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LVwG-2022/11/2089-1•LVwG T LVwG-2022/11/2089-1
LVwG-2022/11/2089-1Landesverwaltungsgericht06.09.2022
ein unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann nicht Gegenstand eines neuerlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der AA AG (1.) und der BB GmbH (2.), beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 hat die AA AG mit dem Sitz in X das Gst **1 mit 1.401 m² und das Gst **2 mit 3.533 m² aus der Liegenschaft in EZ ***1 GB W an die BB GmbH mit dem Sitz in Z um den Kaufpreis von Euro 74.010,- verkauft. Am 27.02.2020 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2020, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der für die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert um mehr als 30 % übersteige.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 09.12.2020, LVwG-***, als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft entgegen der Rechtsansicht der Vertragsteile den Bestimmungen des TGVG unterliege. Die betreffenden Grundstücke seien nicht im Eisenbahnbuch, sondern im Grundbuch eingetragen, sodass § 1 Abs 2 lit a TGVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Im Übrigen werde die Auffassung der belangten Behörde geteilt, dass fallbezogen der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 lit c TGVG (überhöhter Preis) vorliege.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2022, Ra ***, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 14.04.2022 haben die Vertragsteile bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Rechtserwerb gemäß dem Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 nicht dem Tiroler Grundverkehrsgesetz unterliege.
Mit Bescheid vom 07.07.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Antrag gemäß § 24 Abs 3 TGVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 aufgrund der rechtskräftigen negativen grundverkehrsbehördlichen Entscheidung gemäß § 31 Abs 2 TGVG rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei. Der gegenständliche Antrag sei daher wegen der Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrages, wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie mangels Feststellungsanspruches abschlägig zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 keineswegs unwirksam sei, zumal dieses Rechtsgeschäft überhaupt nicht dem TGVG unterliege. Entschiedene Rechtssache liege ebenfalls nicht vor, zumal dem seinerzeitigen Grundverkehrsverfahren kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Grunde gelegen sei. Insbesondere bei richtiger Auslegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2022, Ra ***, hätte die belangte Behörde den beantragten Bescheid erlassen und feststellen müssen, dass der Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 nicht dem TGVG unterliege.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie dem eigenen Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer getroffen werden.
III.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 138/2019 – diese Fassung stand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung – lauten auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a)an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b)an Baugrundstücken und
c)an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht:
a)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
...
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; …
§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,Entscheidung über den Geltungsbereich
…
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
…
§ 31
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
…
(2) Wird für einen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam. …“
Diese Bestimmungen standen auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2020, LVwG-***-1, unverändert in Geltung, zumal diese Bestimmungen durch die nachfolgenden Novellen LGBl Nr 51/2020 und LGBl Nr 116/2020 keine Änderung erfahren haben.
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021 – diese Fassung steht derzeit in Geltung – lauten auszugsweise:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
...
(3) Dieses Gesetz gilt nicht:
a)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahnanalgen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;
…
§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
Entscheidung über den Geltungsbereich
…
(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.
…“
IV.Erwägungen:
Die Frage, ob der Rechtserwerb entsprechend dem Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 in den Geltungsbereich des TGVG fällt bzw gefallen ist, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2020, LVwG-***-1, abschließend geklärt (so auch der VwGH in seinem Beschluss vom 21.03.2022, Ra ***). Das Landesverwaltungsgericht hat zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft entgegen der Rechtsansicht der nunmehrigen Beschwerdeführer den Bestimmungen des TGVG – in der damals geltenden Fassung – unterlegen ist. Die betreffenden Grundstücke waren bzw sind nämlich nicht im Eisenbahnbuch, sondern im Grundbuch eingetragen, sodass § 1 Abs 2 lit a TGVG – in der damals geltenden Fassung – nicht zur Anwendung gelangen konnte. Schließlich wurde dem Kaufvertrag vom 28.01./11.02.2020 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Damit wiederum wurde dieses Rechtsgeschäft vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz TGVG rückwirkend rechtsunwirksam. Ein unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft kann allerdings nicht Gegenstand eines (neuerlichen) Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde sein (vgl dazu beispielsweise VfSlg 10.920 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nochmals abgeschlossen worden wäre, wird von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern nicht behauptet; dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Nur diesfalls wäre ein solches Rechtsgeschäft vor dem Hintergrund der derzeit in Geltung stehenden Regelung des § 1 Abs 3 lit a TGVG zu beurteilen.
Der vorliegend gestellte Antrag auf Feststellung nach § 24 Abs 3 TGVG erweist sich folglich als unzulässig. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen – anstatt richtig: zurückgewiesen – hat, können die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer allerdings nicht in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl zB VwGH 04.10.2001, 97/08/0573). Im Ergebnis kommt somit der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu.
Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, weil der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Zudem haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – auch nicht beantragt, sodass von einem schlüssigen Verhandlungsverzicht ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007 und VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinnes des Art 133 Abs 4B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösende Rechtsfrage konnte anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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