LVwG T LVwG-2022/22/1901-4; LVwG-2022/22/1998-4

LVwG-2022/22/1901-4; LVwG-2022/22/1998-4Landesverwaltungsgericht08.09.2022

Regest

Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Lenken ohne gültige Lenkberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1901-4; LVwG-2022/22/1998-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1901.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.4.2022, Zl ***, und vom 9.6.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

I.

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.4.2022,Zl ***:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 200,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 80,00, sohin insgesamt Euro 280,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.6.2022, Zl ***:

Zu Spruchpunkte 1. und 2.:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 80,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 146,00, sohin insgesamt Euro 226,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zu Spruchpunkte 3. und 4.:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO handelt und dafür gemäß § 99 Abs 2d StVO, BGBl 159 idF BGBl I 2021/154 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.4.2022, Zl ***:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:25.02.2022, 23:32 Uhr

Ort:**** X, auf Höhe Parkplatz Hotel „BB“

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (D)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l.

2. Datum/Zeit:25.02.2022, 23:32 Uhr

Ort:**** X, auf Höhe Parkplatz Hotel „BB“

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (D)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

9 Tage 9 Stunden

§ 99 Abs. 1 b StVO

2. € 400,00

7 Tage 16 Stunden

§37 Abs. 1 i.V.m. §37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.540,00“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, er habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, er sei nur neben dem Fahrzeug gestanden. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen.

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.6.2022, Zl. ***:

„1.Datum/Zeit:12.03.2022, 22:00 Uhr

Ort:W, auf der Adresse 2 B***, bei Str.km 22,45, inFahrtrichtung Norden

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (D)

Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,34 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt.

2. Datum/Zeit:12.03.2022, 22:00 Uhr

Ort:W, auf der Adresse 2 B***, bei Str.km 22,45, inFahrtrichtung Norden

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (D)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

3. Datum/Zeit:12.03.2022, 21:54 Uhr

Ort:W, auf der Adresse 2 B***, bei Str.km 22,45, inFahrtrichtung Norden

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (D)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

4. Datum/Zeit:12.03.2022, 21:55 Uhr

Ort:W, auf der Adresse 2 B***, bei Str.km 22,45, inFahrtrichtung Norden

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (D)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch

Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37a i.V.m. §14 Abs.8 FSG

2. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

3§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

4. § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 400,00

4 Tage 12 Stunden

§ 37a FSG

2. € 730,00

14 Tage 1 Stunde

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG

3. € 200,00

1 Tag 10 Stunden

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

4. € 50,00

23 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 143,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.523,00“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, es sei beim Alkotest keine Mundspülung vorgenommen worden, er hätte mehrmals darauf hingewiesen, dass er gerade erst 3 Mon-Cherie gegessen hätte. Zu Spruchpunkt zweitens sei der Führerschein in Deutschland zur Abholung bereit gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist der nachweislich geladene Beschuldigte nicht erschienen. Er sei von den deutschen Behörden mehr oder weniger „festgesetzt“ worden. Weiters wurden die beiden Meldungsleger als Zeugen einvernommen.

II.Sachverhalt:

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.4.2022, Zl ***:

Der Beschuldigte lenkte am 25.2.2022, um 23:32 Uhr in **** X, auf dem Parkplatz des Hotels „BB“ das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,57 mg/l. Er hat dabei das angeführte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.6.2022, Zl. ***:

Der Beschuldigte lenkte am 12.3.2022, um 22:00 Uhr in W, auf der Adresse 2 B***, bei Str.km 22,45, in Fahrtrichtung Norden das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,34 mg/l, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l beträgt. Er hat dabei das angeführte KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Er hat überdies im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21:54 Uhr und 21:55 Uhr von 60 km/h um 35 und um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den polizeilichen Anzeigen vom 3.3.2022 und vom 23.3.2022. Der Beschuldigte selbst nahm am Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht teil. Mit nicht nachvollziehbarer Begründung blieb er der mündlichen Verhandlung am 5.9.2022 fern. Dies wäre jedoch für ihn die Möglichkeit gewesen, seine vagen und rudimentären Einwendungen in den vorliegenden Beschwerden zu konkretisieren und konkrete Fragen an die jeweiligen Meldungsleger zu stellen. Die Einvernahme der Meldungsleger bestätigte vollinhaltlich deren Angaben in den polizeilichen Anzeigen. Das Gericht hat nicht die geringsten Zweifel, sich vollinhaltlich auf diese Angaben zu stützen. Bei den jeweils mit geeichten Geräten vorgenommenen Alkomat- und Geschwindigkeitsmessungen sind keinerlei, v.a. technische, Probleme aufgetaucht. Die vorgeschriebenen Wartezeiten bei den Alkomatmessungen wurden eingehalten.

Die völlig unbegründete Einwendung des Beschuldigten, er hätte am 25.2.2022 sein Fahrzeug nicht gelenkt, konnte vom Meldungsleger überzeugend entkräftet werden. Tatsächlich hat er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz, der eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt (siehe dazu unten bei der rechtlichen Würdigung) gelenkt. Er stand bei Eintreffen der Polizeistreife neben dem Fahrzeug mit laufendem Motor. Der anwesende Zeuge CC, Betreiber des Hotels BB, bestätigte dies gegenüber den Polizeibeamten. Aber auch der Beschuldigte selbst erklärte, er sei mit dem Fahrzeug gefahren, wollte er doch das Hotel bzw. das Hotelareal (offenkundig aufgrund einer Auseinandersetzung im Hotel) mit seinem Fahrzeug verlassen und ist dabei Richtung Ausfahrt des Parkplatzes gefahren. Diese Annahme findet ihre Bestätigung u.a. auch darin, dass sich das Fahrzeug beim Eintreffen der Polizeistreife im Ausfahrtsbereich des Parkplatzes befand und dort sogar jegliches Ausfahren anderer Fahrzeuge blockierte. Es steht sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte dieses Fahrzeug vorher auf dem Parkplatz bewegt hat.

Dem Vorhalt, dass nach Auskunft der deutschen Polizei seine Lenkberechtigung seit November 2021 gerichtlich entzogen sei, konnte der Beschuldigte mit seinen unbestimmten Angaben nicht entkräften. Dies bestätigt sich u.a. auch darin, dass er keinen Führerschein vorlegen konnte.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2021/154 (StVO), lauten wie folgt:

„§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99

Strafbestimmungen

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

[…]“

Ebenfalls maßgeblich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2022/121 (FSG):

„§ 1

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]

§ 14

[…]

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen die oben angeführten Tatbestände der StVO und des FSG verstoßen. Er hat einmal im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und einmal ein Fahrzeug gelenkt, wobei die Alkoholgrenzen des FSG überschritten wurden. Bei beiden Fahrten war er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, zumal ihm diese in Deutschland entzogen war. Auf der zweiten Fahrt hat er in einem engen zeitlichen Kontext die zulässige Geschwindigkeit überschritten.

Bei der Tat am 25.2.2022 lenkte er sein KFZ entgegen seinem Vorbringen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Der gegenständliche Parkplatz ist jedenfalls als solche anzusehen. Der Parkplatz des Hotel „BB“ befindet sich unmittelbar angrenzend an die Landesstraße B 188 und ist von jedermann ohne Einschränkung zu benützen. Selbst wenn hier nur Gäste des Hotels BB parken dürften, ändert dies nichts am Charakter des Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr. Es befinden sich keine Abschrankungen/Sperrketten etc. bei den Ein- und Ausfahrten (vgl. VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015; 31.1.2014, 2013/02/0239, 21.11.2014, 2013/02/0168 uva).

Bei den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen am 12.3.2022 hat die Behörde übersehen, dass hier ein geradezu klassisches Beispiel für ein sog. fortgesetztes Delikt vorliegt. Das fortgesetzte Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter vorsätzlich in einem engen zeitlichen Konnex eine Reihe gleichartigen Einzelhandlungen setzt und so gegen eine Rechtsnorm verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof bringt dies wie folgt zum Ausdruck:

„Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses EINE Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist“ (VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185 uHa E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958, sowie 24.4.1974, 0320/73).

Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben. Der Beschwerdeführer verstößt in einem engen zeitlichen Zusammenhang, jeweils durch gleichartige Tathandlungen gegen eine Norm (§ 52 lit a Z 10a StVO). Aus diesem Grunde erfolgte spruchgemäß eine Änderung des Tatvorwurfes.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist jedenfalls beim Alkoholdelikt am 25.2.2022, den beiden Übertretungen des FSG wegen entzogener Lenkberechtigung und dem Geschwindigkeitsdelikt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist aufgrund des Ausmaßes der Alkoholisierung, des ihm bekannten Umstandes, dass seine Lenkberechtigung in Deutschland entzogen ist und des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

VI.Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als hoch einzustufen, dienen doch die übertretenen Normen der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die verhängten Strafen erweisen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts als tat- und schuldangemessen. Bei Spruchpunkt 3. und 4. bei der Tat vom 12.3.2022 kann mit einer Geldstrafe von „insgesamt“ Euro 200 das Auslangen gefunden werden. Insgesamt wurde der jeweilige gesetzliche Strafrahmen nur im unteren Bereich ausgeschöpft.

Den Beschwerden kommt sohin – außer bei Spruchpunkte 3. und 4. bei der Tat vom 12.3.2022 - keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches zu Spruchpunkt 3. und 4. bei der Tat vom 12.3.2022 im Sinne des Beschuldigten des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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