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LVwG-2021/17/2301-2•LVwG T LVwG-2021/17/2301-2
LVwG-2021/17/2301-2Landesverwaltungsgericht27.09.2022
Richtsatzkürzung<br/>mangelnde Arbeitsbereitschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Luchner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde BB, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 1, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes durch die Bezirkshauptmannschaft Z für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.07.2021 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 550,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.07.2021 bis 31.10.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.130,45. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE AG Z von BB angewiesen.
3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 85,45. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE AG Z von BB angewiesen.
4. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG von 01.07.2021 bis 31.10.2021 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, EE AG Z von FF angewiesen.
Hinweis: Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f TMSG sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
Gemäß § 16a TMSG wird BB vorgeschrieben bis 31.10.2021 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis 15.10.2021 nachzuweisen.
Sollte der Hilfesuchende an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnehmen oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringen oder an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnehmen oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringen oder die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweisen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 lit. f bis h TMSG gekürzt werden.
Arbeitsbemühungsaufforderung für AA:
Hinweis: Gemäß § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemühen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.
Hiermit wird Frau AA neuerlich aufgefordert, beim AMS als arbeitsuchend angemeldet zu bleiben und für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.11.2021 folgende Unterlagen bis spätestens 15.10.2021 hier vorzulegen: mindestens 8 schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit pro Monat (AMS- Kontrollkarte, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben von Firmen, Bestätigungen von Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.).
Da AA den Deutschkurs A2 bereits positiv abgeschlossen hat, können weitere Besuche von Deutschkursen die Arbeitsbemühungen nicht ersetzen.“
Zusammengefasst festgehalten wird, dass der AA, geb am XX.XX.XXXX der Mindestsatz von Euro 534,07 um 55 % gekürzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 18.05.2021 eine Richtsatzkürzung erhalten habe, dies aufgrund mangelnder entsprechender Arbeitsbemühungen. Sie sei neuerlich aufgefordert worden Arbeitsbemühungen zu zeigen, da der Deutschkurs A2 bereits positiv absolviert worden sei. Trotz dieser Aufforderungen im Bescheid habe die Beschwerdeführerin AA nun einen B1 Deutschkurs besucht, welcher aber Arbeitsbemühungen nicht ersetzen könne und habe anstatt der, bis 15.06.2018 vorzulegenden Arbeitsbemühungen pro Monat, am 30.06.2021 lediglich drei Arbeitsbemühungsnachweise vorgelegt. Es sei daher eine Richtsatzkürzung um 55 % durchgeführt worden.
Festgehalten wird, dass bereits mit Bescheid vom 27.08.2020 ausgeführt wurde, dass eine Richtsatzkürzung vorgenommen werden würde, wenn die Beschwerdeführerin AA binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides sich nicht beim AMS als arbeitssuchend anmelden würde und auch keine acht schriftlichen Nachweise der Bemühungen um Arbeit pro Monat vorlegen könnte.
Es wurde angezeigt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d TMSG gekürzt werde.
In der Folge hat GG, Integrationsberaterin bei der JJ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den B1 Kurs beim KK besucht und diesen noch fertigmachen wolle, gleichzeitig aber dabei sei eine Arbeit zu suchen.
Außerdem hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt, diesem Antrag wurde keine Folge gegeben mit der Begründung, dass eine Anwartschaft erst dann erfüllt sei, wenn die Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Da die Beschwerdeführerin keinen einzigen Tag nachweisen konnte, an dem sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, konnte ihr auch kein Arbeitslosengeld zuerkannt werden.
Das KK Tirol hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Sprachniveau in B1.1 aufweist. Ein Zeugnis für das Sprachniveau A2 wurde vorgelegt. Es stammt aus dem Jahr 2018.
Mit Bescheid vom 18.05.2021, Zl ***, wurde eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 55 % vorgenommen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass bereits mit Bescheid vom 04.02.2021 eine Richtsatzkürzung mangels entsprechender Arbeitsbemühungen vorgenommen wurde. Damals wurde die BF schon aufgefordert, Arbeitsbemühungen zu zeigen, da der Deutschkurs A2 bereits positiv absolviert worden sei und die Beschwerdeführerin sich jetzt aber entgegen der Anweisungen der Erstbehörde zu einem weiteren Deutschkurz B1 angemeldet hatte.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde hat die Mutter der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sich ihre Tochter mit den derzeitigen erlangten Deutschkenntnissen nicht darüber aussieht, sich gut in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die Richtsatzkürzung von 55 % treffe sie außerordentliche hart, insbesondere auch aufgrund der intensiven Bemühungen von AA sich im Arbeitsmarkt langhaltend integrieren zu können.
Eine Richtsatzkürzung sei als Ausnahmebestimmung anzuwenden und sei kein bestrafendes Element, sondern sollte ein, das aktuelle Verhältnis des Hilfsbedürftigen steuerndes Element sein. Es werde daher beantragt die vorgenommene Richtsatzkürzung aufzuheben und die Mindestsicherung in vollem Umfang zu gewähren bzw die Richtsatzkürzung zu reduzieren, da keine Kürzung von 55 % unverhältnismäßig sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 205/2021:
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
III.Rechtliche Begründung:
Die Beschwerdeführerin widersetzt sich nun schon seit mehr als einem Jahr der Anweisung der Erstinstanz, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Lieber besucht sie Deutschkurse. Die Erstinstanz hat allerdings zu Recht festgehalten, dass es diverse Möglichkeiten am Arbeitsmarkt gibt, ohne dass man perfekt Deutsch können müsse.
Trotzdem hat sich AA bis zum heutigen Tag geweigert auch nur einen Nachweis über eine Arbeitsplatzsuche vorzulegen.
Wie in § 19 TMSG ausgeführt, ist sie allerdings verpflichtet, sich beim AMS arbeitssuchend zu melden, wenn sie im Stande ist zu arbeiten. Ein ärztliches Attest, dass dies nicht möglich sei, wurde nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass AA durchaus im Stande ist einer Arbeit nachzugehen.
Sie hat daher dem Gesetz nicht entsprochen und war ihr zu Recht der Richtsatz um 55 % gekürzt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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