LVwG T LVwG-2022/15/0150-7

LVwG-2022/15/0150-7Landesverwaltungsgericht22.09.2022

Regest

Antragszurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0150-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0150.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.10.2021, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgrund der Zurückziehung des Bewilligungsantrages ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf Teilflächen der Grundstücksnummern **1, **2, **3, **4 und **5, allesamt KG X, erteilt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes.

Nach Einholung eines ergänzenden naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens und Übermittlung desselben an die mitbeteiligte Partei hat diese mit E-Mail-Nachricht vom 16.09.2022 den Antrag auf Genehmigung der angeführten Bodenaushubdeponie zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie abgesprochen. Dieser Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung wurde im Rechtsmittelverfahren zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Dass die mitbeteiligte Partei ursprünglich einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung gestellt hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Zurückziehung des Antrages durch die Vertreterin der mitbeteiligten Partei ergibt sich aus der E-Mail-Nachricht vom 16.09.2022.

IV.Rechtslage:

„VwGVG

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

VwGVG

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

„AVG

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. […]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag der mitbeteiligten Partei ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigten Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtschutzsystem.

Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 AVG).

Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es der mitbeteiligten Partei unbenommen bleibt, abermals um Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bei der belangten Behörde anzusuchen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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