LVwG T LVwG-2022/32/2174-4

LVwG-2022/32/2174-4Landesverwaltungsgericht26.09.2022

Regest

Widerspruch Flächenwidmungsplan

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/2174-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.2174.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Herrn BB, dieser vertreten durch die CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 14.07.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach ein Widerspruch zum in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan vorliegt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 14.07.2022 wurde das Bauansuchen „Neubau einer Wohnanlage mit im Anwesen Adresse 2 in **** Z abgewiesen, da das beantragte Bauvorhaben den Festlegungen im Örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan *** (in Kraft getreten am 20.06.2010) und dem Bebauungsplan *** (in Kraft getreten am 12.04.2011) widerspricht.

Gegen diese Abweisung hat die rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass sowohl der Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen seien, da während Auflagenfrist seitens der anderen Nachbarn keine Stellungnahmen abgegeben wurden. Insofern steht nicht fest, dass zum Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von anderen rechtlichen Voraussetzungen auszugehen ist.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Rechts(vertreter) der Bauwerberin, eine Vertreterin der belangten Behörde und der raumordnungsfachliche Amtssachverständige der Stadtplanung der belangten Behörde erschienen sind.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet und dessen Inhalt beurkundet.

Nach der Übermittlung der Verhandlungsschrift samt Hinweis nach § 29 Abs 2a VwGVG an die Parteien hat die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung gestellt.

II.Sachverhalt:

Der Stellungnahme des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 01.06.2022 kann nachstehender Befund entnommen werden:

Mit Antrag vom 07.12.2021, eingelangt am 13.12.2021, sowie mit Nachreichungen am 26.1.2022 und 01.03.2022 wurde von der AA GmbH, vertreten um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohnungen sowie 1 Kinderkrippe am Anwesen Adresse 2 angesucht.

Der geplanten Nutzung folgend, umfasst der Baukörper des eingereichten Projektes 2wesentliche Elemente:

Die Basis des Gebäudes bildet ein „Sockel-Bauteil“, mit ca. 19 x 32 m das Nord-Südlängsgerichtete Grundstück flächenmäßig weitestgehend ausnützend, 2-geschoßig, im Norden „eingegraben“, im Süden das aus dem in diese Himmelsrichtung fallenden Gelände sich herausbildende Gartengeschoß (GG) mit Nutzung Kinderkrippe sowie die südlich 1 und nördlich 2 Geschoße unter Niveau liegende Tiefgarage umfassend.

Auf diesem Sockel steht das Wohngebäude, das weitere 4 Geschoße aufweist und gegenüber dem Sockelbauteil der Kinderkrippe nach Norden weit, fast zur Hälfte zurückspringt, wodurch sich eine begrünte Dachfläche auf Niveau EG (Ebene E00) ergibt. In sich weist der turmartige Baukörper der Wohnanlage ein nach Westen und Osten auskragendes 1. OG (Ebene E+01) und ein wiederum zurückspringendes 2. und 3. OG (Ebenen E+02 und E+03) auf, grundrisslich ca. 22 bzw. 16 m in Ost-West- und ca. 18 m in Nord-Süd-Richtung. Seine größte Höhe besitzt der Baukörper auf der Südseite des Wohn-„turms“, ca. 14 m über dem Urgelände bzw. der im Osten das gegenständliche Grundstück begrenzenden Adresse 3.

Der Neubau liegt mittig im Grundstück. Dieses grenzt nord- und ostseitig an Verkehrsflächen, im Norden an die Adresse 4, im Osten an die Adresse 3.

Der Zugang zum Wohntrakt befindet sich an der Nordseite auf Niveau E00, erschlossen von der gegenüber diesem Niveau etwas höher liegenden Adresse 4. Die Einreichplanung beinhaltet für diesen nördlichen, behindertengerechten Zugang einen „Vorplatz“ mit Rampe und Treppe sowie eine diese 2 Stufen ersetzende Rampe, mit 5,7° flach geneigt.

Der Eingang zur Kinderkrippe liegt an der Ostseite des Gebäudes auf Niveau GG=E-01, nordseitig das 1. UG bildend, als „Gartengeschoß“ ost- und südseitig jedoch ebenerdig — somit von der Adresse 3 aus über eine kurze Treppe zugänglich oder behindertentauglich über eine etwas tiefer liegende Rampe auf den parallel zur Adresse 3 östlich am Gebäude entlangführende Weg. Dieser „private“ Weg beginnt im Norden mit einer Treppenanlage von der Adresse 4 und mündet in ein als Grün- Spielbereich vorgesehenes Freigelände im Süden des Grundstücks, incl. einer in der gegenständlichen Planung nicht enthaltenen, jedoch vorgesehenen Erweiterung auf Grundparzelle **1. Erfolgt diese, kann die aktuelle 10°- Neigung des südlichsten Abschnittes dieses Weges auf behindertengerechte 6° angepasst werden.

Das sowohl vom Hauptzugang im Norden, als auch intern, 1 Stock tiefer, vom Garderobe- Loungebereich der Kinderkrippe zugängliche Treppenhaus erschließt alle (oberirdischen) Wohngeschoße sowie das zur Hälfte unterirdische Geschoß auf der Ebene GG=E-01 mit Nutzung Kinderkrippe incl. Nebenräume sowie Büro und das zur Gänze unterirdische Geschoß E-O2, das Tiefgarage, Technik und Keller aufnimmt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Amtssachverständige der Stadtplanung der belangten Behörde gefragt, worin allfällige Widersprüche des hier gegenständlichen Projektes zum in Kraft stehenden Bebauungsplan bzw in Kraft stehenden Flächenwidmungsplan weiterhin bestehen.

Anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung lässt sich feststellen, dass derzeit (Verhandlungstag war 13.09.2022) der Flächenwidmungsplan *** mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.03.2010 in Geltung steht. Dieser ist am 22.06.2010 in Kraft getreten.

Zudem lässt sich feststellen, dass der Bebauungsplan *** (Allgemeiner Bebauungsplan) und ***/1 (Ergänzender Bebauungsplan) weiterhin in Geltung sind.

Auch sind mit Blickrichtung auf das hier gegenständliche Bauvorhaben keine Änderungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes in Kraft getreten.

Das geplante Bauvorhaben würde die Widmungsgrenze überschreiten, weil auf dem hier gegenständlichen Bauplatz derzeit teilweise eine Wohngebietswidmung und teilweise eine Freilandwidmung liegt. Das geplante Bauvorhaben würde zum Teil auf der Freilandwidmung zu liegen kommen.

Der derzeit gültige Bebauungsplan legt eine Höchstbaumassendichte, eine höchstzulässige Bebauungsdichte und einen höchsten Punkt von Gebäuden fest. Sämtliche dieser Festlegungen werden mit dem hier gegenständlichen Projekt überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Gutachten des brandschutz- und hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 01.06.2022, dem raumplanerischen Gutachten des Amtssachverständigen der Stadtplanung der belangten Behörde vom 09.02.2022 (dieses ist im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich abgebildet) sowie den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen.

Im Übrigen wird von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin substantiell gar nicht bestritten, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan sowie dem Bebauungsplan (ergänzenden Bebauungsplan), die derzeit in Geltung stehen, widerspricht.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:

„§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e) das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass das gegenständliche Bauvorhaben sowohl dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan *** (in Kraft getreten am 22.06.2010) als auch dem in Geltung stehenden ergänzenden Bebauungsplan ***/1 (in Kraft getreten am 12.04.2011) widerspricht, weshalb Abweisungsgründe nach § 34 Abs 3 lit a Z 1 und Z 2 TBO 2022 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (das Erkenntnis ist Erlassen durch Verkündung am 13.09.2022) weiterhin bestanden haben.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem das gegenständliche Bauansuchen wegen der aufgezeigten Widersprüche abzuweisen war, erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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