LVwG T LVwG-2022/13/1017-1

LVwG-2022/13/1017-1Landesverwaltungsgericht27.09.2022

Regest

Richtsatzkürzung<br/>Deutschkurs<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/1017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.1017.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1 **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 14.03.2022 nachfolgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:

1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2022 bis 31.05.2022 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 825,14.

2. Gemäß § 6 TMSG vom 01.04.2022 bis 31.05.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 398,00.

3. Es wird Ihnen gemäß § 17 TMSG aufgetragen, unverzüglich die Mietzinsbeihilfe zu beantragen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.

Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum April 2022:

Basis

Anerkannt

Volljährige im gern. Haushalt, AA

Mindestsatz

550,09

550,09

Richtsatzkürzung § 19 (1) g

mangelnde Integrationsbereitschaft

-137,52

412,57

Volljährige im gern. Haushalt, CC,

Mindestsatz

550,09

550,09

Richtsatzkürzung § 19 (1) g

mangelnde Integrationsbereitschaft

-137,52

412,57

Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)

Betriebskosten

104,00

104,00

Heizkosten

56,00

11,00

Miete

430,00

430,00

Mietzinsbeihilfe

147,00

147,00

398,00

Lebensunterhalt

825,14

Mietzuschuss

398,00

Mindestsicherung

1. 223,14

Bei der Leistung betreffend die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 550,09 wurde eine Kürzung von 25 % (Euro 137,52) mit der Begründung vorgenommen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.10.2020 aufgetragen worden sei, den Deutschkurs der Niveaustufe A1 Startpaket in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder GG) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 30.09.2021 nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte CC zum wiederholten Male nicht nachgekommen, weswegen bei beiden eine Kürzung von je 25 % vorgenommen wurde. Diese Kürzung bleibe bis zum positiven Abschluss des Deutschkurses der Niveaustufe A1 aufrecht.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter, im Wesentlichen vor, dass sie seit dem Jahre 2017 vergeblich versuche, Deutschkurse zu absolvieren. Dies scheitere möglicherweise an der Bildungsferne im Heimatland Syrien, an kriegsbedingtem Traumata im Bürgerkrieg, an geminderter Intelligenz oder am Einfluss ihres Gatten. Sie sei Jahrgang 1970 und habe mehrere Kinder großgezogen, die die deutsche Sprache erlernen hätten können. Sie und ihr Ehegatte würden laut einer Betreuerin noch immer auf der Ebene eines Alphakurses stecken. Selbst bei großem Lernuneifer müssten sich die Ehegatten in sieben bis acht Jahren Aufenthalt „nebenbei“ Grundkenntnisse der Unterhaltung sich angeeignet haben und die lateinische Schrift in Grundzügen beherrschen. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Sprachpädagogik/Arabistik beantragt.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Kürzung, in eventu deren Reduzierung beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den eingeholten Bescheid des Bundesamtes DD vom 19.04.2017, Zl ***.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, AA, ist am XX.XX.XXXX in Syrien geboren, ihr Ehemann CC am 12.03.1970 ebenfalls in Syrien, beide besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Die Ehegatten sind seit dem Jahre 2015 in Österreich aufhältig (Beweis: ZMR-Auszüge vom 19.09.2022 und 22.02.2022).

Mit Bescheid des Bundesamtes DD vom 19.04.2017, Zl *** wurde beiden der Aufenthaltsstatus eines Asylberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin bezieht seither laufend Mindestsicherungsleistungen.

Am 05.09.2018 zog die Familie, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte CC von Oberösterreich nach Tirol und stellte am 10.09.2018 bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, erstmalig einen Antrag auf Mindestsicherung.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben im Jahre 2017 die Integrationserklärung unterschrieben. Im Zeitraum 23.06.2017 bis 14.09.2017 hat sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Kurse Integrations- und Orientierungsberatung sowie für den Werte- und Orientierungskurs angemeldet und diese Kurse auch beendet.

Im Zeitraum 09.01.2018 bis 20.04.2018 hat die Beschwerdeführerin den „Deutschkurs Zielniveau Alpha“ beendet.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann haben sich am 21.02.2019 zu einem weiteren Deutschkurs Zielniveau Alpha für den Zeitraum 25.02.2019 bis 28.06.2019 angemeldet, beide haben diesen Kurs jedoch abgebrochen (Beweis: EE –Sozialverwaltung Tirol Auszug im behördlichen Akt).

Nachdem weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte der bescheidmäßigen Aufforderung der belangten Behörde vom 16.12.2019 an einem Deutschkurs teilzunehmen nicht nachgekommen sind und sich auch um keine zumutbare Beschäftigung bemüht haben wurde erstmalig mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 eine Richtsatzkürzung vorgenommen.

Am 06.10.2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für den Deutschkurs „Regelkurs A1.2“ bei der FF GmbH für den Zeitraum 30.09.2020 bis 27.01.2021 vorgelegt.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Kurse der FF GmbH nicht durch eine Prüfung beendet werden, sondern die Kursleitung entscheidet, ob sie einzelnen Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer geeignet sind, um den nächsthöheren Kurs absolvieren zu können. Zu den Prüfungen müssen sich Kurasteilnehmerinnen und Kursteilnehmer separat anmelden (Beweis: https://***)

Die Beschwerdeführerin hat diesen Deutschkurs „Regelkurs A1.2“ jedoch nicht abgeschlossen.

Ihr Ehemann CC hat sich bei der GG GmbH am 10.09.2020 für den Zeitraum 01.10.2020 bis 18.03.2021 zu einem Deutschkurs „Zielniveau Alpha“ angemeldet und diesen Kurs auch beendet.

Aufgrund dieser Anmeldungen zu Deutschkursen (Anmeldung von CC, bei der GG GmbH vom 10.09.2020 und der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der FF GmbH vom 06.10.2020 wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2020, Zl ***, mit welchem der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Mindestsicherungsleistungen zuerkannt worden sind, von einer neuerlichen Richtsatzkürzung Abstand genommen. Allerdings wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann CC mit diesem Bescheid aufgetragen, den Deutschkurs der Niveaustufe A1 Startpaket in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder GG) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigung bis spätestens 30.09.2021 nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, der Mindestsatz gekürzt werde. Diese Aufforderung ist mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2021 erneut ausgesprochen worden, ohne dass bei den zuerkannten Leistungen eine Richtsatzkürzung vorgenommen worden ist.

Nachweise bzw Zeugnisse/Zertifikate über den positiv abgeschlossenen Deutschkurs der Niveaustufe A1 laut Aufforderung der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.08.2021, Zl *** wurden weder bis zum 30.09.2021 noch bis dato nicht vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte somit sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei ihrem Ehegatten eine Richtsatzkürzung von 25 %.

Über die Vorgangsweise der belangten Behörde betreffend den Abschluss von Deutschkursen und die damit verbundenen Kürzungen bei Nichtbestehen von Prüfungen hat die Beschwerdeführerin durch das am 07.03.2019 übermittelte Informationsblatt für Menschen mit Migrationshintergrund Kenntnis. Es wurde dieses Informationsblatt unterfertigt der belangten Behörde retourniert.

Mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 16.10.2019, 29.01.2020 und 09.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine Förderung vonseiten des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Maßnahme Alphabetisierungskurs gemäß den aktuell gültigen Förderbedingungen nicht mehr möglich ist.

Betreffend die Beschwerdeführerin wird letztlich weiters festgehalten, dass diese am 07.06.2021 einen Deutschkurs „Zielniveau Alpha Grundkurs“ abgebrochen hat, woraufhin sie sich am 31.08.2021 einer neuerlichen Deutschkurseinstufung unterzogen hat. Diese „Startpaket-Deutschkurseinstufungen“ dienen dazu, den passenden Deutschkurs für Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zu eruieren. Von der Beschwerdeführerin wurde die Deutschkurseinstufung am 31.08.2021 abgebrochen, jene am 21.09.2021 beendet. Sie wurde dabei wiederum in den Deutschkurs „Zielniveau Alpha Grundkurs“ eingestuft, da sie ihre Deutschkenntnisse nicht verbessert hat (Beweis: EE-Sozialverwaltung Tirol Auszug im behördlichen Akt).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin CC hat im Zeitraum 01.10.2020 bis 19.03.2021 den Deutschkurs „Zielniveau Alpha“ beendet, ebenso die „Startpaket-Kursvoreinstufung“ am 21.09.2021.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt in Verbindung mit dem genannten teilweise auch in (angeführten) Beweismitteln. Jene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben sich aus der Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 22.09.2022 und 19.09.2022.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Gemäß § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.

Nach § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 leg cit festgelegten Sätze zu gewähren.

Gemäß § 19 Abs 1 lit f und g TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm von Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v.H. und darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

Wie festgestellt wurde ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im Jahre 2015 nach Österreich gekommen. Beide wurden zumindest seit dem 16.12.2019 immer wieder aufgefordert und ermahnt, der Behörde die Bestätigung über den Abschluss des A1 Deutschzertifikates vorzulegen, widrigenfalls sie mit einer Richtsatzkürzung zu rechnen haben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Mindestsicherung im Ausmaß von 25 % gekürzt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben regelmäßig – so sie sich zu Deutschkursen „Zielniveau Alpha Grundkurs“ angemeldet haben –diesen wieder abgebrochen, um dann bei einer später durchgeführten Deutschkursevaluation wiederum in den „Zielniveau Alpha Grundkurs“ eingestuft zu werden. Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Deutschkenntnisse nicht verbessert haben. Beide weisen sohin aufgrund obiger Feststellungen nicht die nötige Bereitschaft zur Integration auf, wenn sie nach nunmehr fast sieben Jahren in Österreich wohnen und nach wie vor einen Erfolgsnachweis betreffend die Deutschintegrationsprüfung nicht positiv erbringen. Allfällige Gutachten bzw ärztliche Bestätigungen, die den Abbruch eines Kurses oder ein Nichtbestehen der Deutschprüfung rechtfertigen würden, wurden im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ausreichend Zeit gegeben die Kurse bis Niveaustufe A1 zu belegen und abzuschließen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war es daher im Gegenstandsfall gerechtfertigt den Mindestsatz betreffend die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei ihrem Ehemann in Höhe von jeweils Euro 550,09 um 25 %, sohin um Euro 137,52 im Sinn des § 19 Abs 1 lit g TMSG zu kürzen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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