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LVwG-2022/44/0924-6•LVwG T LVwG-2022/44/0924-6
LVwG-2022/44/0924-6Landesverwaltungsgericht06.09.2022
vorsätzliche Beunruhigung von Wild
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2022,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1)Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat am 07.03.2021, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 09:16 Uhr, im Gemeindegebiet von Z, in der GJ CC, bei der Rotwildfütterung „CC“ auf dem Grundstück **1, im Grundbuch der Katastralgemeinde ***** X, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er durch das Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt hat.
2)Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat am 07.03.2021, um 10:10 Uhr, im Gemeindegebiet von DD, im Revierteil „EE“, auf dem Grundstück **2, im Grundbuch der Katastralgemeinde ***** DD, eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz begangen, indem er vorsätzlich ein Rudel von ca. 6 bis 9 Hirschen, welches bereits zuvor vom Beschuldigten aus dem Revierteil „FF“, in der Genossenschaftsjagd CC, über das „GG“ getrieben wurde, zielstrebig in einen OOholzbestand und in weiterer Folge in südliche Richtung bergseitig in den Wald getrieben und dabei den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt.“
Damit habe er jeweils gegen § 42 Abs 2 TJG 2004 verstoßen und sei gemäß § 70 Abs 2 Ziffer 19 TJG 2004 mit Verwaltungsstrafen in Höhe von jeweils € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 80,- zu leisten. Insgesamt habe er daher € 880,- zu zahlen.
Dagegen richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 23.03.2022. Zusammengefasst habe er demnach nur von seinem Betretungsrecht des Waldes nach § 33 ForstG 1975 Gebrauch gemacht. Er habe weder den Bereich der Wildfütterung betreten, noch den Einstandsbereich von Wild aufgesucht.
Am 27.07.2022 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Trotz Ladung hat kein Vertreter der Jagdbehörde an dieser Verhandlung teilgenommen. Am 08.08.2022 hat die Behörde gemäß § 29 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
II.Sachverhalt:
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 1. kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschuldige am 07.03.2021 zwischen 06:00 Uhr und 09:16 Uhr in der Genossenschaftsjagd „CC“ im Bereich der Rotwildfütterung auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, aufgehalten hat.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 2. steht zwar fest, dass sich der Beschuldigte am 07.03.2021 um 10:10 Uhr im Gebiet der Genossenschaftsjagd „DD“ abseits von Weganlagen aufgehalten hat und sich dabei in Richtung von Rotwild bewegt hat, sodass dieses geflüchtet ist. Es kann aber nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob es dabei überhaupt zu einer relevanten Beunruhigung des Wildes gekommen ist und, ob der Beschuldigte dem Wild vorsätzlich gefolgt ist, um es zu beunruhigen. Möglich wäre auch, dass er das Wild zunächst nicht bemerkt hat und ihm auf seiner Wanderung nur zufällig begegnet ist.
III.Beweiswürdigung:
Die Jagdbehörde hat das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Anzeige der Jagdpächter der Genossenschaftsjagden CC und DD eingeleitet: Am 08.03.2021 hat der Jagdpächter der Genossenschaftsjagden CC der Behörde ein Gedächtnisprotokoll seines Jagdaufsehers JJ übermittelt und den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der „Beunruhigung und Verfolgung von Wild in den Wintereinständen“ angezeigt. Der Jagdpächter der Genossenschaftsjagden DD hat sich dieser Anzeige angeschlossen.
Betreffend der Tatvorwürfe vom 07.03.2021 ist dem (undatiertem) Gedächtnisprotokoll Folgendes zu entnehmen:
„Am 7.03.2021 betreute KK die Fütterung. Kurz vor 6:00 Uhr bemerkte er am Weg zur Fütterung eine Person unterhalb des Forstweges, vom Wohnhaus AA kommend. Die Person konnte sich, als sie KK bemerkte, unerkannt im noch dunklen Wald entfernen. Das Futter bei der Fütterung war relativ schlecht angenommen, so KK. MM konnte von W aus AA um 8:50 Uhr im Bereich V, am Weg, der nach U führt, ausmachen. Herr AA trat kurz aus dem Wald hervor und verschwand etwas später wieder im selben. Er befand sich in etwa auf der gleichen Route wie gestern. In diesen Bereich der Tageseinstände des Wildes führen heuer die stärksten Wechsel. Von dort kommend, konnte man diesen Winter das Wild häufig beim Anwechseln zur Fütterung beobachten. Um 9:16 Uhr informierte mich MM, dass er beobachten konnte, wie 9 Rothirsche panisch, aus dem Revierteil FF kommend, über das GG flüchteten und weiter ins Nachbarrevier wechselten. Das Hirschrudel wechselte im Bereich „EE" in ein äußerst wildschadenanfälliges OOholz ein. Herr AA Werner war also vom letzten Sichtungspunkt aus, wie es zu erwarten war, in den Revierteil FF weiter gegangen. Ab 9:25 Uhr unterstützte Hegemeister NN seinen Bruder MM bei der Beobachtung unseres und des Nachbarreviers von der gegenüber liegenden Talseite. Um 10:10 Uhr entdeckten die beiden AA im Nachbarrevier im Bereich EE. AA war dunkel gekleidet, wie immer, verwendete er zwei Nordic Walking Stöcke und führte einen kleinen schwarzen Rucksack mit sich. Für die beiden stand außer Zweifel, dass es sich um AA handelte. Sie konnten ihn mit einem Hochleistungsfernrohr mit 60facher Vergrößerung beobachten. AA stieg in Serpentinen eine steile Wiese hoch und näherte sich zielstrebig dem OOholz, wo sich das Hirschrudel „versteckte". Ca. 100 Meter vor AA flüchtete das Rudel erneut bergwärts (MM und NN konnten 6 der 9 Hirsche erkennen, als sie die Wiese überfielen), als es die Person bemerkte. Dies musste auch AA aufgefallen sein, denn er folgte zielstrebig den flüchtenden Hirschen. Sowohl Hirsche als auch AA verschwanden bergseitig im Wald. NN und MM brachen ihre Beobachtung um 10:35 Uhr ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war AA noch nicht zu seiner Wohnung in T zurückgekehrt. (…)“
Im Rahmen der Einvernahme als Beschuldigter hat der Beschwerdeführer am 26.03.2021 vor der Jagdbehörde dazu lediglich ausgesagt, dass er am 07.03.3021 von V in Richtung U gegangen sei und ohne Rechtsanwalt nicht mehr dazu sagen möchte.
Am 28.05.2021 hat der Jäger MM als Zeuge vor der Jagdbehörde Folgendes ausgesagt:
„Am 07.03.2021 hat KK die Wildfütterung in CC betreut. KK hat mich dann telefonisch kontaktiert und mir mitgeteilt, als er zur Fütterung ging, habe er im talseitigen Böschungsbereich des Forstweges eine Person ausmachen können, die im „Dunklen Wald“, so wird dieser Wald dort bezeichnet, verschwunden sei. KK habe vermutet, dass es sich um AA handelt. Deshalb habe ich mich in weiterer Folge entschieden, nach W zu fahren, um den Wildfütterungsbereich zu beobachten. Dort konnte ich dann folgende Feststellungen machen: Ich habe AA oberhalb des Bereiches FF ausmachen können. Dazu verweise ich auf die Ziffer 1 im Lichtbild, welches der Behörde vorliegt. AA ist dort kurz in das Feld eingetreten, wird wohl eine Beobachtung gemacht haben, ob auf der gegenüberliegenden Talseite jemand ist, um ihn zu beobachten und ist dann wieder im Wald verschwunden. Zu einem etwas späteren Zeitpunkt konnte ich dann im Bereich GG 9 Hirsche beobachten, wie diese fluchtartig in Richtung U weitergingen. In weiterer Folge konnte ich dann wiederum mit entsprechender Jagdoptik AA unterhalb des OOwaldes EE ausmachen. Hier verweise ich auf die Ziffer 2 des der Behörde vorliegenden Lichtbildes. In weiterer Folge stieg dieser dann in Richtung OOwald EE auf, wobei ich dort wieder 6 Hirsche beobachten konnte, wie diese fluchtartig in den OOwald EE geflüchtet sind. Herr AA ist dann in diesem OOwald verschwunden und konnte von mir in weiterer Folge nicht mehr gesehen werden. Es wird vermutet, dass dieser dann wieder über das GG in den Yer Wald und in weiterer Folge wieder dann im Bereich V zu seinem Wohnhaus abstieg. Ich möchte noch zu diesem Punktfesthalten, dass mein Bruder und Hegemeister NN zu einem etwas späteren Zeitpunkt zu mir gestoßen ist. Dieser konnte zumindest noch beobachten, wie AA unterhalb des OOwaldes EE in Richtung dieses Waldes aufstieg. Hier verweise ich auch wiederum auf Ziffer 2 des Lichtbildes. In diesem Bereich konnte, wie bereits erwähnt, NN AA auch als solchen eindeutig identifizieren.“
Weitere Beweismittel betreffend des Vorfalls vom 07.03.2021 sind dem Strafakt der Jagdbehörde nicht zu entnehmen. Sofern sich die Behörde in ihrer Bescheidbegründung (Seite 3, 1. Absatz) auch auf einen Bericht des Hegemeisters NN, auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.03.2021 sowie auf einen Aktenvermerk vom 27.07.2021 stützt, ist klarzustellen, dass der im Gedächtnisprotokoll des JJ wiedergegebene Bericht des NN ausschließlich einen Vorfall vom 20.02.2021 zum Gegenstand hat. Der an den Beschuldigten adressierten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.03.2021 ist kein relevanter Beweis zu entnehmen. Und der Aktenvermerk der Behörde vom 27.07.2021 beschäftigt sich primär mit der Einstellung von weiteren Strafverfahren, die gegen den Beschuldigten geführt wurden. Aus diesen Beweismitteln ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 1. leitet die Jagdbehörde aus dem Gedächtnisprotokoll des Jagdaufsehers JJ und der zeugenschaftlichen Vernehmung des Jägers MM ab, dass der Beschuldigte am 07.03.2021 zwischen 06:00 Uhr und 09:16 Uhr die Wildfütterung aufgesucht habe. Aus dem Gedächtnisprotokoll ergibt sich aber betreffend der Wildfütterung nur, dass KK am 07.03.2021 kurz vor 6:00 Uhr eine Person unterhalb des Forstweges am Weg zur Fütterung bemerkt habe, die vom Wohnhaus des Beschuldigten gekommen sei. Diese Person habe sich unerkannt im noch dunklen Wald entfernt. Aus dem Protokoll der Einvernahme des Zeugen MM vom 28.05.2021 ergibt sich in diesem Zusammenhang bloß, dass KK dem Zeugen telefonisch mitgeteilt habe, dass er bei der Betreuung der Wildfütterung eine Person im talseitigen Böschungsbereich des Forstweges ausgemacht habe. Diese Person, bei der es sich vermutlich um den Beschuldigten gehandelt habe, sei wieder im Wald verschwunden.
Aufgrund dieses vagen Verdachts hat das Landesverwaltungsgericht in seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2022 alle drei Zeugen einvernommen. JJ hat dabei ausgesagt, dass er am 07.03.2021 selbst überhaupt keine Wahrnehmungen gemacht habe und sich sein Gedächtnisprotokoll betreffend dieses Tages ausschließlich auf die Wahrnehmung anderer Jäger stütze. MM hat erklärt, dass er den Beschuldigten am 07.03.2021 zwischen 06:00 Uhr und 09:16 Uhr nicht bei der Wildfütterung gesehen habe. Und der Jäger KK hat ausgesagt, dass er in diesem Zeitraum zwar eine Person im Bereich der Wildfütterung wahrgenommen habe; aufgrund der Dämmerung habe er sie aber nicht eindeutig identifizieren können.
Der einzige Augenzeuge der Tat konnte den Täter aufgrund der Dämmerung nicht identifizieren. Damit fehlt ein schlüssiges und belastbares Beweismittel, aus dem sich eine Anwesenheit des Beschuldigten bei der Wildfütterung ergeben würde. Betreffend des Spruchpunktes 1. kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 2. leitet die Jagdbehörde aus dem Gedächtnisprotokoll des Jagdaufsehers JJ und der zeugenschaftlichen Vernehmung des Jägers MM ab, dass der Beschuldigte am 07.03.2021 um 10:10 Uhr auf dem Grundstück Nr **2, KG DD, „vorsätzlich ein Rudel von ca. 6 bis 9 Hirschen, welches bereits zuvor vom Beschuldigten aus dem Revierteil „FF“, in der Genossenschaftsjagd CC, über das „GG“ getrieben wurde, zielstrebig in einen OOholzbestand und in weiterer Folge in südliche Richtung bergseitig in den Wald getrieben“ habe.
Wenn die Behörde feststellt, dass der Beschuldige bereits vor dem eigentlichen Tatzeitpunkt (10:10 Uhr) Wild aus dem Revierteil FF über das GG getrieben habe, kann sie sich dabei nur auf das Gedächtnisprotokoll stützen, wonach JJ um 09:16 Uhr von MM darüber informiert worden sei, dass 9 Rothirsche aus dem Revierteil FF über das GG ins Nachbarrevier geflüchtet seien. Da MM den Beschuldigten zuvor um 8:50 Uhr im Bereich V im Wald gesehen habe, kommt JJ zum Schluss, dass der Beschuldigte von dort in den Revierteil FF gewechselt sein müsse. MM selbst hat in diesem Zusammenhang vor der Behörde nur ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte im Bereich FF im Wald verschwunden sei und, dass sich zu einem etwas späteren Zeitpunkt 9 Hirsche im Bereich GG fluchtartig Richtung U bewegt hätten.
Die Feststellung, dass der Beschuldigte Wild aus dem Revierteil FF über das GG getrieben haben soll, beruht somit bloß auf unbewiesenen Vermutungen. Der vom einzigen Augenzeuge festgestellte Umstand, dass der Beschuldigte den Wald betreten hat und etwas später Wild aus einem anderen Waldbereich gelaufen ist, kann zwar als Indiz dafür gesehen werden, dass das Wild vor dem Beschuldigten geflohen ist. Eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für diese Kausalität, dass alle anderen möglichen Ursachen für den Wildwechsel unwahrscheinlich wären, kann im bloßen Betreten des Waldes aber nicht erkannt werden.
Der eigentliche Tatvorwurf betrifft aber ohnehin nur einen Vorfall, der sich erst ca eine Dreiviertelstunde später ereignet haben soll. Um 10:10 Uhr soll der Beschuldigte das Wild „zielstrebig in einen OOholzbestand und in weiterer Folge in südliche Richtung bergseitig in den Wald getrieben“ haben. Dem Gedächtnisprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine steile Wiese hochgegangen sei und sich zielstrebig dem OOholz mit dem darin versteckten Wild genähert habe. Ca 100 Meter vor dem Beschuldigten sei das Rudel bergwärts geflüchtet. Der Beschuldigte sei dem flüchtenden Wild zielstrebig gefolgt und mit ihm im Wald verschwunden. MM hat als Augenzeuge vor der Jagdbehörde geschildert, dass er den Beschuldigten in Richtung des OOwaldes aufsteigen gesehen habe. Dabei habe der Zeuge 6 Hirsche beobachten können, die in den OOwald geflüchtet seien. Auch der Beschuldigte sei dann im OOwald verschwunden und habe in weiterer Folge nicht mehr gesehen werden können.
Auch zu diesem Beweisthema hat das Landesverwaltungsgericht in seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2022 alle bekannten Zeugen einvernommen. JJ hat als Verfasser des Gedächtnisprotokolls – wie bereits zu Spruchpunkt 1. – ausgesagt, dass er am 07.03.2021 keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht habe. MM hat ausgesagt, dass er das Revier ab ca 09.00 Uhr von der gegenüberliegenden Talseite aus mit einem Spektiv mit 60-facher Vergrößerung beobachtet habe. Dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte den Wildwechsel hochgegangen sei und, dass das Wild vor ihm in den Jungwald geflüchtet sei. Die Entfernung zwischen dem Beschuldigten und dem Wild habe sich dabei von zunächst ca 1 km bis auf ca 50 m reduziert. Der Beschuldigte sei aber normal gegangen und nicht gelaufen. Dass der Beschuldigte das Wild getrieben habe, schließt MM draus, dass im gegenständlichen Bereich aufgrund des steilen Geländes normalerweise nicht gewandert werde. Allerdings sei es durchaus möglich, auf dieser Route auch das vom Beschuldigten angegebene Ziel – die PP Alm – zu erreichen. MM konnte auch nicht ausschließen, dass das Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und dem Wild zufällig war.
Das Landesverwaltungsgericht hat auch den zweiten Augenzeugen, Hegemeister NN, einvernommen. Dieser hat den Vorfall gemeinsam mit MM von der gegenüberliegenden Talseite aus beobachtet und dabei gesehen, dass der Beschuldigte eine Wiese hochgegangen und im Jungwald – dem sogenannten OOwald – verschwunden sei.
Daraufhin sei das Wild aus diesem Wald Richtung Osten davongelaufen und in einem anderen Wald verschwunden. Der Beschuldigte sei dem Wild langsam nachgegangen. Da es bereits früher Probleme mit dem Beschuldigten gegeben habe, vermutet NN, dass der Beschuldigte das Wild auch im vorliegenden Fall getrieben habe. Mit Sicherheit könne er das aber nicht sagen. Zwar würde ein Wanderer üblicherweise nicht in einen Jungwald gehen. Allerdings wäre es auch möglich, dass der Beschuldigte – wie schon geschehen – im Jungwald „nur“ Abwurfstangen gesammelt habe.
Zusammengefasst ergibt sich die behördliche Feststellung, wonach der Beschuldigte dem Wild zielstrebig gefolgt sei, nur aus dem Gedächtnisprotokoll des JJ und somit vom Hörensagen. Die einzigen Augenzeugen des Vorfalls haben die Tat von der anderen Talseite aus, und somit aus einer Entfernung von ca 1 km mit dem Fernglas beobachtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie die gegenständliche Situation aus einer anderen Perspektive als der Beschuldigte selbst wahrgenommen haben und von der anderen Talseite aus einen anderen (besseren) Überblick über den jeweiligen Standort des Wildes hatten. Gesichert lässt sich aus ihren Aussagen nur feststellen, dass der Beschuldigte im Wald/Wiesenbereich langsam in Richtung eines Wildrudels gegangen ist, welches vor ihm geflohen ist. Darüber hinaus beginnen aber Spekulationen. Weder kann widerlegt werden, dass der Beschuldigte – wie er selbst vorbringt – bloß zu Erholungszwecken zur PP Alm wandern wollte. Noch kann als gesichert angesehen werden, dass der Beschuldigte das Wild von Anfang an im Blick hatte und es treiben wollte. Er selbst hat vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass er erst während seiner Wanderung auf das Wild aufmerksam geworden sei, als es in einer Entfernung von ca 100 Meter vor ihm war.
Zwar ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005). Für jene Fälle aber, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden kann, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem diesem Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165).
Im vorliegenden Fall schließt die Jägerschaft auf eine vorsätzliche Wildbeunruhigung durch den Beschuldigten, da es schon früher „Probleme“ mit ihm gegeben habe und kein anderer Grund plausibel erscheine, warum sich der Beschuldigte zur Tatzeit gerade am Tatort aufgehalten hat. Da die Bestrafung einer Wildbeunruhigung eine vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt, greift die Beweislastumkehr des § 5 Abs 1 VStG für Fahrlässigkeit nicht, sodass bloße Mutmaßungen für den Nachweis einer vorsätzlichen Wildbeunruhigung nicht ausreichen. Für das Landesverwaltungsgericht verbleiben daher für die Tat um 10:10 Uhr (Spruchpunkt 2.) nach Würdigung aller Beweise Zweifel, ob der Beschuldigte das Wild tatsächlich vorsätzlich beunruhigen wollte oder, ob es sich in diesem Zeitpunkt bloß um ein zufälliges Zusammentreffen im Zuge einer Wanderung gehandelt hat.
IV.Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
„§ 42
Schutz des Wildes
(…)
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen nach § 52a Abs. 7, 9 und 13 oder aufgrund einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
(…)
§ 70
Strafbestimmungen
(…)
(2) Wer
(…)
19. dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Im angefochtenen Spruchpunkt 1. wird dem Beschuldigten eine vorsätzliche Beunruhigung von Wild nach § 42 Abs 2 TJG 2004 zur Last gelegt, da er eine Wildfütterung aufgesucht habe. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte im vorgehaltenen Tatzeitraum von keinem Zeugen im Bereich der Wildfütterung identifiziert werden konnte, stellt das Aufsuchen einer Wildfütterung per se noch keine Übertretung des § 42 Abs 2 TJG 2004 dar. Diese Bestimmung verbietet nämlich nicht etwa schon das bloße Betreten des Waldes, sondern nur das vorsätzliche Beunruhigen von Wild (vgl VwGH 01.04.2022, Ra 2021/03/0325).
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Ziffer 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches vgl auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0066).
Wenn dem Beschuldigten also vorgehalten wird, dass er „den Tatvorwurf der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild erfüllt“ habe, ersetzt diese bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Das bloße „Aufsuchen der besagten Rotwildfütterung“ sagt jedenfalls noch nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu einer Beunruhigung von Wild gekommen ist oder auch nur die Gefahr einer Wildbeunruhigung bestanden hat. So bleibt im angefochtenen Spruch insbesondere offen, ob und welches Wild überhaupt im Bereich der Wildfütterung war und aufgrund welcher konkreten Handlung oder Unterlassung der Beschuldigte welche Beunruhigung dieses allfälligen Wildes verursacht haben soll.
Auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Jagdbehörde den Eintritt einer Wildbeunruhigung wörtlich wie folgt begründet:
„Das durch das Verhalten des Beschuldigten Wild beunruhigt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten jagdfachlichen Gutachten vom 15.07.2020, ZI. ***, sowie den Ausführungen des Jagdschutzorganes JJ im Gedächtnisprotokoll vom 08.03.2021 sowie den Aussagen des Zeugen MM, welcher beobachten konnte, wie der Beschuldigte am 07.03.2021, um 10:10 Uhr, in der Genossenschaftsjagd DD, vorsätzlich ein Rudel von ca. 6 - 9 Hirschen zielstrebig in einen OOholzbestand getrieben hat.
Insbesondere durch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte immer wieder zu unterschiedlichen Tageszeiten an der Rotwildfütterung aufgehalten hat, kann sich das Wild nicht an ihn gewöhnt haben. Der jagdfachliche Sachverständige hat im Gutachten vom 15.07.2020 auch ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass, selbst wenn das Wild nicht direkt an der Fütterungseinrichtung gestanden hat, zumindest eine Störung des Wildes stattgefunden haben muss, weil sich dieses bereits vor dem direkten Anwechseln zum vorgelegten Futter in aller Regel zumindest in unmittelbarer Nähe befindet. Im gegenständlichen Fall fand zumindest am 07.03.2021 sogar eine nachweisliche Störung statt.“
Das von der Jagdbehörde zitierte Gutachten aus dem Jahr 2020 scheint weder im Strafakt auf, noch wurde es von der Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Offenkundig hat dieses Gutachten aber einen Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem entweder Wild direkt an der Fütterungseinrichtung gestanden ist oder unmittelbar vor dem direkten Anwechseln zu vorgelegtem Futter war. Im nunmehr relevanten Fall des Jahres 2021 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor; dem Beschuldigten wurde in Spruchpunkt 1. nicht vorgehalten, dass am 07.03.2021 am Tatort gefüttert wurde bzw, dass sich dort überhaupt Wild aufgehalten oder zumindest in der Nähe befunden hätte. Ihm wurde auch nicht angelastet, dass er sich immer wieder zu unterschiedlichen Tageszeiten am Tatort aufgehalten hätte. Das Gutachten aus dem Jahr 2020 ist somit nicht geeignet, dem Beschuldigten eine Beunruhig des Wildes am 07.03.2021 nachzuweisen. Die übrige Begründung der Jagdbehörde bezieht sich offensichtlich auf den Spruchpunkt 2.
Festzuhalten ist auch, dass sich die gegenständliche Wildfütterung ausweislich des Waldkatasters auf einer Waldfläche iSd ForstG 1975 befindet und somit nach § 33 Abs 1 ForstG 1975 grundsätzlich von jedem – also auch vom Beschuldigten – zu Erholungszwecken betreten werden darf. Das Verbot der vorsätzlichen Beunruhigung von Wild gemäß § 42 Abs 2 TJG 2004 schränkt die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken iSd § 33 ForstG 1975 nicht ein (vgl VwGH 01.04.2022, Ra 2021/03/0325). Allerdings hätte die Jagdbehörde durchaus die Möglichkeit, den Aufenthalt im Bereich der Wildfütterung zu verbieten. Gemäß § 45 Abs 1 TJG 2004 könnte sie nämlich durch Verordnung Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen sperren, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten. Gemäß § 70 Abs 2 Ziffer 20 iVm § 45 Abs 3 TJG 2004 wäre das Betreten derartiger Wildruheflächen strafbar, ohne dass es im Einzelfall tatsächlich zu einer Beunruhigung von Wild kommen muss. Würde man § 42 Abs 2 TJG 2004 so auslegen, dass bereits jedes Aufsuchen einer Wildfütterung unabhängig von einer tatsächlichen Beunruhigung von Wild verboten wäre, hätten Wildruheflächen nach § 45 Abs 1 TJG 2004 keinen Anwendungsfall und würden eine überflüssige Norm darstellen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Auch aus dieser Erwägung heraus erschließt sich, dass nicht schon der bloße Aufenthalt im Bereich einer Wildfütterung nach § 42 Abs 2 TJG 2004 strafbar ist.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten jedenfalls nicht das Betreten einer Wildruhefläche gemäß § 45 Abs 1 TJG 2004, sondern nur das Aufsuchen einer Wildfütterung angelastet. Nach § 42 Abs 2 TJG 2004 ist der bloße Aufenthalt im Bereich einer Wildfütterungsanlage nicht verboten. Vielmehr setzt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Wildbeunruhigung nicht bloß die abstrakte und an Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Wildbeunruhigung im Fütterungsbereich voraus, sondern es wäre eine konkrete Beunruhigung nachzuweisen. Dazu müssten zum vorgeworfenen Aufenthalt im Bereich der Fütterung weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, aus denen auf eine tatsächliche Beunruhigung geschlossen werden könnte. Derartige Sachverhaltselemente wurden dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten, sodass der angefochtene Spruchpunkt 1. auch behoben werden müsste, wenn dem Beschuldigten der Aufenthalt am Tatort nachgewiesen werden könnte.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 2. bleibt festzuhalten, dass ein Wanderer nicht bereits dann eine Übertretung des § 42 Abs 2 TJG 2004 zu verantworten hat, wenn Wild vor ihm flieht. Zum einen stellt nicht jedes Fluchtverhalten von Wild eine strafbewehrte Beunruhigung dar. Zum anderen wäre dem Wanderer nachzuweisen, dass er durch sein Verhalten zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) eine Beunruhigung des Wildes in Kauf genommen hat (die Beweislastumkehr des § 5 Abs 1 VStG gilt nur für Fahrlässigkeit) und, dass das Wild durch sein Verhalten tatsächlich beunruhigt wurde. Da nach § 70 Abs 4 TJG 2004 auch der Versuch strafbar ist, würde auch der Nachweis genügen, dass der Beschuldigte zumindest subjektiv einen entsprechenden Tatentschluss gefasst und objektiv mit der Tatausführung begonnen hat. Bloße Vermutungen der Jägerschaft reichen aber für eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Wildbeunruhigung nicht aus. Im vorliegenden Fall verbleiben dem Verwaltungsgericht für den vorgeworfenen Tatzeitpunkt um 10:10 Uhr Zweifel an der Täterschaft, sodass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 01.04.2022, Ra 2021/03/0325), wonach § 42 Abs 2 TJG 2004 nicht schon das bloße Betreten des Waldes, sondern erst das vorsätzliche Beunruhigen von Wild verbietet. Somit ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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