LVwG T LVwG-2022/31/1300-6

LVwG-2022/31/1300-6Landesverwaltungsgericht15.09.2022

Regest

anzeigepflichtiges Bauvorhaben<br/>Einfriedung bis 2 Meter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1300-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1300.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.4.2022, ***, betreffend die Abweisung eines angezeigten Bauvorhabens auf Gst **1 KG Z,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Bauanzeige vom 22.4.2022 in der Fassung der ergänzenden Baubeschreibung zur Bauanzeige vom 19.8.2022 samt den diesbezüglichen planerischen Darstellungen (Übersichtsplan vom 19.8.2022 und ergänzende Unterlagen vom 19.8.2022) gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 ausdrücklich zugestimmt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauanzeige vom 25.1.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.1.2022, wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern der Bau einer Einfriedung/Gartenmauer in Form von Gabionen oder Betonsteinen auf Gst **1 KG Z angezeigt.

Mit Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.1.2022 wurde ausgeführt, dass die beantragte Einfriedungsmauer in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig sei, zumal die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil anderer Grundstücke verändert werden. Jede Art der Einfriedung müsse im gegenständlichen Bereich einen offenen Bodenspalt von mindestens 30 cm für den ungehinderten Schadwasserabfluss aufweisen.

Dementsprechend wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 11.2.2022, ***, die Bauanzeige gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 abgewiesen und begründend auf die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.1.2022 verwiesen.

Mit der nunmehr der Beschwerde zu Grunde liegenden Bauanzeige vom 22.4.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern der Bau einer Einfriedung in Form von Gabionen oder Betonsteinen auf Gst **1 KG Z angezeigt. Dabei wurde eine Differenzierung in mehrere Baubereiche, nämlich einen geschlossenen Bereich, im Lageplan schwarz gekennzeichnet und einen offenen Bereich, im Lageplan rot und blau gekennzeichnet, vorgenommen und wurde hinsichtlich des offenen Bereiches auf eine Vorbesprechung mit DI CC vom 19.4.2022 und das Vorhandensein eines 30 cm hohen Bodenspaltes hingewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.4.2022, ***, wurde die Bauanzeige vom 22.4.2022 erneut gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 abgewiesen und begründend darauf hingewiesen, dass für die Errichtung der Einfriedung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und daher von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen sei. Im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens sei eine planliche Detaildarstellung der Mauer notwendig, um die statische Wirkung aus wildbaufachlicher Sicht beurteilen zu können.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten AA und BB vor, dass das angezeigte Bauvorhaben vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung des § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 nicht als bewilligungspflichtig zu qualifizieren sei und wurde daher abschließend beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu erkennen, dass die gegenständliche Bauanzeige in der vorliegenden Form zur Kenntnis genommen werde.

Aufgrund der offensichtlich rudimentär gebliebenen Planunterlagen wurde sodann seitens des Gefertigten eine Vorbegutachtung der erneuten Bauanzeige vom 22.4.2022 durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen DD in Auftrag gegeben.

Letzterer führte mit Stellungnahme vom 4.8.2022 aus, dass die eingebrachte Bauanzeige aus hochbautechnischer Sicht als unvollständig bzw als unzureichend betrachtet werden müsse. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die von der Familie EE eingebrachte Bauanzeige zwar einen entsprechenden Lageplan, wie unter § 4 Abs 1 lit a der Bauunterlagenverordnung 2020 gefordert, beinhalte, allerdings sich hier nicht die genauen Umrisse der vorgesehenen baulichen Anlagen erkennen lassen, beim Lageplan nur eine farbliche Zuordnung der unterschiedlichen Bereiche mit gleichbleibender Strichstärke getroffen worden sei und sich somit daraus keine vorgesehenen Wandstärken oder dergleichen ableiten ließen. Weiters würden zum Teil Längenangaben zu den einzelnen Abschnitten, bezogen auf die vorgesehenen Höhenabstufungen der baulichen Anlagen, fehlen, sodass sich daraus nicht erkennen lasse, welche genauen Ausmaße diese einnehme. Zudem müsste eine genaue Angabe dahingehend getroffen werden, welchen Abstand die vorgesehenen baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze des Gst **2 KG Z aufweisen, um auch weiterhin ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht für das Gst **2 zu ermöglichen.

Auch die vorgelegte Baubeschreibung sei als mangelhaft bzw als unvollständig zu betrachten, zumal sich aus der Baubeschreibung unterschiedliche Ausführungsvarianten, zum Beispiel Holzzaun, Maschendrahtzaun, Formsteine der Firma Katzenberger, Gabionen, ergeben.

Hier wäre nach der fachlichen Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen klar zum Ausdruck zu bringen, welche Variante nunmehr zur Ausführung kommen solle, da sich je nach Ausführungsart daraus unterschiedliche Angaben, wie zum Beispiel Wandstärken, Säulenabstände, Maschenweiten, Abstände von Zaunsäulen, erforderliche Unterbauten oder dergleichen, ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus der Baubeschreibung auch erkennen lasse, dass Einzelfundamente erstellt werden sollen, allerdings nicht in welcher Art und Weise. Zudem werde beschrieben, dass zum Teil auch Betonsockel ausgebildet werden sollen, allerdings nicht in welcher Breite und Höhe.

Unbeschadet dieser Ausführungen zum Lageplan und der Baubeschreibung dürfe festgehalten werden, dass der von der Familie EE bei der Gemeinde Z bei Jenbach eingebrachten Bauanzeige keine maßstäbliche Darstellung der auf dem Gst **1 geplanten baulichen Anlagen und wie unter § 4 Abs 1 lit b der Bauunterlagenverordnung 2020 angeschlossen wurde und welche sich die konkrete Ausführung bzw Ausgestaltung der baulichen Anlagen erkennen lassen würde.

Aufgrund dieser oben getroffenen Ausführungen erscheine daher eine entsprechende Überarbeitung der von der Familie EE bei der Gemeinde Z eingebrachten Bauanzeige für die Errichtung von baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Z als unumgänglich, um den genauen Umfang der vorgesehenen baulichen Maßnahmen eruieren bzw beurteilen zu können.

Dies vor allem auch unter dem Hintergrund, dass das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Z sich in der gelben Gefahrenzone Wildbach befinde und somit die Errichtung von baulichen Anlagen Auswirkungen auf den Gefahrenbereich bzw umliegenden Grundstücke bedingen könne.

Diese Stellungnahme wurde den Bauwerbern in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und erfolgte sodann mit Eingabe vom 19.8.2022 eine überarbeitete Einreichung, der eine ergänzende Baubeschreibung, ein Übersichtsplan, sowie eine ergänzende planerische Darstellung samt Grundriss, Ansicht und Schnitten beigeschlossen waren.

Diese Planunterlagen wurden dem hochbautechnischen Amtssachverständigen DD am 22.8.2022 erneut zur hochbautechnischen Beurteilung übermittelt und wurde mit Gutachten des DD vom 29.8.2022, ***, ausgeführt, dass mit dieser Einreichung die in der Stellungnahme vom 4.8.2022 für erforderlich erachteten Ergänzungen bzw Konkretisierungen sowohl in den Planunterlagen als auch in der Baubeschreibung vorgenommen wurden, sodass die Unterlagen nunmehr auch den Vorgaben des § 4 Abs 1 lit b der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen.

Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Einbringung einer Bauanzeige aus hochbautechnischer Sicht grundsätzlich als ausreichend betrachtet werden könne.

Hingewiesen wurde allerdings darauf, dass sich das betroffene Baugrundstück in der gelben Gefahrenzone Wildbach befindet und somit die Errichtung von baulichen Anlagen Auswirkungen auf den Gefahrenbereich bzw die umliegenden Grundstücke bedingen könne. Es liege nunmehr zwar eine detaillierte planliche Darstellung inklusive Beschreibung vor, allerdings müssten diese Unterlagen nunmehr einer Überprüfung von Seiten eines Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die vorgesehene Mauerkonstruktion bzw Einfriedung keine nachteilige Auswirkung auf den Gefahrenbereich (gelbe Gefahrenzone Wildbach) bzw umliegenden Grundstücke bewegt bzw ob etwaige Maßnahmen (Nebenbestimmungen) für erforderlich erachtet werden, um den Erfordernissen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung gerecht zu werden.

Mit Stellungnahme des Gebietsbauleiters der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Y, DI CC, vom 1.9.2022 wurde ausgeführt, dass bestätigt werden könne, dass die übermittelten Plan- und Beschreibungsunterlagen mit dem Sachverständigen akkordiert worden seien und durch die im Plan sehr detailliert dargestellte Ausführungsart der Einfriedung (Bodenspalt mit mindestens 30 cm Höhe auf dem überwiegenden Teil der Länge der Einfriedung) sichergestellt werden könne, dass die natürlichen Abflussverhältnisse nicht zu Ungunsten Dritter verändert werden.

Dieses Gutachten wurde samt den ergänzenden Einreichunterlagen am 1.9.2022 an die belangte Behörde übermittelt und wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr geplant sei, die Bauanzeige in der nunmehrigen Form zur Kenntnis zu nehmen.

Hingewiesen wurde im Bezugsschreiben an die belangte Behörde weiters darauf, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 29.8.2022 angeregte rechtliche Klärung, inwiefern Einflüsse auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs mit der Errichtung der Einfriedung einhergehen, aufgrund der klaren Diktion des § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 nicht vorzunehmen seien.

Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dieser avisierten weiteren Vorgangsweise wurde seitens der belangten Behörde nicht abgegeben.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

(…)

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

(…)

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

(…)

§ 30

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

§ 30 Abs 3 TBO 2022 verpflichtet die Baubehörde dazu, im Fall der tatsächlichen Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid entsprechend festzustellen.

Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 vor, hat die Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Aus dem Systemzusammenhang dieser Regelung sowie aus den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen ist zu erschließen, dass auch die Feststellung eines allfälligen Abweisungsgrundes nach § 34 Abs 3 innerhalb der festgeschriebenen Frist von 2 Monaten zu erfolgen hat (arg „Liegt überdies ein Abweisungsgrund…“).

Die Erläuternden Bemerkungen führen im Hinblick auf diese Regelungen in diesem Sinn aus, dass zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und in Beabsichtigung, das Bauverfahren ohne Erfolgsaussichten nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die Feststellung eines gegebenenfalls vorliegenden Abweisungsgrundes in einem mit der Feststellung eines angezeigten Bauvorhabens als bewilligungspflichtig zu erfolgen hat.

Aufgrund der Aktenlage (Eingangsstempel der Bauanzeige) steht fest, dass die Bauanzeige bei der belangten Behörde am 22.4.2022 einging. Der belangten Behörde wäre es daher im Sinn des § 30 Abs 3 TBO 2022 oblegen, die Bewilligungspflicht oder die bau- oder raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens bis einschließlich 22.6.2022 schriftlich festzustellen, was mit dem nunmehr bekämpften Bescheid fristgerecht und vollständig erfolgt ist.

Unzutreffender Weise wurde von der Baubehörde in der Begründung des bekämpften Bescheides jedoch festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 bewilligungspflichtig sei, da für die Errichtung der Einfriedung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Metern jedenfalls als (nur) anzeigepflichtig qualifiziert, und zwar unabhängig davon, ob dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinn des § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 wesentlich berührt werden oder nicht.

Diese demonstrative Aufzählung jedenfalls anzeigepflichtiger Bauvorhaben iSd § 28 Abs 2 wäre sinnentleert, wenn bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Qualifikation als anzeige- bzw bewilligungspflichtig wiederum § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 unterworfen werden müssten.

Der Umstand, dass die in § 28 Abs 2 TBO 2022 angeführten bauliche Anlagen auch dann lediglich anzeigepflichtig „bleiben“, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, erhellt bereits aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ zu Beginn des letzten Satzes des § 28 Abs 2 TBO 2022.

Auch die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 29.8.2022 angeregte rechtliche Klärung, inwiefern mit der Errichtung der Einfriedung Einflüsse auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs einhergehen, ist aufgrund der klaren Diktion des § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 problemlos möglich:

Eine Differenzierung dergestalt, dass Einfriedungen zu Verkehrsflächen hin vom Regime der lediglichen Anzeigepflicht nicht mitumfasst sind, wird in § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 ausdrücklich nicht vorgenommen, wie dies etwa in § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 („außer gegenüber Verkehrsflächen“) der Fall ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein jedenfalls anzeigepflichtiges Bauvorhaben nicht dadurch zu einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wird, wenn sich das Erfordernis verkehrstechnischer Auflagen im Sinn des § 5 Abs 4 TBO 2022 ergibt. Dies hat zur Folge, dass derartige Auflagen nicht analog zum Verfahren bzgl Baubewiligung gemäß § 34 Abs 7 TBO 2022 vorgeschrieben werden können.

Die von der belangten Behörde vermeinten Unstimmigkeiten des Bauvorhabens mit der gelben Wildbach-Gefahrenzone konnten durch die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Gebietsbauleiters der Sektion Y der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 1.9.2022 bereits durch das eingereichte Projekt selbst beseitigt werden, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Bauvorhaben einerseits mit der Wildbach- und Lawinenverbauung akkordiert wurde und andererseits durch die Ausführung eines Bodenspaltes mit mindestens 30 cm Höhe laut Einreichung die natürlichen Abflussverhältnisse nicht zu Ungunsten Dritter verändert werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Präzisierung der gegenständlichen Bauanzeige durch die ergänzende Baubeschreibung samt weiteren Unterlagen vom 19.8.2022 samt der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 1.9.2022 die hochbau- und wildbachtechnische Konsensfähigkeit der gegenständlichen Bauanzeige erzielt werden konnte und war dementsprechend gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zuzustimmen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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