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LVwG-2022/25/2301-1•LVwG T LVwG-2022/25/2301-1
LVwG-2022/25/2301-1Landesverwaltungsgericht08.09.2022
Mindestabstand von zwei Metern
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, vom 29.08.2022, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Z vom 28.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird AA angelastet, er habe am 15.05.2021 um 19.07 Uhr in Z, Adresse 3, die Adresse 4 und somit einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten und damit gegen § 1 Abs 1 der 4. Covid-19-SchuMaV verstoßen, weshalb gem § 8 Abs 2 Z 2 Covid-19-Maßnahmengesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 15,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde von Herrn AA, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter den Bescheid wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie eventualiter die Strafbemessung anficht. Er habe die Tat nicht begangen. Die beiden anderen Personen, die er getroffen habe, seien Angehöriger ein und desselben Haushaltes gewesen. Die Covid-Verordnung ordne nicht an, dass auch die Person gegenüber einen Abstand von 2 m einhalten müsste. Zudem sei die Bestimmung überschießend und sachlich, so wie von der Behörde interpretiert, nicht gerechtfertigt. Bei dem Abstand, den der Beschuldigter zu allen anderen Personen eingehalten habe, sei eine Ansteckung mit Covid-19 über Aerosole im Freien ausgeschlossen. Es werde der Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt, in eventu Ausspruch einer Verwarnung.
II.Sachverhalt:
Am 15.05.2021 um 19.07 Uhr hielt sich AA in Z auf der Adresse 4 nördlich des Universitätsgebäudes am sogenannten „CC“ inmitten einer Personengruppe von insgesamt sieben Personen auf, ohne dabei einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen eingehalten zu haben. Mit keinem der anderen sechs dort aufhältigen Personen lebte er zu dieser Zeit in einem gemeinsamen Haushalt. Zwei der Personen dieser Gruppe waren Brüder, die damals in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Über Herrn AA scheinen zwei anrechenbare Strafvormerkungen wegen Übertretung der Zer Spielplatzordnung auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse konnten nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Stadt Z und dabei wiederum insbesondere aus dem Inhalt der Polizeianzeige und dem Beschuldigtenvorbringen. Dieser hatte den Umstand, dass er den 2 m Abstand gegenüber anderen Personen dieser Personengruppe nicht eingehalten hatte, nie in Abrede gestellt. Es besteht deshalb kein Grund, in den der Anzeige beschriebenen Sachverhalt anzuzweifeln.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
4. -Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021:
§ 1
„Öffentliche Orte
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
…“
Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021:
§ 8
„Strafbestimmungen
…
(2) Wer
…“
V.Erwägungen:
Die Auslegung des § 1 Abs 1 4.-Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung durch den Beschwerdeführer dahingehend, dass der 2 m Abstand nur für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gelte, nicht aber für die gegenüberstehende Person, die den öffentlichen Ort im Freien betreten hat, ist unzutreffend. Wie sich aus § 2 der zitierten Verordnung mit der Ausgangsregelung ergibt (die hier aber nicht angelastet wird), bestehen Ausnahmen nur für den Kontakt mit einzelnen (genau bestimmten) Personen (§ 2 Abs 1 Z 3 lit a) bzw mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt (Abs 1 Z 5). Schon daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass Normadressat des § 1 Abs 1 die Person ist, die einen öffentlichen Ort im Freien betritt und diese den 2 m Abstand gegenüber Personen einzuhalten hat, die nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn Personen, die sich gegenüber dieser Person befinden, untereinander den 2 m Abstand nicht einhalten, weil sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, hat dies für die gegenüber befindliche Person keine Auswirkungen, weil diese Ausnahme dann nur für den Abstand der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen untereinander gilt. Ganz abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer inmitten einer Personengruppe von insgesamt sieben Personen ohne 2 m Abstand, was bedeutet, dass er unabhängig von den beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Brüdern noch gegenüber vier weiteren nicht haushaltszugehörigen Personen den 2 m Abstand nicht eingehalten hatte, womit schon allein dadurch das Tatbild erfüllt wurde. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Verordnung korrekt und bestimmungsgemäß zur Anwendung gebracht.
Ob aufgrund der gegenständlichen Konstellation eine Ansteckung mit Covid-19 über Aerosole im Freien ausgeschlossen werden könnte oder nicht, ist nicht weiter zu beurteilen, weil § 1 Abs 1 der 4.-Covid-Schutzmßnahmenverordnung eingehalten werden muss, was gegenständlichenfalls jedoch nicht der Fall war. Der Schuldspruch ist somit zu Recht ergangen.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung erheblich, weil diese die Ausbreitung einer als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit verhindern sollte. Im Hinblick auf die intensive mediale Berichterstattung betreffend die Abstandsregelung ist auch die von der Erstbehörde vorgenommene Einstufung des Verschuldens mit bedingtem Vorsatz als zutreffend anzusehen, womit jedenfalls die Voraussetzungen für ein Vorgehen des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht gegeben sind.
§ 8 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz sieht für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von bis zu Euro 500,00 vor. Da keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten und der Beschuldigte in seinem Rechtsmittel im Hinblick auf die angefochtene Strafhöhe kein weiteres Vorbringen erstattet hat, kann die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung mit einer Höhe von Euro 150,00 nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, um eine vorbeugende Wirkung dieser Strafe erwarten zu lassen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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