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LVwG-2022/23/2114-1•LVwG T LVwG-2022/23/2114-1
LVwG-2022/23/2114-1Landesverwaltungsgericht22.09.2022
amtsärztliche Untersuchung<br/>gesundheitliche Eignung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 12.07.2022, Zl ***, betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG),
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2022, Zl *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse 3, zu unterziehen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI X in der Anzeige vom 06.06.2022 an den Folgen einer Hüftoperation laborieren und einen gebrechlichen Eindruck erwecken würde. Trotzdem sei er dabei beobachtet worden, in diesem Zustand Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen und gelenkt zu haben.
Aufgrund der Anregung sowie der Wahrnehmung durch Polizeibeamte als besonders geschulte Personen der Straßenaufsicht solle beim Beschwerdeführer, laut Stellungnahme des Amtsarztes vom 10.06.2022, erneut die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges überprüft werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung bei der belangten Behörde eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Hüftoperation nicht unter Narkose stattgefunden habe und daher laut Anweisung der Klinik Innsbruck das Fahren erlaubt sei, wenn der Patient den entsprechenden Druck auf die Pedale bringen könne.
Am 01.07.2022 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach. Hierbei wurde er als „bedingt geeignet für Gruppe 1“ eingestuft und es wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 60 Monaten sowie eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin oder Pulmologie in 12 Monaten angeordnet. Begründet wurde dies mit seinem Zustand nach einer Lungentransplantation und einem zweifachen Bypass.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2022, Zl *** wurde sodann ausgesprochen, dass der Vorstellung keine Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht bleibt. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der zusätzlich vom Gesundheitsamt eingeholten Stellungnahme:
Die Notwendigkeit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung war nicht nur aufgrund der Hüftoperation, sondern aufgrund familiärer Angaben sowie der Wahrnehmung durch die Polizei, dass eine Gebrechlichkeit beim Vorstellungswerber bestehe und er in diesem Zustand ein Kfz ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt und durch sein Verhalten den Verkehr auf einer Gemeindestraße blockiert zu haben. Es war also aufgrund dieser Angaben aus amtsärztlicher Sicht sowohl die gesundheitliche Eignung, als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach einer Hüftoperation möglich sei, wenn der entsprechende Druck auf die Pedale gebracht werden kann, auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus sei die Stellungnahme vom Gesundheitsamt, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt weder nachvollziehbar und schon gar nicht schlüssig.
Zunächst wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Gesundheitsamtes im Rahmen des Parteiengehörs zur weiteren Äußerung hätte zustellen müssen.
Darüber hinaus sei die Begründung der belangten Behörde, dass sich die Notwendigkeit der amtsärztlichen Untersuchung auch aufgrund familiärer Angaben sowie der Wahrnehmung der Polizei ergeben würden, nicht stichhaltig. Bezüglich der familiären Situation wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich um unwahre Anschuldigungen des Sohnes als Gegenreaktion auf eine vom Beschwerdeführer zuvor eingebrachte Klage gegen seinen Sohn handeln würde. Dies rechtfertige nicht die Notwendigkeit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers.
Bezüglich der von der belangten Behörde angeführten Wahrnehmungen der Polizei, dass beim Beschwerdeführer eine Gebrechlichkeit bestehe, wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Angaben darüber enthalten seien, wann diese Wahrnehmungen gemacht worden seien, welcher Art diese Wahrnehmungen sein hätten sollen und wer diese Wahrnehmungen gemacht haben soll. Es entziehe sich auch der Fachkunde der besonders geschulten Organe der Straßenaufsicht, ob ein Fahrzeuglenker gebrechlich ist oder nicht – dies insbesondere nach einer Hüftoperation.
In einem Schriftsatz vom 29.08.2022 ergänzte der Beschwerdeführer schließlich noch, dass er sich weniger dadurch beschwert fühle, dass nun eine Beschränkung des Führerscheines bestehe, sondern vor allem deshalb, weil kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.
II. Sachverhalt:
Aufgrund der Angaben des Sohnes vor der Polizeiinspektion X, wurde der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.06.2022 aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weitere Ermittlungsschritte wurden zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzt.
Gegen den Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer am 29.06.2022 fristgerecht Vorstellung eingebracht.
Am 01.07.2022 wurde die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Lungentransplantation 2014 und eines Zweifachbypasses bedingt geeignet für Gruppe 1 ist und eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 60 Monaten sowie eine Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin oder Pulmologie in 12 Monaten durchzuführen ist.
Daraufhin hat die belangte Behörde – ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen – mit Bescheid vom 12.07.2022 ausgesprochen, dass der Vorstellung keine Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht bleibt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 10.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist, soweit er entscheidungsrelevant ist, weitgehend unstrittig und er ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen.
IV. Erwägungen:
Am 14.06.2022 wurde von der belangten Behörde ein Mandatsbescheid erlassen, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Vorstellung gegen diesen Bescheid eingebracht.
Am 01.07.2022 wurde die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, wodurch der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde erlassenen Mandatsbescheid nachgekommen ist.
Der nachfolgend erlassene und nunmehr bekämpfte Bescheid vom 12.07.2022 spricht lediglich aus, dass der Mandatsbescheid vollinhaltlich aufrecht bleibt. Da die angeordnete amtsärztliche Untersuchung jedoch bereits stattgefunden hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine erneute Untersuchung aufgrund allfälliger geänderter Umstände notwendig gewesen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte gegenständlich eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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