LVwG T LVwG-2022/26/2130-1

LVwG-2022/26/2130-1Landesverwaltungsgericht09.09.2022

Regest

Zustimmung des Nachbarn<br/>Mindestabstandsfläche<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/2130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2130.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.07.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung von Außenparkplätzen nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 31.05.2021 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben der Errichtung von zwei Außenparkplätzen auf dem Grundstück **1 KG Y auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs 4 lit f in Verbindung mit § 6 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2022 abgewiesen.

Die belangte Baubehörde begründete ihre abweisliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben mit einer Stahlkonstruktion im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück **2 KG Y infolge der Höhe des geplanten Bauwerks von über 2 m der Zustimmung des Grundeigentümers des Nachbargrundstückes **2 KG Y bedürfe, dies mit Blick auf die gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2022.

Trotz Aufforderung an die Bauwerberin, diese Zustimmung des Nachbarn beizubringen, wurde die erforderliche Zustimmungserklärung bisher nicht vorgelegt.

Infolgedessen sei das beantragte Bauprojekt nicht genehmigungsfähig, weshalb mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen sei.

Gegen diese (abweisliche) Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher in Abänderung des angefochtenen Bescheides die (baurechtliche) Zustimmung zum beantragten Bauvorhaben begehrt wurde.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass die Begründung des bekämpften Bescheides für die damit vorgenommene Ablehnung ihres Bauansuchens nicht nachvollziehbar sei.

Es sei auch nicht zutreffend, dass kein Lageplan zur Beurteilung des Vorhabens vorliege, da sich ein solcher in den Einreichunterlagen sehr wohl befinde.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativrechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, womit dem Bauansuchen der Rechtsmittelwerberin auf Errichtung von zwei Außenparkplätzen die baurechtliche Genehmigung verweigert worden ist.

Der Bauplatz **1 KG Y befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“.

Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan.

Das antragsgegenständliche Bauvorhaben sieht Folgendes vor:

Nördlich des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz **1 KG Y im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück **2 KG Y hin sollen zwei Außenparkplätze geschaffen werden. In diesem Bereich des Bauplatzes ist eine Hanglage gegeben. Um ein Abstellen von PKWs dort auf ebener Fläche zu ermöglichen, ist beabsichtigt, im beschriebenen Bereich eine Stahlkonstruktion mit Holzbelag zu erstellen, auf welcher zwei PKWs abgestellt werden können. Das Ausmaß der Stellfläche soll dabei ca 25 m² betragen.

Diese Stahlkonstruktion soll zwischen dem Bestandsgebäude auf dem Bauplatz **1 KG Y und der Grundgrenze zum Grundstück **2 KG Y hergestellt werden.

Auf die (aufgeständerte) PKW-Stellfläche soll aus östlicher Richtung mit Autos zugefahren werden können. Von der auf einer Stahlkonstruktion ruhenden PKW-Stellfläche soll in westliche Richtung eine Außenstiege – ebenfalls in Form einer Stahlkonstruktion – wegführen, um zum hangabwärts gelegenen Hausumstand gelangen zu können.

Die vorgesehene PKW-Stellfläche auf der Stahlkonstruktion befindet sich im hangabwärts gelegenen Teilbereich 1,50 m über Gelände. Das auf die Stahlkonstruktion aufgesetzte Geländer weist eine Höhe von 1 m auf, womit das antragsgegenständliche Bauwerk in der Mindestabstandsfläche des Bauplatzes **1 KG Y zum Nachbargrundstück **2 KG Y hin bis zu 2,50 m über Gelände aufragt, dies im Bereich der höchsten Erhebung der Konstruktion über Gelände.

Eine Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes **2 KG Y zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben liegt nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen ergibt.

Gegen die vorliegenden Aktenstücke bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, solche wurden auch von der Rechtsmittelwerberin nicht aufgezeigt.

Die Feststellungen zum strittigen Bauvorhaben beruhen insbesondere auf den planlichen Darstellungen des vorgesehenen Bauwerks in der von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Einreichplanung. Diese Einreichplanung umfasst einen „Lageplan/Grundriss“ sowie einen „Schnitt“. Aus diesen Planunterlagen ist die geplante Stahlkonstruktion auf dem Bauplatz sehr gut zu ersehen und finden sich in diesen Planunterlagen auch die entsprechenden Maßangaben für die getroffenen Feststellungen.

Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären, sind nicht gegeben. Unterschiedliche Auffassungen bestehen im Gegenstandsfall nicht in Bezug auf den verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt, sondern vielmehr bezüglich der rechtlichen Beurteilung des (unstrittigen) Sachverhalts.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Beschwerdeführerin ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.

Die belangte Baubehörde hat die Versagung der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Baugenehmigung auf die Bestimmung des § 6 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) …

(2) …

(3) …

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) …

b) …

c) …

d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) …“

Nach § 34 Abs 4 lit f Tiroler Bauordnung 2022 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn dieses – von den Fällen der lit a bis lit e abgesehen – sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

V.Erwägungen:

Nach den getroffenen Feststellungen soll das streitverfangene Bauwerk im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes **1 KG Y zum Nachbargrundstück **2 KG Y hin ausgeführt werden.

Es gilt daher zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Stahlkonstruktion mit Holzbelag (Abstellfläche für zwei PKWs) im Mindestabstandsbereich baurechtlich zulässig ist, welche Prüfung anhand der Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 durchzuführen ist.

Fallbezogen hat die belangte Baubehörde nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts rechtsrichtig die verfahrensgegenständliche Stahlkonstruktion dem Tatbestand des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 unterstellt, zumal sich das strittige Bauwerk unter keinen der anderen Tatbestände subsumieren lässt.

So scheidet etwa der Tatbestand des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 insoweit aus, als die streitverfangene Konstruktion zwar als oberirdische bauliche Anlage anzusprechen ist, aber ein Schutzzweck für Sachen und Tiere der geplanten baulichen Anlage in keiner Weise zu erkennen ist, befinden sich doch die auf der Konstruktion abzustellenden zwei PKWs im Freien, ohne dass sie in irgendeiner Weise vor der Witterung geschützt würden, ebenso wenig ist ein sonstiger Schutzzweck der Konstruktion ersichtlich.

Der Tatbestand des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ist entsprechend seinem klaren Wortlaut nicht nur auf Stützmauern, Geländer, Brüstungen und Einfriedungen beschränkt, sondern erfasst dieser Tatbestand zufolge der Wortfolge „und dergleichen“ auch ähnliche Konstruktionen, wie etwa die verfahrensgegenständliche oberirdische Stahlkonstruktion zur Abstellung von PKWs.

Von einem Anwendungsfall des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ausgehend, hat der Bürgermeister der Gemeinde Y vollkommen rechtsrichtig die von der Beschwerdeführerin beantragte Baubewilligung verweigert, zumal sachverhaltsgemäß die mit Blick auf die Höhe der strittigen Stahlkonstruktion über Gelände erforderliche nachweisliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers des Nachbargrundstückes **2 KG Y nicht vorliegt.

Dementsprechend erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und war das Rechtsmittel folgerichtig abzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nämlich nicht geeignet, ihr Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu wie folgt auszuführen ist:

a)

Wenn die Rechtsmittelwerberin etwa ausführt, die Begründung der belangten Baubehörde für ihre versagende Entscheidung sei nicht nachvollziehbar, so vermag sich das entscheidende Verwaltungsgericht dieser Ausführung nicht anzuschließen. Die belangte Baubehörde hat klar in ihrer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 für das gegenständliche Bauvorhaben die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Nachbargrundstückes **2 KG Y notwendig ist und diese Zustimmungserklärung fehlt. Insofern ist eine klare Nachvollziehbarkeit der abweislichen Entscheidung gegeben.

Insoweit die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung Bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft – augenscheinlich zufolge einer unzureichenden Kenntnis des strittigen Bauwerks – auf eine oberirdische bauliche Anlage nach § 6 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung abstellt, welcher Tatbestand aber – wie bereits zuvor ausgeführt – im Gegenstandsfall nicht zu greifen vermag, da keinerlei Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Konstruktion zu erkennen ist.

b)

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich weiters vermeint, entgegen den Ausführungen der belangten Baubehörde sei sehr wohl ein Lageplan in Vorlage gebracht worden, ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass es zwar zutrifft, dass von ihr ein Lageplan der Baubehörde in Vorlage gebracht wurde, allerdings nicht ein solcher nach § 31 Tiroler Bauordnung 2022, der von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt worden ist. Auf einen Lageplan der letzteren Art hat die belangte Baubehörde in der angefochtenen Entscheidung sich bezogen.

Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ist aber gar nicht entscheidend, ob ein Lageplan nach § 31 TBO 2022 gegeben ist oder bloß ein sonstiger Lageplan, zumal verfahrensentscheidend das Nichtvorliegen einer nachweislichen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers des benachbarten Grundstückes **2 KG Y ist.

Infolgedessen ist hier eine weitere Befassung mit der Frage des Vorliegens eines Lageplanes nach § 31 TBO 2022 entbehrlich.

Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte in der vorliegenden Rechtssache deshalb unterbleiben, da weder die Rechtsmittelwerberin noch die belangte Behörde einen diesbezüglichen Verhandlungsantrag gestellt haben, wobei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt über die für sie gegebene Möglichkeit aufgeklärt wurde, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellen zu können.

Zudem ist der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt durch die vorliegenden Aktenunterlagen ausreichend klargestellt, weitere Beweisaufnahmen waren zur Entscheidung der Sache nicht erforderlich. Auch die Beschwerdeführerin hat keine Beweisanträge vorliegend gestellt, ebenso wenig hat sie relevante Sachverhaltsbestreitungen vorgebracht, die einer Abklärung bedurft hätten.

Schließlich ließen die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen, dass auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass dann, wenn das Gesetz für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung im Zusammenhalt mit einer konkreten Regelung eine Zustimmung des Nachbarn vorsieht, eine Konsenserteilung nicht in Frage kommt, wenn die Zustimmung des Nachbarn fehlt, wobei die Gründe irrelevant sind, aus denen der Nachbar seine Zustimmung zur Verbauung verweigert (VwGH 24.03.2010, 2006/06/0214, und VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Eine darüberhinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hat sich für das entscheidende Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache nicht gestellt.

Die vorliegend anzuwendenden Normen der Tiroler Bauordnung weisen einen eindeutigen Wortlaut auf, woraus sich für die gegenständliche Beschwerdesache eine sehr klare Rechtslage ergibt, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist (vgl VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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