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LVwG-2022/42/0548-1•LVwG T LVwG-2022/42/0548-1
LVwG-2022/42/0548-1Landesverwaltungsgericht14.09.2022
Maskenpflicht <br/>FFP2- Maske<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Stadt Y vom 08.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung „BGBl. II Nr. 537/2021“ und das Epidemiegesetz 1950 in der Fassung „BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020“ zu zitieren ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe am 12.12.2021 um 16:45 an der Adresse 2, Höhe Kreuzung Adresse 3, **** Y an einer mobilen Demonstration teilgenommen, ohne eine entsprechend vorgeschriebene Maske zu tragen.
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950, eine Strafe in der Höhe von € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zum Tatzeitpunkt noch kein Gesetz für das Tragen einer Maske im Freien gegeben habe. Trotzdem habe er eine Maske getragen, da er aufgrund der zeitgleich stattfindenden Demonstration den Abstand zu den DemonstrationsteilnehmerInnen nicht einhalten habe können. Da zum Ende der Demo einige Personen ein Feuerwerk gezündet hätten, sei es zu einer Rauchentwicklung gekommen, weshalb er die Maske aufgrund der Rauchentwicklung abnehmen habe müssen. Anschließend hätten ein Freund und er auch ein Feuerwerk gezündet. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb ihn ein Polizist zur Seite genommen hätte. Dabei hätte der Polizist bloß nach dem Feuerwerk gefragt, nicht jedoch weshalb er keine Maske getragen habe. Es sei ihm somit nicht begreiflich, warum er nun wegen Nichtragens einer Maske im Freien eine Strafe bekomme.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befand sich am 12.12.2021 um 16:45 an der Adresse 2, Höhe Kreuzung Adresse 3, **** Y, und nahm dort an einer mobilen Demonstration teil. Der Beschwerdeführer trug dabei keine entsprechend vorgeschriebene Maske.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2021 um 16:45 Uhr an der Adresse 2, Höhe Kreuzung Adresse 3, **** Y aufhältig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige der LPD Y vom 13.12.2021 zu Zl. ***.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 (§ 14) lautet wie folgt:
„Zusammenkünfte
§ 14.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
Begräbnisse;
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(..)“
Die hier relevante Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020 (§ 40) lautet wie folgt:
„Sonstige Übertretungen
§ 40.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)
den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)
den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)
den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)
in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 zulässig. Bei solchen Zusammenkünften ist gemäß Z 2 leg cit auch im Freien eine Maske zu tragen.
Gemäß § 1 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt als Maske im Sinne der Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Da es als erwiesen gilt, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt keine Maske trug und dieser Umstand überdies auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten wird, gilt der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt.
Der Behauptung, zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung habe es keine gesetzliche Regelung zum Tragen einer Maske im Freien gegeben, ist entgegenzuhalten, dass § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Tragen einer Maske im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit explizit vorschreibt.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes anzuführen: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 1.450,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- und damit im Ausmaß von ca 7,59 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Die Fundstellen des Epidemiegesetzes 1950 und der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden somit hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.
Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdebegehren, wonach der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzutragen seien, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 74 AVG auch im Fall seines Obsiegens die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen gehabt hätte.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 110,- verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Innsbruck
Mag. Schaber
(Richter)
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