LVwG T LVwG-2022/30/1962-4

LVwG-2022/30/1962-4Landesverwaltungsgericht27.09.2022

Regest

Maskenpflicht<br/>FFP2 Maske <br/>Strafhöhe<br/>Demonstration<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/1962-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.1962.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag herabgesetzt wird.

2. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Datum/Zeit: 09.01.2022, 13:40 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Adresse 3, "CMG-Demo"

Sie haben zu angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerin an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl zum Tatzeitpunkt die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie an der "CMG-Demo" an der Adresse 3 teilgenommen haben und dabei keine entsprechende FFP2-Maske und auch keine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und auch keine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/202, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132,00“

Der Beschwerdeführer hat begründet gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem der Meinung gewesen sei, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine FFP2-Maske zu tragen, weil die Mindestabstände zu nicht haushaltsangehörigen Personen eingehalten worden seien. Im Rahmen der Beschwerde wurde die Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt. Weiters wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Strafherabsetzung beantragt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Wie vom Beschwerdeführer beantragt wurde am 20.09.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er keine Sorgepflichten habe und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.300,00 verfüge. Er besitze ein Einfamilienhaus und habe keine nennenswerten Schulden. Der Beschwerdeführer erläuterte den Sachverhalt, wie es zur angezeigten Verwaltungsübertretung gekommen war. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Tochter in X gewesen. Dort seien sie auch zur Adresse 3 gekommen und haben festgestellt, dass eine Versammlung an der Adresse 3 stattfand. An der Adresse 3 habe man eine bestimmte Zeit an der Veranstaltung teilgenommen bzw angehört, was dort gesagt wurde. Dann seien der Beschwerdeführer und seine Tochter weitergegangen. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt nicht gegen COVID-19 geimpft und auch nicht an COVID-19 erkrankt gewesen. Die Vorschrift, dass er damals nur mit einer FFP2-Maske an dieser Versammlung teilnehmen hätte dürfen, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe über die Medien mitbekommen, dass für ihn als Nichtgeimpften Ausgangsbeschränkungen gelten würden. Er sei grundsätzlich kein COVID-19-Maßnahmengegner. Der Mindestabstand zum nächsten Teilnehmer von 2 Metern sei von ihm eingehalten worden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter die eingebrachte Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt und eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt. Er sei grundsätzlich einsichtig und sei ihm die seinerzeitige Rechtslage nicht so genau bekannt gewesen. Er verfüge über ein begrenztes eigenes Einkommen und sei auch nicht einschlägig vorgemerkt.

Im Rahmen der abschließenden Ausführungen wurde seitens des Rechtsvertreters auf das bisherige Vorbringen verwiesen und eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt, in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund der erfolgten Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde nur mehr gegen die verhängte Strafhöhe ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Teilrechtskraft erwachsen. Es war daher nur mehr über die zu verhängende Strafhöhe zu entscheiden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass für die belangte Behörde keine besonderen Erschwerungsgründe und auch keine besonderen Milderungsgründe vorgelegen seien. Auch habe der Beschuldigte keine Milderungsgründe anführen können. Ein Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Die Anwendung des § 20 VStG sei daher nicht geboten. Einschlägige Vormerkungen scheinen im vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht auf.

Die verhängte Strafhöhe konnte laut Ausführungen der belangten Behörde auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geringer bemessen werden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer sich einsichtig gezeigt und die Übertretung auch auf Unkenntnis der genauen Rechtslage zurückgeführt. Zum Tatzeitpunkt mussten Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügten, bei der Teilnahme an Versammlungen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 tragen. Zu berücksichtigen war jedenfalls, dass keine besonderen Erschwerungsgründe vorliegen. Auch general- und spezialpräventive Gründe liegen nunmehr nicht mehr in jenem Ausmaß vor, die gegen eine geringere Strafhöhe sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist einsichtig und gelten zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls keine so strengen COVID-19-Vorschriften wie zur Tatzeit am 09.01.2022. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung könnte zum jetzigen Zeitpunkt in der angelasteten Form nicht mehr begangen werden. Unter Berücksichtigung dieser hinzukommenden und auch zu wertenden Milderungsgründe erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafhöhe durchaus auch als schuld- und tatangemessen sowie ausreichend, um den grundsätzlich einsichtigen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint auch nicht als überhöht, da lediglich 16 % der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurden.

Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vorlagen, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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