LVwG T LVwG-2021/19/2610-1

LVwG-2021/19/2610-1Landesverwaltungsgericht21.09.2022

Regest

Ausgangsregelung<br/>privater Wohnbereich<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/19/2610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.19.2610.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 02.09.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 147/2021“

und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnhamengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 33/2021“

zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Straferkenntnis vom 02.09.2021, Zl ***, legte der Bürgermeister der Stadt Y der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last:

„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 09.04.2021 um 23:45 Uhr in Y, Adresse 2, Wohnung Top *, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit 8 weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten, und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 147/2021, in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.

2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem Veranstaltungsort aufgehalten, um mit 8 weiteren Personen eine Party zu feiern, obwohl Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 1 der 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 147/2021, verboten sind. Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung lag nicht vor.“

Daher verhängte die belangte Behörde zu Punkt 1. gemäß „§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 33/2021“ eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und zu Punkt 2. gemäß „§ 8 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBL I Nr. 12/2020 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 33/2021“ eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

Zusätzlich legte die belangte Behörde den Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG jeweils in der Höhe von 30 Euro fest.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 14.09.2021 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin bestreitet die Beschwerdeführerin den der Bestrafung zu Grunde liegenden und von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, bringt jedoch Bedenken hinsichtlich der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit des § 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie des § 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor. Zudem macht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Verbot der „Doppelbestrafung“ geltend.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 09.04.2021 um 23:45 Uhr in der Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Y, zusammen mit acht weiteren Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und mit diesen eine Party gefeiert. Die Beschwerdeführerin hat sich somit (jedenfalls) zu diesem Zeitpunkt außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs aufgehalten.

Beim Tatort handelt es sich nicht um einen Ort, der der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dient. Es handelt sich nicht etwa um eine Garage, einen Garten, einen Schuppen oder eine Scheune. Gegenteiliges wurde der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt, insbesondere der polizeilichen Anzeige vom 13.04.2021, dem Einspruch zur Strafverfügung, dem Straferkenntnis und dem Beschwerdeschriftsatz.

Dass sich die Beschwerdeführerin am 09.04.2021 um 23:45 Uhr in der Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Y, zusammen mit acht weiteren Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und mit diesen eine Party gefeiert hat, und sich außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs aufgehalten hat, wurde von ihr weder im Einspruch vom 05.08.2021 noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten.

Dass die gegenständliche Zusammenkunft an einem Ort stattfand, der der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dient, folgt zum einen aus den Angaben zum Tatort, der mit „Wohnung Top *“ an der Adresse 2 in **** Y sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis beschrieben ist (Arg: „Wohnung“) sowie aus dem Umstand, dass sich keine gegenteiligen Hinweise im Akt finden.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2022, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl I Nr 33/2021, samt Überschriften lauten:

„Ausgangsregelung

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl II Nr 147/2021, samt Überschriften lauten:

„Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

[…]

Veranstaltungen

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß 15,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,

10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,

11. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

12. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

13. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

(…)“

V.Erwägungen:

1. Zu Spruchpunkt 1 (Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses):

§ 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl I Nr 33/2021, ermächtigt den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, durch Verordnung anzuordnen, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Gemäß § 11 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes bedürfen Ausgangsregelungen gem § 5 leg cit des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz leg cit ist in ihnen vorzusehen, dass sie spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten.

Gemäß § 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnahmengesetztes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 33/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Verordnung gemäß § 5 leg cit zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen. In § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl II Nr 147/2021, wurde – gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung – verordnet, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu den in den Ziffern 1 bis 9 aufgezählten Zwecken zulässig ist.

Die Beschwerdeführerin hielt sich am 09.04.2021 um 23:45 Uhr in der Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Y, zusammen mit acht weiteren Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auf und feierte mit diesen eine Party. Sie hielt sich somit (jedenfalls) zu diesem Zeitpunkt außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs auf, um an einer privaten Party teil zu nehmen. Diesem – bereits von der belangten Behörde festgestellten, mit der polizeilichen Anzeige übereinstimmenden – Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin hat somit objektiv die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl II Nr 147/2021, verletzt und hat damit gemäß § 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnahmengesetztes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 33/2021, eine Verwaltungsübertretung begangen.

Die Beschwerdeführerin zweifelt im Beschwerdeschriftsatz die Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen, die die belangte Behörde ihrer Bestrafung zugrunde legte, an. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt sie vor, die Verordnungsermächtigung in § 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sei verfassungswidrig, da diese Bestimmung generell das Verlassen des eigenen Hauses unter Strafe stelle, damit das Ausnahme-Regelprinzip ins Gegenteil verkehre und somit gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit der Person verstoße. Darüber hinaus sei die Ausgangssperre zur Bekämpfung der Pandemie ungeeignet und im Tatzeitpunkt ohnehin unverhältnismäßig gewesen. Überdies sei das COVID-19-Maßnahmengesetz bzw die gegenständlich relevante Verordnungsermächtigung auch zu wenig bestimmt. Der auf § 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gestützte § 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sei ebenfalls verfassungswidrig. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass sich der Verfassungsgerichtshof schon mehrmals mit Ausgangsregelungen iSd § 5 COVID-19-MG, die mit der gegenständlichen Ausgangsregelung vergleichbar sind und jeweils in verschiedenen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen und COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erlassen wurden, befasst hat und dabei keine Verfassungswidrigkeiten erkannte. So hat er selbst in der Verhängung einer ganztägigen Ausgangsbeschränkung ab dem 26.12.2020 durch die 2. COVID-19-NotMV gestützt auf § 5 COVID-19-MG etwa keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK, keine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit oder des Rechts auf persönliche Freiheit erkannt. Ebenso wenig hatte er Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ausgangsregelungen (vgl zB VfGH 24.06.2021, V2/2021 [V2/2021 – 12]). Vor diesem Hintergrund teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht und sieht sich nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einer weiteren Normprüfung wegen der nächtlichen Ausgangsregelung zu befassen.

Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Anlass für Zweifel, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Vertretung eines Bundesministers im Falle seiner zeitweiligen Verhinderung bei Erlassung der 7. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – missachtet worden wären.

Sollte die Beschwerdeführerin dennoch von einer Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Normen ausgehen, bliebe es ihr unbenommen, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung und der zur Tatzeit bereits über ein Jahr andauernden Pandemie jedenfalls Anlass bestanden hat, sich vor dem Verlassen des eigenen Wohnbereichs, um sich mit mehreren haushaltsfremden Person zum privaten Feiern zu treffen, mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Zum Vorbringen der häufigen Novellierung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wird drauf hingewiesen, dass die einzelnen Novellen überwiegend keine inhaltlichen Änderungen der hier gegenständlichen Ausgangsregelung des § 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit sich brachten und schon die gesetzlich normierte Vorgabe in § 11 Abs 3 letzter Satz COVID-19-MG eine Novellierung des zeitlichen Anwendungsbereichs erfordert, wenn die epidemiologische Lage ein Beibehalten der Ausgangsregelung jeweils über zehn Tage hinaus erforderlich macht. Auch dies war Teil der medialen Berichterstattung. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 1450 Euro (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und damit im Ausmaß von rund 20% des vorgesehenen Strafrahmens. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd berücksichtigt und ist von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ausgegangen.

Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war ebenfalls nichts zu werten. Beim Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verlassen (und der Aufenthalt außerhalb) des eigenen Wohnbereichs, um sich mit einer erheblichen Anzahl von haushaltsfremden Personen an einem privaten, geschlossenen Ort zu treffen und zu feiern, ein relevantes Infektionsrisiko darstellte, kommt einer Herabsetzung der – ohne hin bereits im unteren Bereich angesetzten – Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Strafe für die Verletzung der Ausgangsregelung im Ausmaß von 300 Euro ist daher schuld- und tatangemessen.

Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände − geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden − kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat – nämlich der Schutz der Gesundheit und der Volksgesundheit – als hoch zu werten. Bereits auf Grund dieser hohen Bedeutung des Rechtsgutes liegen jedoch die – kumulativen – Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen.

Gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG kommt der beschuldigten Person das subjektive Recht zu, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm aufscheinen. Dabei ist maßgeblich, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt, sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328). Diesen Anforderungen kommt die belangten Behörde jedenfalls im angefochtenen Straferkenntnis nach; auf Grund einer sprachlichen Unklarheit nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings eine Anpassung des Spruchs vor.

2. Zu Spruchpunkt 2 (Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren):

Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 VwGVG. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1. bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren ein Betrag in der Höhe von 20% der verhängten Strafe – dh konkret in der Höhe von 60 Euro – als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

3. Zu Spruchpunkt 3. (Behebung von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses):

Gemäß § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind Veranstaltungen untersagt, wobei gemäß § 13 Abs 2 leg cit als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte gelten. In § 13 Abs 3 Z 1 bis 13 leg cit sind verschiedene Ausnahmen von diesem generellen Veranstaltungsverbot normiert. Gemäß der gegenständlich relevanten Ausnahme in § 13 Abs 3 Z 13 leg cit gilt das Veranstaltungsverbot nicht für „Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen“.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sich „am 09.04.2021 um 23:45 Uhr“ […] „in Y, Adresse 2, Wohnung Top *“ aufgehalten zu haben, um mit 8 weiteren Personen eine Party zu feiern und dadurch gegen das generelle Veranstaltungsverbot gem § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verstoßen zu haben. Das Vorliegen einer Ausnahme gemäß 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verneint die belangte Behörde ohne weiteres.

Gemäß § 13 Abs 3 Z 13 leg cit sind allerdings Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen, vom Veranstaltungsverbot ausgenommen. Als Tatort bzw Veranstaltungsort der gegenständlichen Zusammenkunft stellt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis „Y, Adresse 2, Wohnung Top *“ fest. Diese Beschreibung des Tatorts lässt den Schluss zu, dass die gegenständliche Zusammenkunft in einer privaten Wohnung eines Mehrparteienhauses und damit im privaten Wohnbereich (Arg: „Wohnung Top *“; vgl auch oben unter Punkt III. Beweiswürdigung) iSd § 13 Abs 3 Z 13 leg cit stattfand. Hinweise darauf, dass es sich beim festgestellten Tatort bzw Veranstaltungsort der in Rede stehenden Zusammenkunft um einen Ort handelte, der nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dient – wie etwa eine Garage, Garten, Schuppen oder Scheunen oder Kellerräumlichkeiten – sind nicht ersichtlich. Ein solcher Sachverhalt wurde – soweit aus dem Akt ersichtlich – der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde vorgehalten.

Im Ergebnis war das der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten – nämlich die Teilnahme an einer Zusammenkunft mit mindestens acht weiteren Personen zum Feiern einer Party im privaten Wohnbereich – gemäß § 13 Abs 3 Z 13 leg cit vom Veranstaltungsverbot gem § 13 Abs 1 leg cit ausgenommen und daher nicht strafbar.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – von der (diesbezüglich im behördlichen Straferkenntnis belehrten) Beschwerdeführerin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur die Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der herangezogenen Bestimmungen in Frage gestellt werden, nicht jedoch der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, der somit unbestritten feststeht und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

(Richterin)

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