LVwG T LVwG-2022/49/1825-1

LVwG-2022/49/1825-1Landesverwaltungsgericht02.09.2022

Regest

Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1825.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, Geschäftsführerin der BB GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH., Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem COVID-19-MG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Die BB GmbH mit Sitz in **** Z betreibt eine Filiale in **** X, für die keine Person zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. Vom Unternehmenssitz in **** Z aus erfolgen die Anweisungen der Geschäftsführung für die einzelnen Filialen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin AA als Geschäftsführerin der BB GmbH und damit als nach außen vertretungsbefugtem Organ des gesamten Unternehmens Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Geschäftsführerin des Unternehmens BB GmbH, die in **** X, Adresse 3, eine Betriebsstätte des Handels in Form einer DD-Filiale betreibt, zu verantworten, dass diese Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren betreten wurde, welche nicht dem typischen Warensortiment von Drogerien und Drogeriemärkten entsprechen.

Es wurde festgestellt, dass am 29.11.2021, zwischen 10:45 Uhr und 11:15 Uhr, in der DD-Filiale in **** X, Adresse 3, entgegen den Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Spielwaren, Multi-Media Produkte und Schreibwaren angeboten wurden und der gesamte Betrieb bzw sämtliche Produkte für Kunden frei zugänglich waren.“

Sie habe daher die §§ 8 Abs 3, 3 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 183/2021 iVm § 7 Abs 1 Z 1, Abs 6 Z 3 und Abs 7 Z 1 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl II Nr 475/2021 verletzt, weshalb über sie gemäß § 8 Abs 3 COVID-19 Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 183/2021 eine Geldstrafe von Euro 4.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage und sechs Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die Bezirkshauptmannschaft X mit Euro 450,00.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass es für die örtliche Zuständigkeit in Strafsachen, die sich – wie hier – auf den Betrieb einer Unternehmung bezieht, nicht auf den Ort des Filialbetriebes, sondern auf den Sitz des Unternehmens ankomme. Somit sei die Bezirkshauptmannschaft X örtlich unzuständig. Außerdem liege der behauptete Verstoß gegen die §§ 8 Abs 3 3 Abs 1 Z 1 COVID-19-MG selbst auf Basis der Angaben im angefochtenen Straferkenntnis nicht vor. Begründend verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter anderem auf näher beschriebene mangelnde Feststellungen, eine unrichtige Anwendung der einschlägigen Normen, einen Verstoß gegen das Determinierungsgebot sowie eine verfassungswidrige Verordnungsermächtigung.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.

III.Rechtslage:

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021:

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

(…)

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8.

(…)

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 475/2021:

„Kundenbereiche

§ 7.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

(…)

ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 5 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.

(…)

(6) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 gelten nicht für

(…)

3. Drogerien und Drogeriemärkte,

(…)

(7) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:

1. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.

(…)“

IV.Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft X hält der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der BB GmbH mit Sitz in Z gemäß § 9 Abs 1 VStG vor, dass sie es als Geschäftsführerin dieses Unternehmens, welche in **** X, Adresse 3, eine Betriebsstätte des Handels in Form einer DD-Filiale betreibt, zu verantworten habe, dass in dieser Betriebsstätte am 29.11.2021, zwischen 10:45 Uhr und 11:15 Uhr, entgegen den Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Spielwaren, Multi-Media Produkte und Schreibwaren angeboten wurden und der gesamte Betrieb bzw sämtliche Produkte für Kunden frei zugänglich waren und damit diese Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren betreten wurde, welche nicht dem typischen Warensortiment von Drogerien und Drogeriemärkten entsprechen.

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist grundsätzlich jene Behörde örtlich für das Strafverfahren zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Wenn es dabei um eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens geht, ist dieser Ort im Zweifel der Sitz des Unternehmens bzw der Unternehmensleitung. Wird das nach außen vertretungsbefugte Organ des gesamten Unternehmens wegen der Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung zur Verantwortung gezogen, kommt es somit nicht auf den Ort an, an dem die betroffene Filiale betrieben wird (vgl VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).

Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen und Auflagen iSd § 7 Abs 7 Z 1 5. COVID-19-NotMV handelt es sich um eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens. Die Bezirkshauptmannschaft X ist somit örtlich nicht für das gegenständliche Strafverfahren zuständig (vgl das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.06.2021, Zl LVwG-2021/44/1311-1).

Abgesehen von der Unzuständigkeit der belangten Behörde wird festgehalten, dass gemäß § 7 Abs 6 5. NotMV das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von bestimmten Betriebsstätten, unter anderem auch von Drogerien und Drogeriemärkten, dem Grunde nach nicht untersagt war. Derartige Betriebsstätten unterlagen jedoch gemäß § 7 Abs 7 5. NotMV der Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen und Auflagen. Beispielsweise durften nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprachen. Allfällige Verstöße gegen die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen und Auflagen, beispielsweise das Anbieten von einem nicht typischen Warensortiment, wären demnach nach § 8 Abs 4 COVID-19-MG (Strafrahmen von bis zu Euro 3.600,00) und nicht nach § 8 Abs 3 COVID-19-MG (Strafrahmen bis zu Euro 30.000,00), der Verstöße in Bezug auf Betriebsstätten, deren Betreten und Befahren zur Gänze untersagt ist, unter Strafe stellt, zu ahnden.

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen konnte aufgrund der vorliegenden Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X unterbleiben.

Aufgrund der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X kann das Landesverwaltungsgericht Tirol aber nur das angefochtene Straferkenntnis beheben und nicht auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das Verwaltungsstrafverfahren einstellen (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 15.12.1995, 95/11/0267). Im Übrigen hat der Beschuldigte grundsätzlich kein subjektives Recht drauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird (vgl VwGH 22.1.1980, 1967/79).

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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