 2 nicht umgesetzt werden könne. Damit würden aber keine Umstände vorliegen, die erst nach dem Erwerb der Liegenschaft eingetreten seien. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme anbelange, seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Da die vorgeschriebenen Auflagen ausschließlich auf das vom Antragsteller selbst vorgelegte Betriebskonzept zurückgreifen würden, sei das Vorliegen einer unbilligen Härte im Fall der Durchsetzung dieser Auflagen jedenfalls zu verneinen. Bei diesem Ergebnis sei auch die vorgeschriebene Kaution für verfallen zu erklären gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass mit Bescheid vom 05.09.2019 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für einen Übergabe- und Leibrentenvertrag unter Auflagen erteilt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge habe sich aber herausgestellt, dass die Umsetzung der in den Auflagen genannten Tierhaltung im bestehenden Stallgebäude nicht möglich sei, da sich dieser in einem derart desolaten Zustand befinde, dass eine Sanierung absolut unmöglich bzw unfinanzierbar sei. Bei einem persönlichen Gespräch bei der Behörde im September 2020 sei dieser Umstand vorgetragen worden. Bei diesem Gespräch sei zugesagt worden, dass mittels neuem Betriebskonzept ohne Tierhaltung eine entsprechende Änderung des Bescheides erwirkt werden könne. Das neue Betriebskonzept sei der Behörde in der Hoffnung auf Abänderung der Auflagen am 12.10.2020 zugesandt worden. Während des laufenden Verfahrens habe er am 24.06.2021 einen schwerwiegenden Treppensturz gehabt und sei am 25.06.2021 mit schweren Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden. Aufgrund einer vorherigen Hüftoperation sei er vom 08.07. bis 29.07.2021 auf Reha in Niederösterreich gewesen. In der Folge habe er einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung aus Gesundheitsgründen gestellt und die Zusage des Pensionsantritts mit 01.05.2022 erhalten. Mit Eingabe vom 29.09.2021 habe er dann die Aufhebung der Auflagen wegen unbilliger Härte beantragt. Die unbillige Härte sei einerseits damit begründet worden, dass bei einer Landwirtschaft bei dieser Größe ein Stallbau (Neubau) finanziell unzumutbar sei und andererseits aufgrund seines Unfalles und der späteren Pensionierung eine Tierhaltung nicht mehr möglich sei. All dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb das Verfahren in wesentlichen Belangen mangelhaft geblieben sei. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt I., II. und III. ersatzlos zu beheben.

Am 02.08.2022 fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

II.Sachverhalt:

Mit Leibrentenvertrag vom 21.02.2019 hat AA die Liegenschaft in EZ *** GB Y, bestehend aus dem Objekt Adresse 2 sowie zwei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von CC übernommen.

Dieses Rechtsgeschäft wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 11.03.2019 angezeigt. Der Anzeige angeschlossen war auch das Betriebskonzept vom 24.05.2018. In diesem Betriebskonzept wird ua Folgendes ausgeführt:

„2.Beschreibung zur Ausgangssituation

2.1. Beschreibung zum Betrieb und seinem Umfeld

In den Jahre 1988 – 1998 wurde die Schafhaltung am Übergabeobjekt ausgeübt gemeinsam mit dem Übergeber CC.

….

Gebäude und bauliche Anlagen:

Die landwirtschaftlichen Gebäude und bauliche Anlagen sind durch das hohe Alter stark renovierungsbedürftig und können im derzeitigen Zustand für keine Bewirtschaftung der Eigenflächen herangezogen werden. Das Wohnhaus wird vom CC bewohnt, ist aber auch in stark sanierungsbedürftigen Zustand.

3. Strategie

Erhaltung der Hofstelle (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) durch Herr AA.

Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen (Grünland) durch Verpachtung.“

Im Hinblick darauf, dass vom Rechtserwerber eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke angedacht war, hat die belangte Behörde die Durchführung eines Interessentenverfahrens eingeleitet und dabei eine Begutachtung des Objektes Adresse 2 sowie eine Verkehrswertschätzung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke veranlasst. Was das Objekt Adresse 2 (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) anbelangt, hat die Sachverständige Folgendes festgehalten:

„Das Wirtschaftsgebäude kann derzeit aus sicherheitstechnischen Gründen für keine Tierart genutzt werden. Ebenso ist die wirtschaftliche Nutzung der Tenne aus statischen Gründen nicht möglich. Für eine landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle bedarf es einer Generalsanierung, wobei ein Abbruch und Wiederaufbau (baurechtliche Abklärung – Grundstücksgrenze!) sinnvoller erscheint.“

In weiterer Folge wurde das Interessentenverfahren von der Behörde „gestoppt“ und der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat am 01.08.2019 ein neues Betriebskonzept (erstellt am 30.07.2019) vorgelegt. Darin wird nunmehr ua Folgendes ausgeführt:

„2.Beschreibung zur Ausgangssituation

2.1. Beschreibung zum Betrieb und seinem Umfeld

Betriebszweige, Produktionstechnik:

Schafhaltung, Ziegenhaltung, Einstellpferde, Hühner, Futterverkauf, Holzverkauf, Direktvermarktung

4. Ziele

4.1. Betriebliche Ziele

Ab Rechtswirksamkeit des Leibrentenvertrages ist geplant, die Hofstelle zu sanieren und eine Kleinlandwirtschaft als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften.

5.2. Gesamtübersicht Investitionen

Beschreibung

Bereich

Jahr der

Anschaffung

Summe €

Adaptierung/Sanierung Stall

2019

EUR 5.000,-

7. Geplante Ausrichtung:

Wirtschaftlichkeit:

Durch die geplante Anschaffung der Tiere und die Adaptierung des Stalles ist im ersten Jahr nur knapp positiv bilanzierbar. In den Folgejahren ist ein gewinnbringender Betrieb möglich. Durch die gewinnbringende Wirtschaftsweise ist eine weitere Sanierung und bei Bedarf ein Ankauf von notwendigen Betriebsmitteln möglich.

Somit ist eine positive Wirtschaftlichkeit des Betriebes gegeben.

….“

Mit Bescheid vom 05.09.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Übergabe- und Leibrentenvertrag vom 21.02.2019, abgeschlossen zwischen CC und AA, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter folgenden Auflagen erteilt:

„1.Der Erwerber hat spätestens bis zum 31.12.2020 mindestens 15 Schafe, mindestens 5 Ziegen und mindestens 100 Hühner zu erwerben und auf der Erwerbsliegenschaft [zu] halten.

2. Der Erwerber hat bis spätestens 31.12.2020 die für die Haltung der unter Auflage 1. angeführten Tiere erforderlichen Stallungen und Unterbringungsmöglichkeiten auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft zu errichten.

3. Der Erwerber ist verpflichtet spätestens ab dem Bewirtschaftungsjahr 2021 die Grundstücke *** KG Y und *** KG X selbst zu bewirtschaften. Die Auflösung der über diese Grundstücke bestehenden Pachtverträge ist der Grundverkehrsbehörde bis zum 31.12.2020 schriftlich nachzuweisen.

4. Der Erwerber hat die Bewirtschaftung der Erwerbsgrundstücke unter Einhaltung der Auflagen 1., 2. und 3. gemäß dem Betriebskonzept vom 30.07.2019 zumindest bis 31.12.2025 aufrecht zu erhalten. Bis zum Ablauf dieser Frist darf weder die gesamte Liegenschaft noch dürfen Teile davon im begünstigen Familienkreis gem. § 5 lit c TGVG 1996 bzw. § 7a Abs 8 lit i TGVG 1996 (LGBl Nr 6/1996 i.d.F. LGBl Nr 26/2017) übereignet werden.“

Zur Sicherung dieser Auflagen wurde AA der Erlag einer Kaution in der Höhe von Euro 15.000,00 (in Form einer Bankgarantie) vorgeschrieben. In diesem Genehmigungsbescheid wird einerseits das vorgelegte Betriebskonzept wiedergegeben und andererseits darauf hingewiesen, dass die auf Gst. **1 und **2 GB Y befindliche ehemalige Hofstelle wegen ihres baulichen Zustands einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht ohne erheblichen Aufwand wird zugeführt werden können. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

AA hat die vorgeschriebenen Auflagen akzeptiert; er hatte allerdings nie ernsthaft vor, die vorgeschriebene Tierhaltung umzusetzen und die dafür notwendigen Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen.

Das Gst. *** GB Y mit 9.460 m² sowie das Gst. *** GB X mit 2,4669 ha werden seit dem Jahre 2020 vom Beschwerdeführer als Grünland bewirtschaftet. Die Heuballen werden zum Teil verkauft; einen Teil bekommt der Sohn. Dieser betreibt am Yer Berg eine Landwirtschaft. Für die Bewirtschaftung dieser beiden Grundstücke werden die Maschinen des Sohnes verwendet. Künftig ist geplant, dass die beiden Grundstücke vom Sohn des Beschwerdeführers auf Pachtbasis bewirtschaftet werden.

Der Beschwerde hat zwei künstliche Hüftgelenke. Im Mai 2021 musste die linke Hüfte neuerlich operiert werden. Im Juni 2021 ist der Beschwerdeführer zu Hause auf der Stiege gestürzt. Er zog sich schwere Kopfverletzungen inklusive einer Hirnblutung zu. Aufgrund seiner Kopfverletzungen ist der Beschwerdeführer nunmehr sehr hitzeempfindlich. Auch Stress verträgt er nicht mehr.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf, zu den einzelnen Betriebskonzepten und zu den eingeholten Gutachten stützen sich auf die Unterlagen im Behördenakt. Diese Feststellungen stehen auch außer Streit. Die Feststellungen zur bisherigen Bewirtschaftung und zum Gesundheitszustand stützen sich auf das Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gar nie ernsthaft die Absicht hatte, die vorgeschriebene Tierhaltung am Hof vorzunehmen und die dafür notwendigen Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen, fußen auf folgenden Erwägungen: Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass das Wirtschaftsgebäude „stark renovierungsbedürftig“ ist (so die Ausführungen im 1. Betriebskonzept unter dem Punkt „Gebäude und bauliche Anlagen“). Dies ist auch nachvollziehbar, hat er doch von 1988 bis 1998 gemeinsam mit dem Übergeber im gegenständlichen Objekt Schafe gehalten (Seite 5 im 1. Betriebskonzept) und war ihm daher der bauliche Zustand dieses Objektes genauestens bekannt. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass der Zustand des Wirtschaftsgebäudes und des Hauses in den Folgejahren (also nach 1998) massiv schlechter wurde. Trotzdem wurde im 2. Betriebskonzept unter dem Punkt „Betriebliche Ziele“ die Sanierung der Hofstelle ab Rechtswirksamkeit des Leibrentenvertrages ausdrücklich angeführt und die Adaptierung/Sanierung des Stalles im Punkt „Gesamtübersicht Investitionen“ (völlig realitätsfremd) mit EUR 5.000,-- beziffert. Um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erreichen, hat der Beschwerdeführer in seinem 2. Betriebskonzept Angaben gemacht, bei denen ihm damals schon klar sein musste, dass eine Umsetzung (Sanierung des Wirtschaftsgebäudes und damit verbunden eine Tierhaltung) nicht erfolgen wird. Ganz offensichtlich hat der Beschwerdeführer dennoch die diesbezüglichen Angaben gemacht und die aufbauend auf diesen Angaben vorgeschriebenen Auflagen inklusive Kaution auch „akzeptiert“, um eben die begehrte grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erreichen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I 109/2021, lauten auszugweise folgt:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§7

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Beschlüsse

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

…“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 104/2021, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

§ 2

Begriffsbestimmungen

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

(5) Als Landwirt gilt,

a.wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

b.wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; ….

(6) Interessenten sind

a)Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,

2. der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient und

3. im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

e) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

§ 8

Auflagen

(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß

a)der Erwerber

1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß,

2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,

3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß,

4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;

b)die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde ─ auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist ─ wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Hinweis auf VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung. Die Zurücknahmeerklärung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist ─ mangels einer aufrechten Beschwerde ─ die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106, mit weiteren Hinweisen).

Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG Anm 8 mit Hinweis auf die Judikatur (Stand: 1.10.2018, rdb.at)]. Ebenso muss die Zurücknahme der Beschwerde eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mit Hinweis auf VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2022 die gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückgezogen.

Wird eine Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen, ist für das bei den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass ─ auch ohne diesbezügliche Anordnung ─ eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels eines Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen ist abzuleiten, dass eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiter zu führen, handelt es sich um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs 1 VwGVG.

Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann eine Genehmigung nach § 4 zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3, 4 und 7 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden. Im gegenständlichen Verfahren wurden Auflagen sowie eine Kaution in Form einer Bankgarantie in Höhe von EUR 10.500,-- vorgeschrieben.

Nach § 8 Abs 3 TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die zwischenzeitlich aufgetretenen gesundheitlichen Probleme von ihrem Ausmaß her ein Aufheben der Auflagen rechtfertigen würden. Tatsache ist nämlich, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet den Ausführungen im 2. Betriebskonzept vom 30.07.2019 – ganz offensichtlich nie die Absicht hatte, das Wirtschaftsgebäude zu sanieren und am Hof Tiere zu halten. Dennoch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben im 2. Betriebskonzept gemacht und die aufbauend auf diesen Angaben vorgeschriebenen Auflagen inklusive Kaution „akzeptiert“, um eben die begehrte grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann nun aber auf keinen Fall davon gesprochen werden, dass die Durchsetzung der Auflagen – mag der Beschwerdeführer nunmehr auch unverschuldet gesundheitlich beeinträchtigt sein – eine unbillige Härte bedeuten würde. Jede andere Betrachtungsweise würde nämlich der Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Vorgaben Tür und Tor öffnen. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Auflagen nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde allenfalls Ende 2020 bei einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers eine Abänderung der Auflagen in Aussicht gestellt hat (so das Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers).

Nach § 8 Abs 2 TGVG wird die Kaution frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs 3 leg cit aufgehoben wird. Die Auflagen 1 und 2 wurden nicht (und damit auch die Auflage 4 bisher nicht vollständig) erfüllt. Aus oben bereits dargelegten Gründen kommt auch eine Aufhebung dieser Auflagen nicht in Betracht. Wird eine Auflage schuldhaft nicht erfüllt, verfällt die Kaution zugunsten des Landeskulturfonds und ist der Eintritt des Verfalls der Kaution mit Bescheid festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis nichts vorgebracht, was eine unverschuldete Nichterfüllung der Auflagen glaubhaft erscheinen ließe. Sein Bestreben war offenkundig von Anfang an darauf ausgerichtet, die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke an seinen Sohn zu verpachten. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung wäre diesfalls nur dann zu erreichen gewesen, wenn im (ursprünglich eingeleiteten und in weiterer Folge wieder „gestoppten“) Interessentenverfahren kein geeigneter Interessent aufgetreten wäre. Um dieses Interessentenverfahren zu vermeiden, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Eigenbewirtschaftung mit Viehhaltung über ein abgeändertes Betriebskonzept ins Treffen geführt. Auch die aufbauend auf diesem abgeänderten Betriebskonzept vorgeschriebenen Auflagen hat er akzeptiert, wohl wissend, dass er diese Auflagen nicht erfüllen wird. Letztlich wurden damit die Auflagen vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht erfüllt, weshalb der Eintritt des Verfalls der Kaution festzustellen und insoweit der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu präzisieren war.

Der eingebrachten Beschwerde kommt somit im Ergebnis keine Berechtigung zu.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtsache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten Judikatur der Höchstgerichte einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

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