LVwG T LVwG-2020/36/2005-7

LVwG-2020/36/2005-7Landesverwaltungsgericht21.09.2022

Regest

Pflichtbeitrag<br/>Bemessungsgrundlage<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/2005-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.36.2005.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Steuerberatungs- Wirtschaftstreuhand GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.07.2020, Zl ***, mit dem gegenüber der AA GmbH für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 39.590,50 endgültig festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, dass gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD sowie in diesem Umfang der anteilsmäßige Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2019 wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger

Umsatz

Berufsgruppe bzw Einordnung gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung

Beitrags-gruppe

Grundzahl

01.01. 2019 – 31.12.2019

Euro 4.471.410

Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebs-räumen, Leasing (Nr 674)

VI

(10%)

447. 141

01.01. 2019 – 31.12.2019

Euro 1.745.560

Kraftfahrzeug- und Kraftfahr-zeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler

(Nr 349)

VI

(10%)

174. 556

Grundzahl gesamt: 621.697

Promillesatz

Beitrag

Beitrag an den Tourismusförderungsfonds

anteilsmäßig im Umfang des Umsatzes betreffend den Tourismusverband CC und Tiroler DD(gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006)

1,2

Euro 746,00

Beitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD

(gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006)

10

Euro 6.217,00

Gesamt:

Euro 6.963,00

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Vom Finanzamtes X-W wurde der belangten Behörde betreffend die AA GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) für das gegenständlich relevante Jahr 2019 ein Umsatz in der Höhe von Euro 8.837.151,15 bekannt gegeben.

Mit dem gegenständlich bekämpften endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.07.2020, Zahl ***, wurde dann gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD in der Höhe von Euro 35.348,66 sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 4.241,84 (insgesamt Euro 39.590,50) endgültig festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

Der Umsatz wurde zur Gänze der Berufsgruppe Nr 740 - Immobilienverwalter, Vermögensverwalter zugeordnet.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.07.2020 wurde gemäß § 262 Abs 2 BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich beantragt und betreffend die Höhe der Abgabe zusammengefasst vorgebracht, dass ein Jahresumsatz von Euro 800.000,- für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 anerkannt worden sei und die Behörde daher - wie bei der Vorschreibung für das Jahr 2020 - von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen habe.

Am 16.11.2021 wurden bei der belangten Behörde von der steuerrechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Unterlagen ua auch für das Jahr 2019 eingebracht, die dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zusammengefasst mitgeteilt, dass der belangten Behörde vom Finanzamtes X-W für das Jahr 2019 ein Umsatz in der Höhe von Euro 8.837.151,15 bekannt gegeben wurde und den Umsatzsteuerbescheiden eine faktische Bindungswirkung zu kommt. Da weder der gegenständlichen Beschwerde vom 18.07.2020 noch der ergänzenden Eingabe vom 16.11.2021 konkret zu entnehmen ist, welche Umsätze für das Jahr 2019 als Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Gesamtumsatz auszunehmen wären und auf welche konkrete Bestimmung dies jeweils gestützt werden sollte, erging an die Beschwerdeführerin der Auftrag dies jeweils konkret mitzuteilen und dazu auch jeweils entsprechende Nachweise zu erbringen, um ein allfälliges Vorliegen von Ausnahmetatbestande prüfen zu können.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerrechtliche Vertretung das Schreiben vom 09.06.2022 samt Unterlagen ein.

Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete die belangte Behörde dazu die Stellungnahme vom 30.06.2022 und führte darin ua aus, dass die nunmehr erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der gesetzlich gebotenen Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen.

Weiters wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung zusammengefasst dargelegt, dass sich damit nunmehr in Bezug auf die bekämpfte Festsetzung für das Jahr 2019 Folgendes ergibt:

„(…)

„Bild im Original als PDF ersichtlich“

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nunmehr aufgrund der Aktenlage fest und ergibt sich insbesondere aufgrund des vom Finanzamt X-W der belangten Behörde für das gegenständlich relevante Jahr 2019 bekannt gegebenen Umsatzes in der Höhe von Euro 8.837.151,15 sowie des im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nunmehr von der steuerrechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eingebrachten Schreibens vom 09.06.2022 samt Unterlagen und der dazu im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.06.2022.

Es konnte daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 144/2018 und LGBl Nr 134/2019:

„§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017:

„§ 1

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:

(…)

b) Zur Ortsklasse B gehören die Tourismusverbände:

CC und Tiroler DD

(…)“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 79/2014:

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b) den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Innsbruck und seine Feriendörfer

(…)

740

Immobilienverwalter, Vermögensverwalter

III

IV

V

V

349

Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeug-

zubehörhändler sowie Wohnwagen-

und Reifenhändler

VI

VI

IV

VI

674

Verpächter von Gewerben,

Verpächter oder Vermieter von

Betriebsanlagen oder Betriebs-

räumen, Leasing

VI

VI

VI

VI

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - sich aus den materiellen Abgabenvorschriften ergibt wer Abgabenpflichtiger ist.

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Abgabenschuldnerin ist im gegenständlichen Fall die AA GmbH, die bei der belangten Behörde mit der Mitgliedsnummer *** geführt wird (Steuernummer des Finanzamtes X W: ***).

2. Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde ist weiter auszuführen, dass sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren hat.

Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts für sich in Anspruch nimmt.

Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl VwGH 23.04.2007, 2005/10/0140; VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Wenn auch in der Beschwerde im Briefkopf und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt der gegenständlichen Abgabenschuldnerin die EE GmbH angeführt ist, so ist doch in der Fertigung ausdrücklich die AA GmbH mit Firmenstempel angegeben.

Die gewählte Formulierung der Beschwerde ist auch nicht in Ich-Form abgefasst und ergibt sich damit in Zusammenschau mit der weiteren Bezugnahme auf den Geschäftsführer der AA GmbH in der Beschwerde, dass die gegenständliche Beschwerde nicht dem Geschäftsführer selbst zuzurechnen ist, sondern dieser nur in Vertretung der AA GmbH die gegenständliche Beschwerde erhoben hat.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung, dass die gegenständliche Beschwerde der AA GmbH zuzurechnen ist.

3. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde vom 18.07.2020, in der gemäß § 262 Abs 2 BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich beantragt wurde, betreffend die Höhe der Abgabe nur zusammengefasst vorgebracht wird, dass ein Jahresumsatz von Euro 800.000,- für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 anerkannt worden sei und die Behörde daher - wie bei der Vorschreibung für das Jahr 2020 - von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung eines Pflichtbeitrages an den betreffenden Tourismusverband sowie den Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds der beitragspflichtige Umsatz. Dies ist soweit in dieser Bestimmung nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Im gegenständlichen Fall wurde der belangten Behörde vom Finanzamt X-W für das gegenständlich relevante Jahr 2019 ein Umsatz der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Euro 8.837.151,15 bekannt gegeben.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu den Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ausführt, kommt dabei den Umsatzsteuerbescheiden eine faktische Bindungswirkung zu.

4. Weder in der Beschwerde noch sonst in den Eingaben der Beschwerdeführerin wird näher dargelegt, warum für das Jahr 2019 trotz eines Umsatzes von Euro 8.837.151,15 nur von einem beitragspflichtige Umsatzes iSd § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von Euro 800.000,- auszugehen sein sollte.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht aufgefordert jeweils konkret jene Umsätze für das Jahr 2019 bekannt zu geben, hinsichtlich derer ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht wird, dies jeweils samt Angabe auf welche konkrete gesetzliche Bestimmung dies gestützt wird und dazu auch jeweils entsprechende Nachweise zu erbringen, aufgrund derer dann erst das allfällige Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestandes geprüft werden kann.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerrechtliche Vertretung das Schreiben vom 09.06.2022 samt Unterlagen ein.

Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete die belangte Behörde dazu die Stellungnahme vom 30.06.2022 und führte darin ua aus, dass die nunmehr erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen. Weiters wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung zusammengefasst ua auch dargelegt, welcher beitragspflichtige Umsatz iSd § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sich damit für den gegenständlichen Tourismusverband CC und Tiroler DD hinsichtlich des Jahres 2019 ergibt.

Es waren daher die Umsätze aus der Vermietung in V und U sowie Lastwagenverkäufen außerhalb Tirols im Umfang von insgesamt Euro 2.598.600,- vom Gesamtumsatz in Abzug zu bringen.

Weiters war der Umsatz aus einer Parkplatzvermietung in T im Umfang von Euro 21.600,- bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, da die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung nur den Tourismusverband CC und Tiroler DD zum Gegenstand hat.

Damit hat sich sohin aufgrund der durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Unterlagen betreffend den Tourismusverband CC und Tiroler DD für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiger Umsatz iSd § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von Euro 4.471.410,- ergeben, der der Berufsgruppe Nr 674 - Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebs-räumen, Leasing zuzurechnen war sowie ein Umsatz von Euro 1.745.560,- der der Berufsgruppe Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler zugeordnet wurde (gerundet nach § 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz).

Damit ergibt sich sohin hinsichtlich des Tourismusverbands CC und Tiroler DD als neue Bemessungsgrundlage für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiger Umsatz iSd § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 von insgesamt Euro 6.216.970,-.

Dem nicht näher begründeten sowie nicht belegten Beschwerdevorbringen, dass der gegenständlich bekämpften Vorschreibung für das Jahr 2019 nur ein Umsatz von Euro 800.000,- als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen gewesen sei, ist daher keine Berechtigung zugekommen.

Aufgrund der nunmehr erfolgten Mitteilung sowie den übermittelten Unterlagen der steuerrechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ergibt sich damit gemäß Beitragsgruppenverordnung 1991, dass sowohl der Umsatz betreffend die Berufsgruppe Nr 674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebs-räumen, Leasing als auch der Umsatz betreffend die Berufsgruppe Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler Vermögensverwalter in die Beitragsgruppe VI einzureihen waren.

Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage und beträgt dieser für die Beitragsgruppe VI 10 %.

Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine neue Grundzahl von insgesamt 621.697 (10% des gerundeten Umsatzes von Euro 6.216.970) statt der bisherigen Grundzahl von 3.534.864.

Diese neue Grundzahl setzt sich zusammen aus der Grundzahl für die Beitragsgruppe Nr 674

Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebs-räumen, Leasing von 447.141 und der Grundzahl für die Beitragsgruppe Nr 349 - Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeugzubehörhändler sowie Wohnwagen- und Reifenhändler von 174.556 (jeweils 10% des Umsatzes).

6. Gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beträgt der Beitrag an den Tourismusförderungsfonds 1,2 Promille der Grundzahl.

Nach § 45 Abs 2 iVm § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind die Beiträge auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Für die Beschwerdeführerin ergibt sich damit gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006 für das Beitragsjahr 2019 ein nunmehriger anteilsmäßiger Beitrag an den Tourismusförderungsfonds im Umfang des Umsatzes der dem Tourismusverband CC und Tiroler DD zuzurechnen war, in der Höhe von Euro 746,- (statt der bekämpften Festsetzung von Euro 4.241,84).

7. Als Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Promillesatz von 10 der Grundzahl.

Nach § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind auch diese Beiträge auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind wiederum Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Damit ergibt sich gemäß §§ 30 und 35 Tourismusgesetz 2006 für die Beschwerdeführerin nunmehr für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD in der Höhe von Euro 6.217,00 (statt der bekämpften Festsetzung von Euro 35.348,66).

8. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund der nunmehr erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der gesetzlich gebotenen erhöhten Mitwirkungspflicht übermittelten Unterlagen und Mitteilung, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden, dass gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC und Tiroler DD und ein in diesem Umfang anteilsmäßiger Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von nunmehr insgesamt Euro 6.963,00 neu endgültig festzusetzen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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