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LVwG-2021/36/2753-2•LVwG T LVwG-2021/36/2753-2
LVwG-2021/36/2753-2Landesverwaltungsgericht06.09.2022
Baulärm
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 iVm der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.09.2021, Zl ***, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.09.2021, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) spruchgemäß nachstehende Übertretung zur Last gelegt:
„AA hat es als Geschäftsführer der CC GmbH und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, **** Y, Adresse 2. Stock, zu verantworten, dass am 14.07.2021, 05.20 Uhr, in **** W, Adresse 3, Lärm erzeugt, obwohl dies vor 08.00 Uhr verboten ist. Konkret wurde Lärm durch das Piepsen beim Rückwärtsfahren des Firmenfahrzeuges und durch die Absaugpumpe erzeugt.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 67 Abs. 2 lit. d Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. 46/2020 iVm Punkt 1 der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 2 TBO 2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 36,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt BB fristgerecht die Beschwerde vom 11.10.2021 ein und führte darin jeweils mit näherem Vorbringen im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen zur Vertretung befugte Organ der Firma CC GmbH zu verantworten habe, dass zu angelasteten Tatzeit am Tatort Lärm erzeugt wurde, obwohl dies vor 08:00 Uhr verboten ist. Konkret werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Lärm beim Rückwärtsfahren des Firmenfahrzeugs und durch die Absaugpumpe erzeugt wurde, wobei dies eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 darstellen solle. Ausdrücklich bestritten wurde, dass die gegenständlich vorgeworfenen Geräusche Baulärm im Sinne der Baulärmverordnung der Gemeine Eben am Achensee und der Tiroler Bauordnung 2018 darstellen, zumal das Absaugen einer mobilen WC-Anlage kein „Baulärm“ sei. Das Absaugen einer mobilen WC-Anlage stelle keine Bauarbeit dar. Auch das Piepsen des Rückwärtsganges eines Fahrzeuges sei nicht unter Baulärm zu qualifizieren. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten scheide daher schon aus diesem Grund aus.
Doch selbst dann, wenn man davon ausgehe, was ohnehin nicht der Fall sei, dass tatsächlich Baulärm verursacht worden sei, werde die Höhe des Dezibel-Wertes auf dem Messgerät des Lärmbelästigten ausdrücklich bestritten. Sofern dem Beschwerdeführer dennoch ein Verschulden vorzuwerfen sein sollte, so sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG – allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung – vorliegen. Sofern dem Beschwerdeführer überhaupt ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, sei dieses lediglich als geringfügig anzusehen.
Neben Beweisanträgen wurde abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, in eventu gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung zu erteilen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde sowie der ergänzenden Einholung der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Bei der Auslegung von Rechtsbegriffen handelt es sich – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - um eine Rechtsfrage.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgenden Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998:
„§ 31
Baulärm
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus durch Verordnung Grenzwerte für den zulässigen Gesamtschallpegel auf Baustellen und die Art der
Messung festlegen. Die Grenzwerte können nach gebietsbezogenen Kriterien sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden.
(…)
(3) Die Gemeinden können ausgehend von den in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwerten unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung bestimmen, daß im gesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen davon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärmentwicklung auf Baustellen untersagt ist.“
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 60/2020 (§ 67):
„§ 67
Strafbestimmungen
(…)
(2) Wer
(…)
d)bei der Bauausführung Bestimmungen in Verordnungen nach § 40 Abs. 1 oder 3 oder Festlegungen nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, zuwiderhandelt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, zu bestrafen.“
Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee (Gemeinderatsbeschluss vom 20.05.1999):
„Aufgrund des § 31 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998 idgF., wird verordnet:
1. In den Zeiträumen 23. Dezember bis 15. März und vom 15. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres ist jede Lärmentwicklung bei Bauarbeiten im Umkreis von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen in den Ortschaften Maurach und Pertisau in der Zeit vor 8.00 Uhr verboten.
2. Verstöße gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 1998 geahndet.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Staferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Verantwortung nach § 9 VStG eine Übertretung nach der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee iVm den Strafbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 zur Last gelegt.
Soweit in der dagegen erhobenen Beschwerde zunächst mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass es sich beim angelasten Verhalten nicht um „Baulärm“ handle und daher schon aus diesem Grund eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers ausscheide, ist dazu Folgendes auszuführen:
2. Gemäß Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee ist in den Zeiträumen 23. Dezember bis 15. März und vom 15. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres jede Lärmentwicklung bei Bauarbeiten im Umkreis von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen in den Ortschaften W und V in der Zeit vor 8.00 Uhr verboten.
Entscheidungswesentlich ist daher zunächst zu klären, ob das angelastete Verhalten, unter den Begriff „Lärmentwicklung bei Bauarbeiten“ in Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee zu subsumieren ist.
Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Lärmentwicklung bei Bauarbeiten“ nach Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee besteht in dieser Verordnung nicht, sodass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat.
3. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.
§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.
Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers bzw Verordnungsgebers zukommt.
Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.
4. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin grundsätzlich ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung.
Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH grundsätzlich Zurückhaltung.
5. Bei einem Verwaltungsstrafverfahren ist zudem § 1 Abs 1 VStG zu berücksichtigen, wonach die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war.
Die jeweils konkret angelastete Tat muss sohin ausdrücklich mit Strafe bedroht sein und müssen die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen verlässlich bestimmt werden können.
Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003, 0004; VwGH 13.07.2022, Ra 2020/02/0062; uva).
6. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis ist unter dem Begriff „Lärmentwicklung bei Bauarbeiten“ jener Lärm zu verstehen, der bei Bauarbeiten im engeren Sinn entsteht, sohin zB Lärm von Tätigkeiten unmittelbar bei der Errichtung eines Bauvorhabens.
7. Die gesetzliche Ermächtigung in § 31 Abs 3 TBO 1998 ermöglichte es den Gemeinden ausgehend von den in einer Verordnung nach 31 Abs 1 TBO 1998 festgelegten Grenzwerten unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung zu bestimmen, dass im gesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen davon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärmentwicklung auf Baustellen untersagt ist.
Die gesetzliche Ermächtigung hätte es dem Verordnungsgeber sohin grundsätzlich ermöglicht in einer Verordnung der Gemeinde nach § 31 Abs 3 TBO 1998 jeden Lärm auf einer Baustelle von einem entsprechenden zeitlichen Verbot zu umfassen.
8. In der nach § 31 Abs 1 TBO 1998 erlassenen Baulärmverordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 91/1998, finden sich für die Begriffe „Baulärm“ sowie „Bauarbeiten“ jeweils Legaldefinitionen.
So ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Baulärmverordnung 1998 „Baulärm“ jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.
Nach § 2 Abs 2 Baulärmverordnung 1998 sind „Bauarbeiten“ Arbeitsvorgänge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben nach dem 6. und 8. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 1998 einschließlich der Einrichtung und der Räumung von Baustellen.
Durch diese Legaldefinition wurde der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eingeschränkte Begriff „Bauarbeiten“ – sohin Arbeitsvorgänge unmittelbar zB zur Errichtung eines Bauvorhabens - ausdrücklich auch auf Arbeitsvorgänge für die Einrichtung und die Räumung von Baustellen erweitert.
Aufgrund dieser ausdrücklichen Legaldefinition sind daher auch störende Geräusche bei der Einrichtung und der Räumung von Baustellen vom Geltungsbereich der Tiroler Baulärmverordnung 1998 umfasst.
Würde bereits der allgemeine Sprachgebrauch eine weitergehende Auslegung des Begrifft „Bauarbeiten“ zulassen, wäre eine derartige Erweiterung in der Legaldefinition auch auf Arbeitsvorgänge bei der Einrichtung und der Räumung von Baustellen nicht geboten gewesen.
Diese Baulärmverordnung 1998 (Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.09.1998) ist am 13.10.1998 in Kraft getreten und stand im Zeitpunkt der Beschlussfassung der gegenständlichen Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee (Gemeinderatsbeschluss vom 20.05.1999) sohin bereits in Geltung.
9. Dennoch hat der Verordnungsgeber der Gemeinde Eben am Achensee weder die weitergehende Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 und 2 Baulärmverordnung 1998 – die ua auch die Räumung von Baustellen umfasst – übernommen, noch wurde in der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee auf diese Legaldefinitionen verwiesen.
Auch wurde in der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee nicht der allgemeinere und in der Auslegung weitergehende Begriff „jede Lärmentwicklung auf Baustellen“ iSd Verordnungsermächtigung des § 31 Abs 3 TBO 1998 verwendet, sondern wurde vom Verordnungsgeber der Gemeinde U ausdrücklich der eingeschränkte Begriff „Lärmentwicklung bei Bauarbeiten“ gewählt.
Einer automatischen Geltung der Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 und 2 der Baulärmverordnung 1998 der Tiroler Landesregierung auch für die Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee stehen bereits kompetenzrechtliche Gründe entgegen.
In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich sohin im Wege der Auslegung ergeben, dass vom zeitlichen und räumlichen Verbot nach Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee nur Lärmentwicklungen bei Bauarbeiten im engeren Sinn umfasst sind, nicht jedoch auch andere Lärmentwicklungen auf einer Baustelle.
10. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich daher im konkreten Fall zusammengefasst, dass aufgrund der vom Verordnungsgeber der Gemeinde U ausdrücklich gewählten einschränkenden Formulierung in Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee („Lärmentwicklung bei Bauarbeiten“) die im gegenständlichen Fall durch die Absaugpumpe für die mobile WC-Anlage und dem Piepsen beim Rückwärtsfahren dieses Fahrzeuges erzeugten Geräusche im Bereich einer Baustelle nicht unter Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee zu subsumieren waren.
Es war daher aus diesem Grund auch nicht weitergehend zu prüfen, ob es durch diese Geräusche zu einer unzulässigen Lärmentwicklung im Bereich einer Baustelle vor 8.00 Uhr gekommen ist oder nicht.
11. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Da, wie vorstehend im Detail ausgeführt, das gegenständlich angelastete Verhalten nicht unter das Verbot nach Punkt 1. der Baulärmverordnung der Gemeinde Eben am Achensee zu subsumieren war, war das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis bereits aus diesem Grund zu beheben und das Strafverfahrens einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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