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LVwG-2022/49/1275-4•LVwG T LVwG-2022/49/1275-4
LVwG-2022/49/1275-4Landesverwaltungsgericht15.09.2022
Lebensmittelkennzeichnung<br/>Kostenmitteilung AGES<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt und hinsichtlich der Vorschreibung des Ersatzes der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es anstelle der Vorschreibung dieser Kosten als Barauslagen und hinsichtlich der Höhe der Kosten zu lauten hat:
AA, Adresse 1, **** Z, wird der Ersatz der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Adresse 3, **** X, zur Auftragsnummer *** für folgende Tätigkeit im Zuge der Durchführung von Untersuchungen gemäß § 68 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 104/2019, gemäß § 71 Abs 3 LMVSG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 104/2019, wie folgt vorgeschrieben:
Euro 42,50
für die allgemeine Beschreibung von Proben und Verpackungen im Sinne der Position 101 (25 Punkte) gemäß der Anlage zur Gebührentarifverordnung, BGBl Nr 189/1989, in der Fassung (idF) BGBl II Nr 469/2012, in Verbindung mit (iVm) § 1 Gebührentarifverordnung, BGBl Nr 189/1989, idF BGBl II Nr 469/2012, iVm der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Valorisierung der in der LMSVG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und der Gebührentarifverordnung festgesetzten Beträge (Kundmachung 2020) (1 Punkt beträgt Euro 1,70); gemäß § 2 Abs 1 Gebührentarifverordnung, BGBl Nr 189/1989, idF BGBl II Nr 469/2012, sind in diesem Betrag der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten enthalten.
Dieser Betrag ist der AGES binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es
a)bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG)
im Spruchpunkt 1. „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 104/2019, in Verbindung mit (iVm) §§ 4 Abs 1, 21 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit f, 24 Abs 2, Anhang X Abs 1 lit a Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18“ und
im Spruchpunkt 3. „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 104/2019, in Verbindung mit (iVm) §§ 4 Abs 1, 21 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit b, 18 Abs 1, Anhang X Abs 1 lit a Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18“ und
b)bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG)
in den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 104/2019“
zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von jeweils Euro 10,00 (insgesamt: Euro 20,00) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Inhaberin des Betriebes „AA Naturprodukte“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 18.02.2021 um 11:09 Uhr des oben genannten Betriebes vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC entnommene Probe des Lebensmittels „Kräutersalz, externe Probenkennung: ***, Herstellungsdatum: 15.02.2021“, welches für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt war, von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, **** X, Adresse 3, wie folgt bewertet wurde:
1. Auf der Verpackung wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis: Feb. 2023“ angegebenen und entspricht somit nicht Anhang X der LMIV.
2. Gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV ist eine Nährwertdeklaration verpflichtend anzugeben. Auf der Etikette der Verpackung fehlt die verpflichtende Nährwertdeklaration.
3. Gemäß Art 18 Abs 1 LMIV ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Auf der Verpackung erfolgt folgende Angabe: „Inhaltsstoffe“.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. bis 3. § 90 Abs 3 Z 1 iVm § 4 iVm § 21 LMSVG iVm dem im Spruch angeführten Artikel der VO (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmitteln verletzt, weshalb über sie gemäß § 90 Abs 3 LMSVG jeweils eine Geldstrafe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 30,00. Als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungen der AGES schrieb die Bezirkshauptmannschaft Y Euro 178,50 vor.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und führte darin auszugsweise aus:
„Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, dass im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 18.02.2021 die gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV verpflichtenden Angaben auf dem Etikett der Verpackung gefehlt hätten. Insbesondere hätte die Nährwertdeklaration zur Gänze gefehlt.
Hierzu wird ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin produzierte Produkt der Lebensmittelverordnung unterliegen würden. Dies entspricht nicht den Tatsachen, zumal das von der Beschwerdeführerin hergestellte Produkt ausschließlich aus Gewürzen und Kräutern besteht. Für Gewürze und Kräuter besteht keine Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertdeklaration. Weiters ist festzuhalten, dass auch Gemische aus Stoffen, welche für sich selbst nicht mit einer Nährwertdeklaration zu versehen sind, ebenfalls nicht zu deklarieren sind.
Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin auf der Etikette der untersuchten Verpackung keine Nährwertdeklaration gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV angebracht hätte, ist somit unrichtig und ist das Straferkenntnis in diesem Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben.
Nicht richtig ist auch der Vorwurf, wonach die Kennzeichnung gemäß Art 18 Abs 1 LMIV das Wort „Zutaten“ fehlen würde. Das Wort „Zutaten“ ist ein Synonym von Inhaltsstoffen, welche explizit auf dem Etikett vermerkt waren.
Auch die Behauptung, wonach das Haltbarkeitsdatum nicht gesetzeskonform angeführt worden wäre, ist unrichtig. Auf der Verpackung der untersuchten Produkte wurde das Mindesthaltbarkeitsdatum explizit angeführt, sodass diesbezüglich der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung unrichtig sind.
Weiters sind die verhängten Strafen weit überhöht und in keinster Weise schuld- und tatangemessen.“
Mit Schriftsatz vom 09.05.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.08.2022 wurde die AGES um Stellungnahme hinsichtlich der Kostenmitteilung gemäß Gebührentarif vom 31.05.2021, die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegt, ersucht.
Mit E-Mail vom 09.08.2022 teilte die AGES auszugsweise mit:
„Im Falle einer Beanstandung eines Kennzeichnungsmangels sind die Kosten für die Beschreibung der Probe und die Überprüfung der Kennzeichnung - in Form einer Kostenmitteilung - vorzuschreiben und im Zuge des Verwaltungsverfahrens Seitens der AGES zu beanspruchen.
Für die Beschreibung der Probe wurden 25 Punkte (entsprechen € 42,5) laut Gebührentarif-VO BGBl 1989/189 idgF, Anlage Position 101, vorgeschrieben.
Für die Überprüfung der Kennzeichnung nach LMSVG-relevanten Vorschriften wurden die Kosten für 43,7 Minuten Gutachter/Innenzeit (entsprechen € 136) vorgeschrieben, was der durchschnittlichen Dauer einer Kennzeichnungsüberprüfung entspricht.
Grundlage für die Kalkulation der Gutachter/Innenzeit sind die 110 Punkte laut Gebührentarif-VO BGBl 1989/189 idgf, § 2 (3) und § 2 (4).
Abschließend ist noch anzumerken, dass die angeführten Kosten nicht die gesamten Untersuchungskosten sind, sondern sie entsprechen nur jenem Teil der durchgeführten Untersuchungen, der in Zusammenhang mit der Beanstandung steht.“
Am 30.08.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen statt.
II.Sachverhalt
Am 18.02.2021 um 11:09 Uhr wurde im Zuge einer Lebensmittelkontrolle im Betrieb „AA Naturprodukte“, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, eine Probe des Lebensmittels „Kräutersalz“, Herstellungsdatum: 15.02.2021“ gezogen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zur Begutachtung übermittelt.
Dem von der AGES zur Auftragsnummer *** erstatteten Befund kann eine Beschreibung der Probe und der Verpackung sowie der Durchführung formaler Überprüfungen entnommen werden. Die AGES fertigte entsprechende Lichtbilder, ua vom Boden der Verpackung, an:
(Abbildung im Original enthalten)
Eine Nährwertdeklaration bzw Nährwerttabelle befindet sich auf der Verpackung nicht.
Dem Untersuchungszeugnis kann weiters entnommen werden, dass es bei den entnommenen Proben zu keinen Beanstandungen bezogen auf die durchgeführten Sinnenprüfungen und mikrobiologischen Untersuchungen gekommen ist.
Im Untersuchungszeugnis wird unter „Gutachten“ ausgeführt:
„Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Kräutersalz“ fällt als vorverpacktes Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU/LM-InfoV).
1. Gemäß Art 9 Abs 1 lit f (EU/LM-InfoV) muss das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum verpflichtend angegeben werden. Gemäß Art 24 Abs 2 ist das jeweilige Datum nach Anhang X auszudrücken. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird nach Anhang X Abs 1 lit a wie folgt angegeben:
„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
Auf der Verpackung wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis: Feb. 2023“ angegebenen und entspricht somit nicht Anhang X.
2. Gemäß Art 9 Abs 1 lit l (EU/LM-InfoV) ist eine Nährwertdeklaration verpflichtend anzugeben.
Auf der Etikette der Verpackung fehlt die verpflichtende Nährwertdeklaration.
Anmerkung:
Gemäß Anhang V (EU/LM-InfoV) „Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind“ sind unter Punkt 19 Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugung unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen. Gemäß Probenbegleitschreiben handelt es sich nicht um einen regionalen Vertrieb (siehe auch Anhang).
3. Gemäß Art 18 Abs 1 (EU/LM-InfoV) ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.
Auf der Verpackung erfolgt folgende Angabe: „Inhaltsstoffe“
Es fehlt das Wort „Zutaten“ in der Überschrift des Zutatenverzeichnisses gemäß Art 18 Abs 1.
Die vorliegende Probe entspricht in den oben genannten Punkten nicht der Verordnung (EU) Nr 1169/2011.“
Die AGES übermittelte zur Auftragsnummer *** folgende Kostenmitteilung:
Nr
Anzahl
Bezeichnung
Einzelpreis
Preis
1
Befund/Gutachten ***
178,50
178,50
1
Beschreibung von Lebensmitteln
42,50
42,50
1
Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften
136,00
136,00
Nettobetrag
178,50
Die AGES begründete ihre Kostenmitteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend, dass sich der Betrag von Euro 42,50 aus Position 101 der Anlage der Gebührentarifverordnung (25 Punkte zu je Euro 1,70 entsprechen Euro 42,50 für die Beschreibung der Probe) ergebe. Der Betrag von Euro 136,00 ergebe sich aus der durchschnittlichen Dauer einer Kennzeichnungsprüfung (43,7 Minuten Gutachter/Innenzeit) und den in § 2 Abs 3 und 4 Gebührentarifverordnung für die Erstattung von Gutachten vorgesehenen (anteiligen) 110 Punkten (zu jeweils Euro 1,70).
Das verfahrensgegenständliche Kräutersalz besteht zu 95% aus Salz und zu 5% aus Kräutern und Gewürzen.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und den glaubhaften Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des einvernommenen Zeugen, insbesondere zum Mischverhältnis des verfahrensgegenständlichen Kräutersalzes von 95% Salz und 5% Kräutern, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.08.2022.
Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 104/2019:
„Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4.
(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
(…)
Gebührentarif
§ 66.
(1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.
(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 71.
(…)
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.
(…)
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90.
(…)
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
Verordnung (EG) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, Abl L 304/18 (LMIV):
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
(…)
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
(…)
c) „verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen;
(…)
f) „Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“;
(…)
h) „zusammengesetzte Zutat“ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;
(…)
r) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“ das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält;
s) „Nährstoff“ Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die in Anhang XIII Teil A Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.
(…)
Artikel 4
Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel
(1) Schreibt das Lebensmittelinformationsrecht verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu
i) einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;
ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;
iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;
c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen können.
(2) Bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht.
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
(…)
b) das Verzeichnis der Zutaten;
(…)
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
(…)
l) eine Nährwertdeklaration.
(…)
Artikel 16
Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben
(…)
(3) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
(…)
Artikel 24
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
(…)
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.
(…)
ANHANG V
LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND
(…)
4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
(…)
19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
ANHANG X
MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND DATUM DES EINFRIERENS
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
— „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
— „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
(…)“
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung), BGBl Nr 189/1989, idF BGBl II Nr 469/2012:
§ 1
Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.
§ 2.
(1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.
(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.
(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.
(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.
Anlage
1
1Allgemeines Punkte
101Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive der Feststellung der
Maße, des Gewichtes (brutto, tara, netto), des Volumens;
Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von Kopien von
Verpackungen, von Beipacktexten; Temperaturmessung; uä25
(…)“
Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Valorisierung der in der LMSVG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und der Gebührentarifverordnung festgesetzten Beträge (Kundmachung 2020):
(…)
Auf Grund der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarten Indexzahlen hat sich der in § 1 der Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2012, in der Fassung der Kundmachung 2018, genannte Betrag kraft Gesetzes wie folgt erhöht:
1. in § 1 von 1, 60 Euro auf 1,70 Euro
(…)“
V.Erwägungen
Zu den Spruchpunkten 1. und 3.
Gemäß § 9 Abs 1 lit f iVm § 24 Abs 2 LMIV muss bei einem Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum verpflichtend entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang X angegeben werden.
Anhang X Abs 1 lit a LMIV sieht dabei vor, dass bei einem Mindesthaltbarkeitsdatum, welches nicht tagesbezogen angegeben ist, die Angabe „mindestens haltbar bis ENDE …“ erforderlich ist.
Gemäß § 9 Abs 1 lit b iVm § 18 Abs 1 LMIV muss bei einem Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten angeführt sein, welchem eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen ist, in der das Wort „Zutaten“ aufscheint.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Abbildung 1) steht unbestritten fest und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das auf dem Kräutersalz angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis: Feb. 2023“ nicht den Vorgaben des Anhanges X Abs 1 lit a LMIV entspricht, da das Wort „Ende“ fehlt. Ebenso befindet sich auf dem Etikett des Kräutersalzes (Abbildung 1) keine Anführung des Wortes „Zutaten“ im Zusammenhang mit dem Verzeichnis der Zutaten. Diesbezüglich enthält die „Zutatenliste“ lediglich die Überschrift „Inhaltsstoffe“. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht dabei ins Leere, da es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei den Worten „Zutaten“ und „Inhaltsstoffe“ um kein Synonym handelt. Gemäß § 2 Abs 1 lit f LMIV handelt es sich bei einer „Zutat“ um jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Inhaltsstoffen um lebensnotwendige Nährstoffe, ersetzbare Nährstoffe und funktionsfördernde Stoffe laut Nährwerttabelle/-deklaration, wie zB Eiweiß, Fett und Kohlenhydrate (Hötzel, Kleine Ernährungslehre. Esslingen: Burgbücherei Wilhelm Schneider, 4. neubearbeitete Auflage 1972, S 11).
Die Übertretungen der §§ 9 Abs 1 lit b und f, 18 Abs 1, 24 Abs 2 iVm Anhang X Abs 1 lit a LMIV stehen somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die Beschwerdeführerin sich als Inhaberin des Betriebes „AA Naturprodukte“, in welchem Lebensmittel, wie das verfahrensgegenständliche Kräutersalz, selbst hergestellt werden, mit den einschlägigen Regeln betreffend die Information für Verbraucher über Lebensmittel vertraut machen muss.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Berufung darauf, man habe sich im Vorfeld bei der Wirtschaftskammer hinsichtlich der LMIV-Konformität der Etikettierung des Kräutersalzes informiert, hierüber es aber keine schriftlichen Aufzeichnungen gebe, reicht verfahrensgegenständlich nicht aus.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG zum Tatzeitpunkt zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 50.000,00 bzw aufgrund des Günstigkeitsprinzips gemäß § 1 Abs 2 VStG bei einem gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 35.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 50,00 und damit im Ausmaß von 0,1 % bzw 0,14 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde ist dabei von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen und wertete die bisherige Unbescholtenheit mildernd. Erschwerungsgründe bestanden nicht. Die Einhaltung der Bestimmungen der LMIV dienen der Information der Verbraucher über Lebensmittel. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird (Art 3 LMIV). Diesen allgemeinen Zielen der LMIV kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen verhängten Strafen von jeweils Euro 50,00 kommt daher sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund schuld- und tatangemessen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lag nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Vorschreibung der Kosten im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Zu Spruchpunkt 2.
Gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV ist bei Lebensmitteln verpflichtend eine Nährwertdeklaration anzugeben.
Art 16 Abs 3 iVm mit Anhang V LMIV sieht Lebensmittel vor, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Beispielsweise gemäß Z 4 Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus bzw gemäß Z 5 Salz und Salzsubstitute.
Gemäß Art 4 Abs 2 LMIV betreffend die Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel ist bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, zu berücksichtigen, ob, unter anderem Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht.
Beim verfahrensgegenständlichen „Kräutersalz“ handelt es sich um ein „Misch-Lebensmittel“, welches aus 95% Salz und 5% Kräutern besteht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol entsteht bei einem derartigen Mischverhältnis kein nach allgemeiner Auffassung bedeutender Nutzen für den Verbraucher. Dies dahingehend begründet, dass bei einem derartigen Mischverhältnis die Aussagekraft der im Rahmen der Nährwertdeklaration anzuführenden Parameter nicht sehr hoch ist. Salz für sich enthält pro 100g weder einen Brennwert, noch Fett, Kohlenhydrate und Eiweiß. Kräuter enthalten zwar einen bestimmten Brennwert sowie einen bestimmten Anteil an Fett, Kohlenhydraten und Eiweißen, unter Zugrundelegung eines Mischverhältnisses von 95:5 jedoch in einer für den Schutzzweck der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Norm nicht relevanten Ausprägung.
Zudem sind gemäß Anhang V LMIV Salz und Kräuter jeweils für sich allein von einer Nährwertdeklaration ausgenommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des Mischverhältnisses des verfahrensgegenständlichen Kräutersalzes gemäß Art 4 LMIV durch die Angabe einer Nährwertdeklaration kein nach allgemeiner Auffassung bedeutender Nutzen entsteht und Salz sowie Kräuter jeweils für sich von einer Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Demzufolge liegt aber die der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vor und ist dieser Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu beheben.
Zur Vorschreibung des Ersatzes der Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)
Der AGES stehen für ihre Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Kontrolle, wozu auch die Erstellung von Befund und Gutachten gehören, Gebühren nach der Gebührentarifverordnung zu (vgl § 65 und 66 LMSVG).
Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
Die Auferlegung der Kosten hat nur stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt (vgl VwGH 15.11.1999, 96/10/0025). Der AGES steht aber ein Kostenersatz auch nur insoweit zu, als im Rahmen der Untersuchung nach § 68 LMSVG Tätigkeiten durchgeführt wurden, die im Zusammenhang mit der erfolgten Bestrafung stehen.
Nach den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen die LMIV „nur“, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht korrekt angegeben war und die Nährwertdeklaration bzw das Wort „Zutaten“ im Zutatenverzeichnis fehlten, sodass verpflichtende Informationen über Lebensmittel (vgl Art 9 Abs 1 Buchstaben b, f und l) fehlten. Deswegen wurde über die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs 3 LMSVG jeweils eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt.
Die Kosten der Untersuchung nach § 68 LMSVG sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG nach dem Gebührentarif (§ 66 LMSVG) zu berechnen.
Die Gebühren für die Tätigkeiten der AGES im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,70 Euro (vgl § 1 Gebührentarifverordnung in Verbindung mit der Kundmachung 2020).
Das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie das Zutatenverzeichnis („Inhaltsstoffe“) befanden sich auf der Verpackung der Ware. Die fehlende Nährwertdeklaration konnte ebenfalls leicht erkannt werden. Indem die AGES in ihrem Gutachten die Feststellung traf, dass diese verpflichtenden Informationen über Lebensmittel nicht korrekt angeführt waren bzw fehlten, nahm sie eine allgemeine Beschreibung der Probe bzw eine Beschreibung der Verpackung vor. Für diese Tätigkeit (Erstellung des Befundes) gebühren nach der Position 101 in der Anlage zur Gebührentarifverordnung 25 Punkte, das sind EUR 42,50.
Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung, dass Informationen betreffend das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nährwertdeklaration sowie das Zutatenverzeichnis LMIV-konform abgefasst waren, eine Fach- oder eine Rechtsfrage darstellt, handelte es sich bei der von der AGES im konkreten Fall gezogenen Schlussfolgerung doch höchstens um ein einfaches Gutachten, dessen Vergütung nach § 2 Abs 1 Gebührentarifverordnung im Betrag von EUR 42,50 nach der Position 101 in der Anlage zur Gebührentarifverordnung enthalten wäre. Das Gutachten der AGES enthält die lapidare Äußerung, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis: Feb. 2023“ angegeben ist und somit nicht Anhang X entspreche sowie auf der Etikette der Verpackung die verpflichtende Nährwertdeklaration und das Wort „Zutaten“ in der Überschrift des Zutatenverzeichnisses fehle. Die vorliegende Probe entspreche daher in den genannten Punkten nicht der Verordnung (EU) Nr 1169/2011. Die AGES traf ihre Schlussfolgerungem allein auf Grund der von ihr festgestellten Angaben auf der Verpackung. Das Gutachten war leicht und offenbar routinemäßig anzufertigen.
Wenn die AGES damit argumentiert, sie habe das Verzeichnis der verpflichtenden Angaben nach Art 9 LMIV abgeprüft, was durchschnittlich 43,7 Minuten Gutachter/Innenzeit in Anspruch genommen habe, ist festzuhalten, dass nur die tatsächlich aufgewendete Zeit verrechnet werden kann. Die erfolgten Schlussfolgerungen, nämlich die nicht LMIV-konforme Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, das fehlende Wort „Zutaten“ im Zutatenverzeichnis sowie die gänzlich fehlende Nährwertdeklaration, benötigt maximal wenige Minuten. Die Überprüfung des Verzeichnisses der verpflichtenden Angaben nach Art 9 LMIV stellt keine Tätigkeit im Rahmen der Gutachtenserstellung dar. Sie dient der Erhebung von Tatsachen und gehört somit zur Befunderhebung.
Im Ergebnis ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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