LVwG T LVwG-2022/28/1914-1

LVwG-2022/28/1914-1Landesverwaltungsgericht29.08.2022

Regest

3G Nachweis<br/>Kontrollpflicht<br/>3G Nachweis am Arbeitsplatz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1914.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022 , Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge

-„COVID-19-SchuMaV“ mit der Wortfolge „COVID-19-Maßnahmenverordnung“ ausgetauscht wird.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,00 zu bezahlen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Datum/Zeit:07.02.2022, 14:10 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Skigebiet W, ****

X, Adresse 2, - V

Sie haben als Inhaber der Betriebsstätte "V" in **** X, Adresse 2, nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmerinnen gemäß § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 46/2022 den o.a. Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. verfügen. Es wurde festgestellt, dass Sie keine 3G-Kontrollen bei Ihren Arbeitnehmerinnen durchgeführt haben und und Arbeitnehmer (CC und DD) daher den Arbeitsort ohne Vorliegen eines 3G-Nachweises betreten haben. Als Inhaber des Arbeitsortes haben Sie daher nicht dafür Sorge getragen, dass der Arbeitsort nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 8 Abs. 5, 3 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022 iVm § 10 Abs 2 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 46/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 360,00

30 Stunden

§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 6/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 396,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:

„Der obige Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und wird die Beschwerdeführerin durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in ihrem Recht verletzt, dass bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung keine Verwaltungsstrafe zu verhängen gewesen wäre und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulasten der Beschwerdeführerin sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich dargetan, dass er laufend als Inhaber und nach außen befugte Person dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 der 6. Covid-19-Schutzverordnung den Arbeitsort nur betreten, wenn sie über den entsprechenden 3G-Nachweis verfügen, insbesondere hat er hier die Mitarbeiter gewissenhaft angehalten und angewiesen, laufend den 3G-Nachweis zu erbringen und aufrecht zu erhalten, insbesondere die Covid-19-Test zu tätigen und hat dies auch entsprechend kontrolliert.

Offensichtlich ist es hier an jenem Vorfallstag, nämlich am 07.02.2022 bedauerlicherweise dazu gekommen, dass 2 Arbeitnehmer der Beschwerdeführers bei der Kontrolle keinen aktuellen Covid-19-Test vorweisen konnten bzw. nur zeitlich erst kurz abgelaufene Testergebnisse.

Hierzu sei weiters ausgeführt, dass von diesen beiden betroffenen Mitarbeitern laufend und lückenlos die Covid-19-Tests durchgeführt und vorgewiesen werden konnten, insbesondere auch laufend bis zum Vorfallstag am 07.02.22 sowie weiters am nachfolgenden Tag, sohin am 08.02.22 und waren diese Tests stets negativ.

Durch diese laufenden und lückenlosen Tests, insbesondere den sodann am Folgetag unverzüglich durchgeführten Covid-19-Test am Folgetag mit negativem Ergebnis ist weiters belegt, dass von den beiden betroffenen Mitarbeitern am besagten Vorfallstag sohin keine die gemäß Gesetz geforderte geringe epidemiologische Gefahr ausging.

Weiters ist hier wie vom Beschwerdeführer bereits vorgebracht, auszuführen, dass die gegenständliche Betriebsstätte des Beschwerdeführers und somit Arbeitsort der Mitarbeiter „V“ sich mitten im Schigebiet **** X befindet, die Erreichbarkeit zur nächsten Covid-Teststation im Tal lediglich mit der Seilbahn zu bestreiten ist und somit sämtliche Mitarbeiter u.a. auch auf die Betriebszeiten der Seilbahn angewiesen sind und es daher erschwert war, den vorliegenden, zeitlich bedauerlicherweise abgelaufenen Covid-19-Tests der 2 betroffenen Mitarbeiter zeitgerecht zu erneuern. Dies wurde jedoch wie erwähnt am Folgetag, also am 08.02.22, sodann seitens der Mitarbeiter durchgeführt und erledigt und waren die

absolvierten Tests je negativ.

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Strafverfügung sehr wohl dafür Sorge getragen, dass seine Arbeitnehmer stets mit entsprechenden 3-G-Nachweisen die Betriebstätte betreten. Diese Kontrollen können jedoch wenn nur engmaschig, hingegen nicht lückenlos durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst als Geschäftsführer im Betrieb arbeitet, aufgrund des Winterbetriebes, zum Vorfallszeitpunkt auch des Öfteren sich im Freibereich vor bzw. um die „V“ zu Schneeräumtätigkeiten usw. tätig ist und war und daher eine ständige Kontrolle der Mitarbeiter (ca. 15 Mitarbeiter) aufgrund des regen Winterbetriebes nicht immer durchführbar war.

Der Beschwerdeführer hat dadurch den eigentlichen Schutzzweck dieser Normen nicht verletzt, insbesondere hat er aufgrund der von ihm laufend durchgeführten Kontrollen und Arbeitsanweisungen (3G-Nachweise, FFP-2-Maskenpflicht, usw) der strikten Einhaltung an der Betriebsstätte und dem offenbar am 07.02.2022 aufgrund des regen Betriebes vor, um und in der Betriebsstätte und dem daraus folgenden unglücklichen Missgeschickes betreffend der hier zeitlich bereits abgelaufenen Tests zweier Mitarbeiter nicht verletzt bzw. trifft ihm daran kein oder lediglich ein geringes Verschulden bzw. Versehen in Hinblick auf die als wesentlich einzustufende Eindämmung bzw. Verhinderung der weiteren Verbreitung von Covid-19 und Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems.

Darüber hinaus und auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich weggefallenen 3-G Kontrollen hätte die bescheiderlassende Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen können bzw. angemessen mindern können, weil das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung bzw. Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität der Beeinträchtigung gering sind.

Sie kann den Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024).

§ 45 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschafft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums die Beschuldigte zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, dass die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offenstehe, kein Raum (VwGH 8.4.1981, 2495/80; 8.4.1988, 87/18/0081). Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VSTG.

Aufgrund der Tatsache, dass die bestrafte Handlung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt keine Straftat darstellen würde und auch ungewiss ist, ob dies in Zukunft überhaupt nochmal der Fall sein wird, hätte die bescheiderlassende Behörde jedenfalls von der Strafe absehen können und müssen und den Beschwerdeführer lediglich zu ermahnen gehabt. Die Strafe führte sohin nicht zu einer General- und Spezialprävention, da die Tat zum jetzigen Zeitpunkt und höchstwahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr objektiv erfüllt werden kann.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer dargetan, dass von den betroffenen Mitarbeitern keine epidemiologische Gefahr ausging, da sie zwar am Vorfallstag lediglich einen zeitlich abgelaufenen Covid-19 Test vorweisen konnten, diese jedoch vom Vortag sowie am Folgetag wieder ein negatives Testergebnis vorlegen konnten, sohin dadurch der eigentliche Schutzzweck dieser Normen nicht verletzt wurde, aus der Tat daher keinerlei Folgen betreffend Eindämmung bzw. Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems entstanden sind und sich hieraus keine erheblichere Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der Intensität der Beeinträchtigung ableiten lassen.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite nicht erfüllt und wäre daher nicht zu bestrafen gewesen. Auch wenn die Erstbehörde dem Beschwerdeführer vorwirft, die Tat in subjektiver als auch objektiver Hinsicht begangen zu haben, hätte sie richtigerweise von der Bestrafung absehen müssen, gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen müssen, zumindest aber die Strafhöhe aufgrund der fehlenden General- und Spezialprävention, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der überwiegenden Milderungsgründe reduzieren müssen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführung werden daher gestellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdebehörde möge

der Beschwerde Folge bzw. stattgeben und das angefochtene Straferkenntnisersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw.

in eventu

unter Anwendung des § 45 VStG Abs 1 letzter Satz von einer Bestrafung allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung absehen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

in eventu

die verhängte Strafe im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG, neubemessen, zumal die Milderungsgründe (§19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB: Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund; Wohlverhalten, trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt) die Erschwerungsgründe (keine) beträchtlich überwiegen.

Z, am 15.07.2022

für AA“

Aus der Anzeige der PI U vom 17.02.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA als Inhaber/Betreiber es unterlassen hat, an einem Arbeitsort der Betriebsstätte „V“ in **** X, Adresse 2, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, 3G-Nachweise der Arbeitnehmer zu kontrollieren, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in der Zeit vom 31.01.2022 bis 27.02.2022 Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Es wurde festgestellt, dass Herr AA keine 3G-Kontrollen bei seinen Arbeitnehmern durchgeführt hat.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Betreiber der Betriebsstätte „V“ in **** X, Adresse 2 im Skigebiet W. Am 07.02.2022 wurde um 14:10 Uhr von Beamten der PI U Kontrollen der Arbeitnehmer betreffend der 3G-Nachweise vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber/Betreiber der Betriebsstätte bei seinen Arbeitnehmern (CC und DD) keine 3G-Kontrollen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hätte als Inhaber der Betriebsstätte am vorfallsgegenständlichen Tag dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese Betriebsstätte, der Arbeitsort, von den Arbeitnehmern nur betreten wird, wenn einer der 3G-Nachweise vorgelegen ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus der Anzeige der PI U am 17.02.2022, Zl ***. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Inhaber/Betreiber der Betriebsstätte „V“ in **** X, Adresse 2, ist, ergeben sich ebenfalls an der oben angeführten Anzeige.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selbst aus, dass bedauerlicher Weise zwei Arbeitnehmer bei der Kontrolle durch die Beamten keinen aktuellen COVID-19-Test vorweisen konnten. Die Feststellungen zur Betriebsstätte „V“ ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige sowie aus dem Internetauftritt, wobei festgehalten wird, dass es sich bei der „V“ sowohl um ein Restaurant als auch um ein kleines Hotel handelt.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs 2 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, in denen physische Kontakte zu anderen Person nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinn des ersten Satzes gelten höchstens 2 physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 2 Abs 2 4. COVID-19-MV besagt wie folgt:

„Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1.

„1G-Nachweis“:Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tag zurückliegen darf, oder

c weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

2.

„2G-Nachweis“:Nachweis gemäß Z 1 oder ein

a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3.

„2,5G-Nachweis“:Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4.

„3G-Nachweis“Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis

a)einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV- 2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder

b)über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.“

Gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG hat der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten wird. Dieser Verpflichtung wurde seitens des Inhabers der gegenständlichen Betriebsstätte nicht nachgekommen, da die zwei Arbeitnehmer ihren Arbeitsort betreten haben, ohne über einen gültigen 3G-Nachweis zu verfügen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite belangt ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. „Glaubhaftmachen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des Mangel an Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinaus gehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

„§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Die einschlägige Strafbestimmung ist eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 360,00 bis zu Euro 7.202,00. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin die Mindeststrafe und auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tat- und schuldangemessen.

Zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG wird auf die Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen und schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Ausführungen an.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) kam nicht in Frage, zumal die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlicher wiegen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. So erklärte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderungen nach § 20 VStG es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Gegenständlich war lediglich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu werten und kann daher nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber der Erschwerungsgründe ausgegangen werden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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