LVwG T LVwG-2022/25/2123-3

LVwG-2022/25/2123-3Landesverwaltungsgericht13.09.2022

Regest

mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/2123-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.2123.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 09.08.2022, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf Euro 550,00 herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 55,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird CC folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„I)

Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist als gemäß § 9 (2) VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma „DD GmbH“ mit Sitz in D-***** Z, Adresse 1, welche Arbeitgeberin im Sinne des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (kurz: LSD-BG) ist, für folgende Verwaltungsübertretung verantwortlich, die bei einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung - Team ** am 10.01.2022 um 10.45 Uhr auf der FF-Bundesstraße B *** (bei km 31,6) im Gemeindegebiet von **** W, Kontrollstelle FF, festgestellt wurde:

Für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich, Herrn GG, geb. XX.XX.XXXX, ungar. StA., welcher als Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) samt Anhänger *** (D) - Zulassungsbesitzer Firma DD GmbH -kontrolliert wurde, wurde die erforderliche ZKO3-Meldung gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (kurz: LSD-BG) nicht rechtzeitig vor der Einreise in das Bundesgebiet erstattet. Diese wurde erst im Zuge der Kontrolle am 10.01.2022 um 11.33 Uhr nachträglich erstattet.

Dadurch hat der Beschuldigte folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 19 des Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wurde (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - kurz: LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, iVm § 26 (1) Z 1 LSD-BG - BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 174/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 700,00 § 26 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozial-

dumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-

BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 770,00

II.)

Die Firma „DD GmbH“ mit Sitz in D-***** Z, Adresse 1, haftet für die mit diesem Bescheid über den Verantwortlichen Herrn AA verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 70,- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, zur ungeteilten Hand.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach anficht und durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass die belangte Behörde seine Rechtfertigungsausführungen als entscheidungsrelevant zu berücksichtigen gehabt hätte; der Sachverhalt sei einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die ZKO-3T-Meldung sei noch während der Kontrolle am 10.01.2022 erstellt und um 11:33:09 Uhr vorgelegt worden. Der Schutzzweck der Norm liege darin, dass österreichische Arbeitsbedingungen nicht unterlaufen werden und sämtliche in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechend beschäftigt werden und entsprechend zugeordnet und kontrolliert werden können. Die Erstattung einer ZKO-3-Meldung sowie das Mitführen derselben solle eine schnelle und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die Meldung des Arbeitseinsatzes in Österreich solle den Abgabenbehörden Kenntnis von der Entsendung verschaffen und die Ordnungsmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses darlegen. Alle relevanten Informationen der Entsendemeldung seien während der Amtshandlung vorgelegen und umfassend kontrollierbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Entsendemeldung noch während der Kontrolle erstattet. Als erschwerend werte die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen 15.000 Transporte pro Jahr mit einer Kilometerleistung von 3.202.000 km leiste. In Relation dazu seien zwei Übertretungen in zwei Jahren als ein Verschulden anzusehen, welches gegenüber dem Regelfall geringer ist. Die Übertretung sei als Versehen zu werten, die sich in der gesamten Arbeitslast im Drange des Geschäfts ergeben könne. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in einem Erkenntnis vom 13.10.2020 einen Strafbetrag von Euro 400,00 als schuld- und tatangemessen erachtet, wo die Erstattung der Meldung erst am Folgetag der Kontrolle erfolgt sei. Es werde deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Verfahrenseinstellung unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD GmbH. Zweite Geschäftsführerin ist JJ. Sitz des Unternehmens ist in Deutschland und sohin in einem EU-Mitgliedstaat.

Mit Vereinbarung vom 14.01.2019 wurde AA die alleinige strafrechtliche Verantwortlichkeit für den gesamten Betrieb übertragen. Diese Vereinbarung wurde von beiden Geschäftsführern unterfertigt. AA stimmte der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Betrieb und somit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ausdrücklich zu.

Am 10.01.2022 um 10.45 Uhr führte die Finanzpolizei auf der Landesstraße B , Kontrollstelle FF, Strkm 31,6, eine Kontrolle nach den Bestimmungen des LSD-BG beim LKW mit den deutschen Kennzeichen *** (Zugfahrzeug) und *** (Anhänger) durch. Das Fahrzeug wurde vom ungarischen Staatsangehörigen GG gelenkt und war auf die DD GmbH mit Sitz in D-** Z, Adresse 1, zugelassen. Laut Ladeauftrag war der Abholungsort in V bei der Firma KK.

Der mobile Arbeitnehmer GG war zum Kontrollzeitpunkt bei der DD GmbH beschäftigt und wurde nach Österreich entsendet. Für ihn wurde von seinem Arbeitgeber vor der Einreise in das Bundesgebiet der zentralen Koordinationsstelle ZKO keine Meldung erstattet. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 10.01.2022 um 10.45 Uhr wurde weder eine Meldung bereitgehalten, noch unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht. Die ZKO-3T-Meldung wurde während der Kontrolle um 11.33 Uhr erstellt und dann vorgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass die ZKO3-Meldung nicht erstattet wurde.

Die Feststellungen betreffend die beiden Geschäftsführer der DD GmbH und die Übertragung der alleinigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit stützen sich auf den Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes U und die mit der Beschwerde vorgelegte Urkunde vom 14.01.2019

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2001, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 19

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(…)

§ 21

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

§ 26

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist. Die zur Vertretung nach außen Befugten sind gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991 berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der DD GmbH. Zweite Geschäftsführerin ist JJ. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urkunde vom 14.01.2019 die alleinige strafrechtliche Verantwortung für den gesamten Betrieb übertragen. Dieser Bestellung stimmte AA ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer ist sohin gemäß § 9 Abs 1 und 2 VStG 1991 strafrechtlich verantwortlich.

Gemäß § 19 Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die DD GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und somit in einem EU-Mitgliedstaat. Der Arbeitnehmer GG, welcher bei der DD GmbH beschäftigt ist, wurde nach Österreich entsandt.

Gemäß § 19 Abs 2 LSD-BG ist die Entsendung iSd des Abs 1 vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Bei dem Arbeitnehmer GG handelt es sich um einen mobilen Arbeitnehmer.

Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber im Sinn des § 19 Abs 1 die Meldung entgegen § 19 nicht rechtzeitig erstattet und ist unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber iSd § 19 Abs 1 LSD-BG für den mobilen, nach Österreich entsandten Arbeitnehmer GG die Meldung iSd § 19 Abs 1 LSD-BG nicht erstattet und hat sohin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG erfüllt.

Wenn der Rechtsmittelwerber betont, dass die Entsendemeldung bereits während der Amtshandlung vorgelegen sei und kontrollierbar gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass § 19 Abs 2 LSD-BG trotzdem die Erstattung vor der Einreise in das Bundesgebiet verlangt, weil die Erstattung erst während der Kontrolle zu einer Behinderung und Verzögerung der Kontrolltätigkeit führt. Im konkreten Fall wurde die ZKO-3T-Meldung erst 48 Minuten nach Beginn der Amtshandlung vorgelegt. Auf diese Weise wurde die Kontrolle erheblich erschwert.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG 1991 handelt, zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer, welchem zudem die gesamte strafrechtliche Verantwortung übertragen wurde, eines Transportunternehmens, welches laufend mobile Arbeitnehmer entsendet, hätte er sich entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich informieren müssen.

Es ist sohin hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt aufgrund des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.11.2019. Im Beschwerdeverfahren kam es zu einer Herabsetzung der Strafe auf Euro 500,00.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Normen liegt darin, es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden, sohin sicherzustellen, dass sämtliche in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt werden und entsprechend zugeordnet und kontrolliert werden können. Die Erstattung einer ZKO3-Meldung sowie das Mitführen derselben soll eine schnelle und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen. Diesem Schutzzweck ist in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben gemacht, weshalb diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Bei der Strafbemessung erschwerend zu werten war die oben angeführte einschlägige Strafvormerkung. Wenn auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.10.2020, LVwG-2020/29/2065-3, hingewiesen wird, in welchem die Höhe der Geldstrafe von Euro 1.000,00 auf Euro 400,00 herabgesetzt wurde, nachdem die Erstattung der Meldung am Folgetag der Kontrolle erfolgte, so ist dieser Fall mit dem Gegenstandsfall nicht gleichzusetzen, weil es sich dort um keinen Wiederholungsfall gehandelt hat.

Im Hinblick darauf, dass die Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafhöhe keine Einwände erhob, wurde die Strafe spruchgemäß herabgesetzt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls gering, weshalb es an den in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens fehlt und auch eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Frage kommt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die wesentliche Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes spiegelt sich auch in der gesetzlich normierten Höchststrafe von bis zu Euro 20.000,00 wieder. Zudem war nicht lediglich von einem geringfügigen Verschulden auszugehen (es wurde kein Kontrollsystem dargelegt), weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht indiziert war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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