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LVwG-2022/49/1098-2•LVwG T LVwG-2022/49/1098-2
LVwG-2022/49/1098-2Landesverwaltungsgericht12.09.2022
Beherbergung im Lockdown
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Wirtschaftskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1. bis 10. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 10. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten 1. bis 10. zur Last gelegt, sie habe als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** Z, Adresse 3, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstelle, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 8 Abs 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war.
Es wurde
1. am 29.01.2021 um 17:53 Uhr (Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass sie vom 19.01.2021 bis 29.01.2021 CC,
2. am 29.01.2021 um 18:08 Uhr (Spruchpunkt 2.) festgestellt, dass sie vom 03.12.2020 bis 29.01.2021 DD,
3. am 29.01.2021 um 18:13 Uhr (Spruchpunkt 3.) festgestellt, dass sie vom 16.12.2020 bis 29.01.2021 EE,
4. am 29.01.2021 um 18:18 Uhr (Spruchpunkt 4.) festgestellt, dass sie vom 29.12.2020 bis 29.01.2021 FF,
5. am 29.01.2021 um 18:27 Uhr (Spruchpunkt 5.) festgestellt, dass sie vom 29.12.2020 bis 29.01.2021 GG,
6. am 29.01.2021 um 18:31 Uhr (Spruchpunkt 6.) festgestellt, dass sie vom 12.01.2021 bis 29.01.2021 JJ,
7. am 29.01.2021 um 18:43 Uhr (Spruchpunkt 7.) festgestellt, dass sie vom 09.01.2021 bis 29.01.2021 KK,
8. am 29.01.2021 um 19:00 Uhr (Spruchpunkt 8.) festgestellt, dass sie vom 09.01.2021 bis 29.01.2021 LL,
9. am 29.01.2021 um 19:12 Uhr (Spruchpunkt 9.) festgestellt, dass sie vom 11.01.2021 bis 29.01.2021 MM,
10. am 29.01.2021 um 19:28 Uhr (Spruchpunkt 10.) festgestellt, dass sie vom 11.01.2021 bis 29.01.2021 NN,
beherbergte, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen sei.
Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb zu den Spruchpunkten 1. bis 10. gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 6/2022, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 360 Stunden) verhängt.
Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 1.500,00.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass die Beschwerdeführerin zehn Personen in einem aus ihrer Sicht ortsüblichen Beherbergungsbetrieb beherbergt habe. Keiner der zehn Personen habe bei der Kontrolle am 29.01.2021 der Polizei einen Arbeitsvertrag oder Ähnliches vorweisen können bzw wurde von ihnen darauf verwiesen, auf Arbeitsuche zu sein. Diese Umstände würden für den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs 3 Z 3 3. COVID-19-NotMV nicht ausreichen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und wurde darin ausgeführt:
„Sämtliche zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. AA hat zu keinem Zeitpunkt Gäste in einem Beherbergungsbetrieb zu den fraglichen Zeitpunkten aufgenommen und hat auch keinerlei mit einer Beherbergung üblichen Dienstleistungen erbracht. AA führt auch ein Hotel, das zu den inkriminierten Zeitpunkten geschlossen war und keinerlei Dienstleistungen erbracht wurden.
Es wurden ausschließlich Arbeiterwohnungen zur Verfügung gestellt, wie dies AA auch die letzten 25 Jahre gemacht hat. Sämtliche Personen waren korrekterweise als Arbeiter angemeldet und nicht als Gäste. Die Anmeldung erfolgte über die Gemeinde W und wurde auch nicht bemängelt. Worin das Meldevergehen zu sehen ist, ist nicht ersichtlich.
Es handelt sich ausschließlich um Arbeiter und nicht um Gäste, was sich schon allein daraus ergibt, dass es völlig untypisch ist, dass Gäste monatelang einquartiert sind.
An keiner der in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Personen wurden zu irgendeinem Zeitpunkt die für einen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen, wie Aufräumen des Zimmers, zur Verfügung Stellung von Mahlzeiten usw erbracht. Sämtliche Personen hatten ihre eigene Bettwäsche, ihre eigene Küche und haben alles selber gemacht, so wie dies üblicherweise der Fall ist, wenn man längerfristig vermietet.
AA vermietet seit 25 Jahren Personalzimmer an Angestellte bzw Arbeiter und war dies in der gesamten bisherigen Zeit nie ein Problem und wurde dies immer als „Arbeiterwohnungen" gemeldet und akzeptiert. Von der Gemeinde wurde jeweils angefragt, was die jeweiligen Personen in W arbeiten und daraufhin hat man sie auch angemeldet.
Zu den inkriminierten Zeitpunkten gab es bekanntlich im Zuge der Pandemie immer wieder Hinweise, dass Hotels und andere zwischenzeitig geschlossene Betriebe aufgesperrt werden können und waren viele Betriebe, wie auch AA deshalb genötigt, den in Betracht kommenden Personen einen Arbeitsvertrag zu geben, damit diese Personen auch zur Verfügung stehen, wenn das Hotel/der Betrieb aufgesperrt werden kann. Es ist wirtschaftlich und personell denkunmöglich, dass man bei einer Änderung der Situation und Aufsperren des Hotels kurzfristig Angestellte/Arbeiter findet, weshalb diese entsprechend vorab organisiert werden mussten.
Vorliegendenfalls haben die betroffenen Personen allesamt bereits im Sommer (August) ihre Arbeiterwohnungen gemietet (wie auch in früheren Jahren), und wurde auch im Sommer bereits die Anzahlungen geleistet. Es sind auch alle betroffenen Personen außerhalb des Lockdowns (damit außerhalb der Zeiträume der betreffenden Verordnung) angereist und haben ihre Arbeiterwohnungen bezogen.
Es gilt als amtsbekannt, dass Änderungen auch von Seiten der Regierung immer kurzfristig beschlossen wurden und auch relativ kurzfristig Öffnungen und Schließungen, je nach Lage der Pandemie, beschlossen wurden. Damit liegt aber auch auf der Hand, dass eben zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge vorhanden waren, da die betreffenden Betriebe entweder selber auf Kurzarbeit oder sogar geschlossen waren, dass sich die Lage aber kurzfristig ändern konnte und dann die Mitarbeiter kurzfristig angefordert werden. Gerade in den Bereichen, wo die von meiner Mandantschaft untergebrachten Personen arbeiten sollten, waren kurzfristige Spitzen zu erwarten, aufgrund dessen die untergebrachten Personen auch zur Verfügung stehen sollten. Die Problematik lag zum damaligen Zeitpunkt ja auch darin, dass es auch immer wieder kurzfristige Einreise- und Ausreisebeschränkungen gegeben hat (auch innerhalb der EU), weshalb die Mitarbeiter bereits im Inland sein mussten, wenn die Arbeit entsprechend zur Verfügung stand.
Nichts anderes macht im Übrigen auch die Kurzarbeit, wo der Gesetzgeber selber vorsieht, dass Mitarbeiter - selbst wenn sie im Moment nicht oder nicht in dem Ausmaß vom Arbeitgeber gebraucht werden - nicht gekündigt werden sollen, sondern dass diese weiterhin an den Betrieb gebunden bleiben und für Zeiten, wenn der Betrieb wieder besser läuft, möglichst unverzüglich wieder in das Arbeitsgeschehen eingegliedert werden können. Genauso war es auch mit diesen Personen, für welche eben Vorsorge getroffen werden musste und diese auf Abruf bereit sein müssen, wenn das Hotel aufgesperrt hätte.
Dass das Hotel von AA oder die nachfolgend angeführten Betriebe in den betreffenden Zeiträumen geschlossen waren, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei den nachfolgenden Personen nicht um Gäste eines Beherbergungsbetriebes handelt, sondern um Arbeiter, welche eine Unterkunft benötigten.
Aus der Rechtfertigung von AA vom 11.5.2021 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X ergibt sich, zu welchen Einsätzen die betroffenen Personen jeweils vorgesehen waren. Die Bezirkshauptmannschaft X hat in weiterer Folge ein (mangelhaftes) Beweisverfahren durchgeführt, aufgrund dessen sich in weiterer Folge zumindest teilweise Übereinstimmung mit dem Vorbringen ergab und zwar insoweit, als das die betroffenen Personen tatsächlich - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - bei den betreffenden Firmen beschäftigt waren. So war z.B. CC nicht im betroffenen Zeitraum, aber laut Aussage der Firma OO ca. einen Monat später bei der Firma OO beschäftigt. Pandemiebedingt konnte das aber nicht auf den Tag genau vorausgesagt werden und hat sich CC auch in dem im bekämpften Bescheid inkriminierten Zeitraum gegenüber seinem späteren Arbeitgeber der Firma OO arbeitsbereit erklärt und hat damit jeden Tag auf seinen Arbeitseinsatz gewartet.
Die Behörde hat es im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich unterlassen, bei den betroffenen Personen/Firmen nachzufragen, ob sich die betroffenen Personen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als sie schlussendlich auch tatsächlich angestellt waren) arbeitsbereit erklärt haben und warum es nicht zu einer entsprechenden Anstellung gekommen ist. Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft X bei den betroffenen Unternehmen (potentielle Arbeitgeber) lediglich angefragt, ob es im betreffenden Zeitraum eine Anstellung gab, oder nicht und nicht, ob sich die betroffenen Personen im inkriminierten Zeitraum auch arbeitsbereit gemeldet haben und diese auch zur sofortigen Arbeitsaufnahme vorgemerkt waren. Damit hat aber die Bezirkshauptmannschaft X den Sachverhalt nicht korrekt erhoben, sondern hätte vielmehr die Beweisaufnahme dahingehend ausdehnen müssen, ob das Vorbringen von AA richtig ist, dass die betroffenen Personen für eine Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern vorgesehen waren und warum es allenfalls nicht zu einem damaligen sofortigen Einsatz gekommen ist. Damit hätte nämlich die Behörde auch feststellen können, dass die Angaben von AA hinsichtlich der zu erwartenden Arbeitsbeschäftigung richtig waren und deshalb eben keine Beherbergung zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben in Anspruch genommen hat, sondern es sich lediglich um „Arbeiterwohnungen" gehandelt hat.
Bei korrekter Sachverhaltsaufnahme und Beweiswürdigung hätte sich unzweifelhaft ergeben, dass keiner der betroffenen Personen einen Beherbergungsbetrieb zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben betreten hat, sondern dass es sich um Arbeiterwohnungen handelte.
Sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber hatte ausschließlich die typischerweise für Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, usw) und damit ständig wechselnde Urlaubsgäste vor Augen, und nicht Mitarbeiter, welche zulässigerweise sich im Ort aufhalten konnten und zulässigerweise auch einer Arbeit nachgehen konnten bzw auch zulässigerweise auf Arbeit warteten, für die sie kurzfristig eingesetzt werden konnten und die eben eine Übernachtung benötigten, was auch in jedem anderen Haushalt möglich und zulässig gewesen wäre.
Dazu kommen noch nachfolgende, nicht korrekt angewendete rechtliche Grundlagen:
Gesetz und Verordnung verbieten das Betreten von Beherbergungsbetrieben zudem nicht grundsätzlich, sondern nur zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben. Schon alleine aus dem Wortlaut ergibt sich, dass hier mehrere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden müssen und die Übernachtung alleine nur eine Dienstleistung ist, sämtliche übrigen typischen Dienstleistungen für Beherbergungsbetriebe (zur Verfügung Stellung von Mahlzeiten, Zimmerreinigung, usw.) nicht vorgelegen ist. Es liegen auch keinerlei anderweitige Feststellungen diesbezüglich vor, obwohl das bereits in der Rechtfertigung vorgetragen wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft X geht davon aus, dass die Übertretungen gemäß 1. bis 10. gegen die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMV), BGBl. II Nr. 27/2021 verstoßen habe. Gemeint ist dabei ein Verstoß gegen § 8 dieser 3. COVID-19-NotMV.
Die Bezirkshauptmannschaft X übersieht dabei, dass der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 dieser 3. COVID-19-NotMV dann nicht gilt durch jene Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einer Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung. Gemäß § 20 3. COVID-19-NotMV tritt die Verordnung mit 25.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 3.2.2021 außer Kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 3. COVID-19-NotMV waren aber nach den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft X sämtliche Personen bereits bei AA untergebracht, womit - selbst wenn man davon ausgehen würde (was bestritten bleibt), dass diese Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebes in Anspruch genommen haben - § 8 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV auf die hier genannten Personen nicht anwendbar ist, zumal sämtliche Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der laut Bezirkshauptmannschaft X übertretenen Rechtsnorm sich bereits in der Beherbergung befunden haben.
Eine Übertretung gemäß Meldegesetz (Straferkenntnis Punkt 11.) liegt nicht vor, weil die Unterbringung nicht für einen Beherbergungsbetrieb vorgesehen war, sondern als Arbeitswohnung, was auch entsprechend gemeldet wurde.
Selbst wenn - wovon nicht auszugehen ist - von Übertretungen auszugehen ist, hat AA jedenfalls unverschuldet gehandelt und war ihr eine Übertretung des Meldegesetzes bzw der 3. COVID-19-NotMV zu keinem Zeitpunkt bewusst, zumal sie seit vielen Jahren genau diese Vorgangsweise zulässigerweise praktiziert.
Die verhängten Strafen sind in diesem Zusammenhang viel zu hoch und steht die verhängte Strafe von insgesamt EUR 17.000,00 in keinem Verhältnis zu der Tat, zumal ja auch nicht gegen Sinn und Zweck der 3. COVID-19-NotMV verstoßen wurde, da - wie gesagt keine Beherbergung stattfand mit Beherbergungsdienstleistungen - sondern Unterkunft für arbeitssuchende Personen, sowie sie in Fremdenverkehrsorten wie Z ständig gebraucht werden.“
Mit Schriftsatz vom 13.04.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der zum Zuteilungszeitpunkt geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde das von der Beschwerdeführerin angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1. bis 10. unter der Zl LVwG-*** dem für Angelegenheiten der Gruppe 18a zuständigen Richter Dr. Außerlechner und zu Spruchpunkt 11. betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG dem für Beschwerdeakten der Gruppe 14 zuständigen Richter Mag. Dr. Rieser mit der Zl LVwG-*** vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung zugeteilt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher vom für den Beschwerdeakt LVwG-*** zuständigen Richter über die Spruchpunkte 1. bis 10. des angefochtenen Straferkenntnisses zu entscheiden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2022, Zl LVwG-***, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt 11. behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG eingestellt. Auszugsweise wurde darin zum Sachverhalt ausgeführt wie folgt:
„Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die unter den Spruchpunkten 1. bis 10. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten ausländischen Unterkunftnehmern eingeholt. Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden zehn Personen, die im angeführten Zeitraum der Wintersaison 2020/2021 wie folgt beim Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Meldebehörde mit Nebenwohnsitz (= Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 MeldeG) angemeldet waren:
NameGeburtsdatumangemeldet amabgemeldet am
CC31.05.198719.01.202112.07.2021
DD23.12.198303.12.202019.04.2021
EE08.06.200016.12.202016.03.2021
FF31.08.199725.01.202119.04.2021
GG.17.11.199725.01.202119.04.2021
JJ11.11.199925.01.202119.04.2021
KK16.02.200118.01.202125.02.2021
LL01.08.200118.01.202125.02.2021
MM24.04.199311.01.202110.02.2021
NN26.10.199211.01.202110.02.2021
Aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass außer den Unterkunftnehmern KK und LL sowie MM und NN alle unterschiedlich lange in der Wintersaison 2020/2021 Unterkunft an der angeführten Wohnadresse in **** W, Adresse 3, nahmen. Aus den Melderegisterauszügen ergibt sich auch, dass mehrere der Unterkunftnehmer bereits in vorhergehenden Wintersaisonen in W aufhältig und polizeilich mit Nebenwohnsitz gemeldet waren. Die Unterkunftnehmerin FF hielt sich auch in der abgelaufenen Wintersaison 2021/2022 vom 07.12.2021 bis 19.04.2022 mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde W auf.
Es wird festgehalten, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde nicht ohne weiteres nachvollziehbar ergibt, ob die Unterkunftnahmen der angeführten Unterkunftnehmer/innen als Gäste im Rahmen und in einem Beherbergungsbetrieb im Sinn des § 5 Abs 1 MeldeG oder als Unterkunftnehmer/innen in einer Wohnung im Sinne des § 3 MeldeG erfolgten. Für eine diesbezügliche genaue Abklärung hätte es zusätzlicher Erhebungen, insbesondere Erhebungen vor Ort und bei der zuständigen Meldebehörde in der Gemeinde W und erforderlichenfalls genaue Befragungen der bei der Kontrolle angetroffenen und im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1. bis 10. namentlich angeführten Personen bedurft. Seitens der zuständigen Meldebehörde wurden die zwischen 03.12.2020 und 25.01.2021 erfolgten polizeilichen Wohnsitzanmeldungen nach § 3 Abs 1 MeldeG, wie auch schon in den Wintersaisonen davor, anstandslos entgegengenommen und die meldepolizeiliche Anmeldung akzeptiert. Bedenken betreffend die erfolgten Anmeldungen durch die Organe der zuständigen Meldebehörde ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht.“
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen im Erkenntnis Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2022, Zl LVwG-***.
IV.Rechtslage
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
Strafbestimmungen
§ 8.
(…)
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(…)“
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 27/2021:
„Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(…)“
V.Erwägungen
§ 8 Abs 2 3. COVID-19-NotMV definiert Beherbergungsbetriebe als jene Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Diese Definition entspricht der inhaltsgleichen Definition eines Beherbergungsbetriebes in § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991, wonach für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend sind: Erstens muss er unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen. Zweitens muss es sich um die Unterbringung von Gästen, wie Urlaubern, Geschäftsreisenden, Kurgästen etc, handeln. Und drittens muss die Unterkunftsstätte zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe etc, sondern auch der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätten und Appartements in Betracht (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches vgl auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0066).
Im vorliegenden Fall beschränken sich die Tatvorwürfe der angefochtenen Sprüche im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** Z, Adresse 3, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, zehn Personen beherbergt haben soll. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt aber nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).
Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände bei der Unterkunftsstätte der Beschwerdeführerin auf einen Beherbergungsbetrieb iSd § 8 Abs 2 3. COVID-19-NotMV zu schließen wäre, bleibt in den angefochtenen Sprüchen offen. Weder wird ihr vorgehalten, dass die Unterkunftsstätte unter ihrer (bzw einer von ihr beauftragten) Leitung oder Aufsicht stand, noch, dass es sich um die Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt handelte. Es wurde lediglich angeführt, dass jeweils eine bestimmte Person ab dem von ihr bei der Einvernahme am 29.01.2021 gegenüber der Polizei genannten Zeitpunkt bis zum Kontrollzeitpunkt am 29.01.2021 beherbergt wurde.
Die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, wonach das betreffende Grundstück (**1) im Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet ausgewiesen sei und sich dies aus dem von der Gemeinde Z übermittelten Baubescheid ergebe und die gegenständliche „Unterkunft“ von der Behörde daher als ortsüblicher Beherbergungsbetreib angesehen werde, worin gleichermaßen das Inventar der Wohnung zur Verfügung gestellt wurde und die Unterkunftgeberin beispielsweise auch für die Schneeräumung usw eingetreten sei, kann bei der Feststellung eines Beherbergungsbetriebes iSd § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV nicht alleine ausschlaggebend sein. Letztlich handelt es sich dabei nur um Indizien für die Unterscheidung zwischen Wohnung und Beherbergung. Entscheidend ist hingegen, unter wessen Leitung oder Aufsicht die Unterkunft stand und, ob die Vermietung tatsächlich als Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt angelegt war. Dies auch unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes einerseits und der bloßen Zurverfügungstellung von Wohnraum andererseits die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Demnach ist neben dem Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen, wie zB die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (VwGH 12.07.2012, 2011/06/00589).
Zudem erfolgte auch im Einklang mit den vorigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich der Abgrenzung der Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes einerseits und der bloßen Zurverfügungstellung von Wohnraum andererseits, unter anderem auch auf die Erbringung von Dienstleistungen, wie zB die Reinigung der Räume, der Bettwäsche, Bedacht zu nehmen ist, im Spruch keine Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ dahingehend, welche Dienstleistungen genau von der Beschwerdeführerin angeboten wurden. Erhebungen und ein diesbezüglicher konkreter Vorwurf in den Sprüchen des angefochtenen Straferkenntnisses, welche zusätzlich als Indiz für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes dienen würden, erfolgten nicht.
Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls Indizien dafür, dass die Vermietung als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war und somit als Beherbergung und nicht als Wohnraumvermietung zu qualifizieren ist. Insbesondere hat es sich laut Baubescheid der Gemeinde Z um Wohnungen gehandelt, die Mieter waren während der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Zeiträume nicht berufstätig und haben sich letztlich während der laufenden Wintersaison nur wenige Wochen in einem Wintersportort aufgehalten.
Dem stehen jedoch auch gewichtige Indizien gegenüber, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass eine Dienstwohnung bzw Arbeiterwohnung zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften vermietet wurde. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen vermiete die Beschwerdeführerin seit 25 Jahren Personalzimmer an Angestellte bzw Arbeiter. Dies sei immer als „Arbeiterwohnungen“ gemeldet und von Seiten der Meldebehörde nach Anfrage, was die jeweiligen Personen in Z arbeiten, akzeptiert worden. Die Personen wurden dabei jeweils von der Meldebehörde mit Nebenwohnsitz (= Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991) angemeldet, so auch unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Fall. Erhebungen von Seiten der belangten Behörde oder der Polizei, ob die Unterkunftnahmen der angeführten Unterkunftnehmer als Gäste im Rahmen und in einem Beherbergungsbetrieb im Sinn des § 5 Abs 1 Meldegesetz 1991 oder als Unterkunftnehmer in einer Wohnung im Sinne des § 3 MeldeG erfolgten, sind dem Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die beherbergten Personen laut den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister für mehrere Wochen mit Nebenwohnsitz gemeldet waren, lässt den Schluss zu, dass es sich um Arbeiter und nicht um Gäste handelte. Dem von der Gemeinde Z übermittelten Baubescheid kann diesbezüglich auch entnommen werden, dass im Zuge der Wohnhauserweiterung auf dem Grundstück Nr **1 auch drei Personalzimmer mit Teeküche und den entsprechenden Nebenräumen errichtet wurden. Die Mieter haben gegenüber der Polizei zudem angegeben, auf Arbeitssuche zu sein. Ebenso wurden entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu keinem Zeitpunkt die für einen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen, wie Aufräumen des Zimmers, die Zurverfügungstellung von Mahlzeiten, etc, erbracht. Sämtliche Personen hätten ihre eigene Bettwäsche gehabt, ihre eigene Küche und hätten alles selber gemacht, so wie dies üblicherweise der Fall sei, wenn man längerfristig vermiete.
Neben den nicht vorliegenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Sprüche im angefochtenen Straferkenntnisses verbleiben somit auch Zweifel, ob die inkriminierte Unterkunft tatsächlich nur als vorübergehender Aufenthalt von Gästen und nicht als Unterbringung von Saisonarbeitskräften angelegt war. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erfolgt somit ein Freispruch und werden die angefochtenen Spruchpunkte 1. bis 10. behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Im Übrigen wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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