LVwG T LVwG-2022/22/2353-1

LVwG-2022/22/2353-1Landesverwaltungsgericht14.09.2022

Regest

Verlassen des Absonderungsortes<br/>Absonderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/2353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2353.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.6.2022, Zl *** betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt.

„Tatzeit: 15.3.2022, 16:48 Uhr

Tatort: **** X, Adresse 2

Sie wurden zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen und haben somit ihre Unterkunft in **** X, Adresse 2 verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ: *** vom 13.3.2022 die Absonderung in Ihrer Unterkunft in **** X, Adresse 2 für den Zeitraum vom 13.3.2022 bis 21.3.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet wurde.

Im Zuge einer von der Gesundheitsbehörde angeordneten Überprüfung der Einhaltung der Absonderung wurde durch die PI W, Außenstelle X, festgestellt, dass Sie den oben angeführten Absonderungsort verlassen haben. Dazu haben Sie den Beamten telefonisch mitgeteilt, dass Sie sich an Ihrem Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1 aufhalten würden. Sie haben somit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.3.2022, GZ: ***, angeordnete Absonderung nicht eingehalten.“

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit b iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 begangen. Über Sie wurde gemäß § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 14.6.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, sie habe die mündliche Zusage der Gesundheitsbehörde zum Wechsel des Quarantäneortes gehabt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y, BB, geführt.

II.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist den Argumenten der Beschuldigten in Ihrer Beschwerde vom 14.6.2022 entgegenzuhalten wie folgt:

Die Beschwerdeführerin steht augenscheinlich auf dem Rechtsstandpunkt, sie könne sich selbst jenen Wohnsitz auswählen, an dem sie die Zeit einer vorgeschriebenen Quarantäne verbringt. Dem ist naturgemäß nicht so und ist dazu festzuhalten, dass sie sich aufgrund des rechtskräftigen Absonderungsbescheides (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.3.2022, ***) grundsätzlich in X aufzuhalten gehabt hätte. Es geht nicht an, wenn einzelne, an SARS-CoV-2 erkrankte Personen frei nach dem Motto „was kümmern mich behördliche Anordnungen“ selbst bestimmen, wo sie die Zeit der Quarantäne verbringen. Ihr ist auch zu entgegnen, dass sie keinesfalls die Erlaubnis der Behörde gehabt hat, den Wohnsitz in X zu verlassen. Die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y hat nämlich nie ausdrücklich diese Zusage erteilt und ist daher die Angabe in der vorliegenden Beschwerde unrichtig! Vielmehr hat diese die Beschwerdeführerin auf das sog. Corona-Zentrum verwiesen und wurde dort dezidiert die Auskunft erteilt, dass ein Wohnsitzwechsel nicht möglich sei (siehe dazu die im Akt einliegenden E-Mail-Korrespondenz sowie die telefonische Auskunft der BB vom 12.9.2022). Der zitierte Absonderungsbescheid vom 13.3.2022 war sohin jedenfalls am 13.3.2022 wirksam und hätte die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft in X nicht verlassen dürfen.

Eine Bestrafung der Beschuldigten scheidet jedoch aus folgenden Gründen aus:

Aus für das erkennende Gericht unerfindlichen Gründen wurde seitens der Zer Gesundheitsbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde Z – Bescheid vom 14.3.2022, Zl. ***) losgelöst vom aufrechten und oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.3.2022 eine weitere Absonderung angeordnet (siehe dazu auch den Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Tiroler-Corona-Zentrums vom 16.3.2022). Tatsache bleibt, dass sohin im gegenständlichen Fall ein weiterer Absonderungsbescheid, der eine Quarantäne beginnend mit 14.3.2022 bis 22.3.2022 festlegt, vorliegt, der als Wohnsitzadresse für die Quarantäne den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin, Adresse 1 in **** Z angibt. An diesem Wohnsitz hat die Beschwerdeführerin offenkundig ihre Quarantäne seit den Abendstunden des 13.3.2022 verbracht. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde Ihr zur Last gelegt, am 15.3.2022 (!) gegen den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y verstoßen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt wurde über sie jedoch – wie erwähnt nicht nachvollziehbar – von der Zer Gesundheitsbehörde die Absonderung an ihrem Hauptwohnsitz in Z verfügt. Damit konnte Sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) gegen den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y verstoßen und scheidet daher eine Bestrafung für die zur Last gelegte Tatzeit aus. Eine Änderung der Tatzeit auf 13.3.2022 war dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, würde es damit die Tat in unzulässiger Art und Weise austauschen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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