LVwG T LVwG-2022/15/0013-2

LVwG-2022/15/0013-2Landesverwaltungsgericht15.09.2022

Regest

Entschädigung<br/>EpidemieG-BerechnungsVO<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0013-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0013.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2021, Zl ***, betreffend Entschädigung nach dem EpiG 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag auf Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 01.05.2020 wurde von CC ein Antrag gem § 32 EpiG als selbstständige erwerbstätige Person auf Entschädigung nach § 32 EpiG gestellt, zumal sie aufgrund der Verordnung „122“ der Bezirkshauptmannschaft Y in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als Vermieterin/Feriengäste verhindert gewesen sei.

Mit Schriftsatz von AA vom 23.06.2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Antragstellerin am 12.08.2020 verstorben sei. Gleichzeitig wurde ein Einantwortungsbeschluss des Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2020 vorgelegt, wonach die nunmehrigen Beschwerdeführer mit einer Erbquote von jeweils 1/2 in die Verlassenschaft eingeantwortet wurden. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit den nunmehrigen Beschwerdeführern das Verfahren fortgeführt und schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass der gem dem EpiG-Berechnungstool ermittelte vorläufige Verdienstentgang laut Variante 1 Euro -10.220,86 betrage. Nach Anwendung des ermittelten Kehrwertes errechne sich ein vorläufiger Verdienstentgang laut Variante 4 des EpiG-Berechnungstools in der Höhe von Euro -1.505,17. Zusammenfassend kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass kein positiver Verdienstentgang für den Zeitraum der behördlichen Maßnahmen im Sinne des § 32 EpiG und der EpiG-1950-Berechnungs-Verordnung vorliege, sodass der Antrag der Parteien abzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Nach Vorlage des Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 10.08.2022 zur Kenntnis gebracht, dass gem § 6 Abs 2 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020 die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 der genannten Verordnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Finanzbuchhalter zu bestätigen sei. Darauf hingewiesen wurde, dass eine entsprechende Bestätigung im vorliegenden Fall nicht vorgelegt worden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass der Antrag aufgrund der fehlenden Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Finanzbuchhalter nicht dem Gesetz entspreche und daher mangelhaft sei. Sie wurden dazu aufgefordert, eine entsprechende Bestätigung binnen 14 Tagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung zurückzuweisen sein werde.

Festgehalten wird, dass eine Verbesserung im Sinne einer Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Finanzbuchhalter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurde.

II.Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gem § 32 EpiG gestellt, dies aufgrund eines Verdienstentganges einer selbstständig erwerbstätigen Person.

Bereits mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.01.2021 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Daten der vorgenommenen Berechnung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Finanzbuchhalter zu bestätigen sei. Festgehalten wird, dass eine derartige Bestätigung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt wurde.

Die Beschwerdeführer wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich nochmals auf diesen Mangel hingewiesen und wurde ihnen gleichzeitig unter Setzung einer Frist aufgetragen, diese Bestätigung dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachzureichen. Festgehalten wird, dass diese Bestätigung trotz Ablauf der dazu gesetzten Frist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts und sind nicht strittig.

IV.Rechtslage:

EpiG

§ 32

…“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl II Nr.329/2020

§ 6 (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird, BGBl II Nr 151/2022

„Inkrafttreten

§ 7 (3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 329/2020 weiterhin anzuwenden.“

AVG

§ 13

„Anbringen

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…“

V.Erwägungen:

Wie sich aus § 6 Abs 2 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, welche gem § 7 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 151/2022 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, ergibt, ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 der Verordnung BGBl II Nr 329/2020 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Festgehalten wird, dass eine derartige Bestätigung durch die Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Bestätigung zwingend vorzulegen ist und die mangelnde Vorlage einer derartigen Bestätigung einen Mangel gem § 13 Abs 3 AVG darstellt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen 14 Tagen zu beheben. Festgehalten wird, dass dieser Mängelbehebungsauftrag am 22.08.2022 mit Beginn der Abholfrist am 23.08.2022 zugestellt wurde. eine Verbesserung des Antrages ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, mit welchem in der Sache negativ über den Antrag entschieden wurde, zu beheben und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die Formerfordernisse für einen Antrag auf eine Vergütung im vorliegenden Fall aus der EpiG-Berechnungs-Verordnung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.